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   BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80   

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BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80 (https://dejure.org/1983,237)
BAG, Entscheidung vom 01.06.1983 - 5 AZR 536/80 (https://dejure.org/1983,237)
BAG, Entscheidung vom 01. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 (https://dejure.org/1983,237)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 54
  • NJW 1983, 2659
  • BB 1983, 1097
  • BB 1984, 339
  • DB 1983, 1315
  • DB 1983, 2420
  • JR 1985, 44
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.12.1972 - 5 AZR 350/72

    Verschuldensbegriff - Trunksucht

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Das Landesarbeitsgericht hat ein solches Verschulden bejaht unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG und Urteil des Senats vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG) und einen dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden medizinischen Erfahrungssatz.

    Er hat dies seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1972 (BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) unausgesprochen zugrunde gelegt; in der Entscheidung vom 22. März 1973 (5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG) hat er es unterstellt.

    Maßgebend für die Beurteilung der Verschuldensfrage in Fällen der Alkoholabhängigkeit ist also nur das Verhalten des Arbeitnehmers, das vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die als Krankheit zu wertende Alkoholabhängigkeit eingetreten ist (BAG 24, 477, 479 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG und Urteil des Senats vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG).

    Deshalb scheidet für diese Erkrankung der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Anknüpfungszeitraum für die Prüfung der Verschuldensfrage aus (vgl. in diesem Sinne jedoch Birk, Anm. zum Urteil des Senats vom 7. Dezember 1972 - 5 AZR 350/72- in AR-Blattei D, Krankheit III A, Entscheidungen 44/45; Röhsler, Information für Steuer und Wirtschaft, 1982, 319, 322).

    c) Bei der Verschuldensprüfung selbst hat sich das Landesarbeitsgericht an die Grundsätze gehalten, die der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 7. Dezember 1972 (BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) und 22. März 1973 (AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG) aufgestellt hat.

    Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24, 36, 39 = AP Nr. 9 zu § 1 LohnFG); der Senat hatte diese Grundsätze auch seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1977 (BAG 24, 477, 479 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) und vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - (AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe) zugrunde gelegt.

  • BAG, 22.03.1973 - 5 AZR 567/72

    Trunksucht - Verschulden - Alkoholmißbrauch

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Das Landesarbeitsgericht hat ein solches Verschulden bejaht unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats (BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG und Urteil des Senats vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG) und einen dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden medizinischen Erfahrungssatz.

    Er hat dies seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1972 (BAG 24, 477 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) unausgesprochen zugrunde gelegt; in der Entscheidung vom 22. März 1973 (5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG) hat er es unterstellt.

    Maßgebend für die Beurteilung der Verschuldensfrage in Fällen der Alkoholabhängigkeit ist also nur das Verhalten des Arbeitnehmers, das vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die als Krankheit zu wertende Alkoholabhängigkeit eingetreten ist (BAG 24, 477, 479 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG und Urteil des Senats vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG).

    Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24, 36, 39 = AP Nr. 9 zu § 1 LohnFG); der Senat hatte diese Grundsätze auch seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1977 (BAG 24, 477, 479 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) und vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - (AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe) zugrunde gelegt.

  • BAG, 07.12.1972 - 5 AZR 301/72

    Arbeitsunfähigkeit - Lohnfortzahlung - Selbstmordversuch

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen hat und dadurch die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Notwendigkeit einer Heilkur verursacht hat (vgl. BAG 24, 472, 474 = AP Nr. 25 zu § 1 LohnFG; BAG 31, 331, 333 = AP Nr. 44 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; zuletzt Urteil des Senats BAG 36, 371, 373 = AP Nr. 45 zu § 1 LohnFG, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei hat er an die Begründung angeknüpft, mit der der Senat den Lohnfortzahlungsanspruch eines Arbeiters abgewiesen hatte, der als Folge eines mißglückten Selbsttötungsversuchs arbeitsunfähig krank war (vgl. BAG 24, 472 = AP Nr. 25 zu § 1 LohnFG).

  • BAG, 28.02.1979 - 5 AZR 611/77

    Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wegen missglückten

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer acht gelassen hat und dadurch die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Notwendigkeit einer Heilkur verursacht hat (vgl. BAG 24, 472, 474 = AP Nr. 25 zu § 1 LohnFG; BAG 31, 331, 333 = AP Nr. 44 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; zuletzt Urteil des Senats BAG 36, 371, 373 = AP Nr. 45 zu § 1 LohnFG, mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat im Urteil vom 28. Februar 1979 (BAG 31, 331 = AP Nr. 44 zu § 1 LohnFG) diese Rechtsprechung jedoch aufgegeben.

  • BVerwG, 10.01.1980 - 1 D 56.79

    Herbeiführung der Dienstunfähigkeit - Alkoholmißbrauch - Aberkennung des

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Allerdings könne den Beamten dann eine Schuld an der eingetretenen Dienstunfähigkeit treffen, wenn er trotz einer stationären Entwöhnungsbehandlung und "eindringlichen Belehrungen durch den Dienstvorgesetzten und den Bahnarzt" wieder rückfällig werde (so auch ein weiteres Urteil vom 9. Januar 1980 - DÖV 1980, 382).
  • BAG, 23.11.1971 - 1 AZR 404/70

    Verschuldensfrage - Beweislast

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24, 36, 39 = AP Nr. 9 zu § 1 LohnFG); der Senat hatte diese Grundsätze auch seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1977 (BAG 24, 477, 479 = AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG) und vom 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - (AP Nr. 31 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe) zugrunde gelegt.
  • BAG, 09.04.1960 - 2 AZR 457/57

    Darlegungslast - Beweislast - Erkrankung des Arbeitnehmers - Eigenes Verschulden

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Im übrigen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Lohnfortzahlungsgesetzes, mit dem er eine Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten beabsichtigte, keine Veranlassung gesehen, die seinerzeit für Angestellte feststehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 9, 163, 166/167 = AP Nr. 12 zu § 63 HGB; zust. insoweit schon Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. 1 S. 338; Schelp/Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfalle, S. 76 mit weiteren Nachweisen) für Arbeiter aufzugeben und neu zu ordnen.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.1977 - 7 Sa 66/77
    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Außer dem angefochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) mit Urteil vom 21. April 1977 den Ausführungen des Senats angeschlossen und ist von einem Verschulden des alkoholkranken Arbeitnehmers ausgegangen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1977 - 7 Sa 66/77 - AP Nr. 39 a zu § 1 LohnFG).
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Entsprechend den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft kommen nicht nur körperlich-organische Regelwidrigkeiten, sondern z. B. auch seelische Fehlhaltungen als Krankheiten im Sinne der Krankenversicherung (§ 182 RVO) in Betracht (vgl. BSGE 28, 114, 116; BSGE 46, 41, 42; BSG SozR RVO Nr. 23 und 26 zu § 184 RVO).
  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 63/66

    Streit zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger über die Notwendigkeit einer

    Auszug aus BAG, 01.06.1983 - 5 AZR 536/80
    Entsprechend den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft kommen nicht nur körperlich-organische Regelwidrigkeiten, sondern z. B. auch seelische Fehlhaltungen als Krankheiten im Sinne der Krankenversicherung (§ 182 RVO) in Betracht (vgl. BSGE 28, 114, 116; BSGE 46, 41, 42; BSG SozR RVO Nr. 23 und 26 zu § 184 RVO).
  • BAG, 17.11.1960 - 2 AZR 97/59

    Pflichtmäßiges Ermessen - Kur - Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Handlungsgehilfe

  • BAG, 07.10.1981 - 5 AZR 338/79

    Drachenfliegen als gefährliche Sportart

  • BAG, 14.01.1972 - 5 AZR 264/71

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Behebung der Krankheit - Krankenpflege

  • BAG, 05.04.1976 - 5 AZR 397/75

    Krankheit - Durch Geburtsfehler verursachte gesundheitliche Störungen -

  • BAG, 18.03.2015 - 10 AZR 99/14

    Entgeltfortzahlung - Alkoholabhängigkeit - Verschulden

    Nach inzwischen allgemeiner Auffassung handelt es sich bei einer Alkoholabhängigkeit und den daraus resultierenden Folgen um eine Krankheit iSd. EFZG (grundlegend BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu I 2 und 4 der Gründe, BAGE 43, 54; offen gelassen noch von BAG 22. März 1973 - 5 AZR 567/72 - zu 1 der Gründe; Schmitt 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 51 mwN; vgl. auch zur erstmaligen Anerkennung der "Trunksucht" als Krankheit iSd. RVO: BSG 18. Juni 1968 - 3 RK 63/66 - BSGE 28, 114) .

    b) Kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist hingegen der Gedanke, dass es unbillig wäre, dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbst verschuldete Entgeltfortzahlungskosten aufzubürden (missverständlich BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 43, 54) .

    c) Aus der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG folgt, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran beim Arbeitgeber liegt (st. Rspr., zB BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 54) ; dies gilt auch im Fall des Anspruchsübergangs (BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu II der Gründe, BAGE 68, 196) .

    Mit Urteil vom 1. Juni 1983 (- 5 AZR 536/80 - BAGE 43, 54) wurde diese Auffassung unter Hinweis auf anderslautende wissenschaftliche Forschungsergebnisse aufgegeben und angenommen, dass der Arbeitnehmer nach Eintritt der Erkrankung nicht mehr schuldhaft im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen handeln kann.

    Festgehalten wurde allerdings an der schon früher vertretenen Auffassung, dass für die Beurteilung der Verschuldensfrage in Fällen der Alkoholabhängigkeit auf das Verhalten des Arbeitnehmers "zu Beginn des Alkoholmissbrauchs" (BAG 7. Dezember 1972 - 5 AZR 350/72 - aaO) bzw. - nach neuer Formulierung - auf das Verhalten vor dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die als Krankheit zu wertende Alkoholabhängigkeit eingetreten ist (BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu I 3 b der Gründe, aaO) .

    Um eine solche Überprüfung überhaupt zu ermöglichen, nahm die Rechtsprechung eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei der Suche nach den Gründen seiner Alkoholabhängigkeit an, verbunden mit einer entsprechenden Darlegungslast des Arbeitgebers (BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 2 der Gründe, aaO; 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu II der Gründe, BAGE 68, 196) .

    Bleiben nach der Begutachtung Zweifel, geht dies zulasten des Arbeitgebers (st. Rspr., zB BAG 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 54) .

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne (Senatsurteile vom 15. März 1979 - 2 AZR 329/77 - n.v., zu III 2 der Gründe; vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33; vgl. ferner Urteil des Fünften Senats vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG; siehe auch LAG Köln Urteil vom 11. September 1987 - 9 Sa 222/87 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 21, zu I 1 der Gründe, m.w.N. zu der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte; zum Schrifttum vgl. Hueck/von Hoyningen-Huene, 11. Aufl., KSchG, § 1 Rz 19O ff.; KR-Becker, 3. Aufl., KSchG, § 1 Rz 194; Künzl, BB 1993, 1581; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 504, 731; Willemsen/Brune, DB 1988, 2304 ff.).

    Von krankhaftem Alkoholismus ist auszugehen, wenn infolge psychischer und physischer Abhängigkeit Gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuß trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann (vgl. BAG Urteil vom 1. Juni 1983, aaO, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 410/90

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

    Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand (BAGE 10, 183, 184 [BAG 17.11.1960 - 2 AZR 97/59] = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; BAGE 43, 54, 57 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der Gründe; aus neuerer Zeit: BAGE 48, 1, 3 [BAG 09.01.1985 - 5 AZR 415/82] = AP Nr. 62 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; jeweils m. w. N.).

    Das hat der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) mit ausführlicher Begründung klargestellt.

    In dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 1. Juni 1983 (BAGE 43, 54 = AP, aaO) hat der Senat näher ausgeführt, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet habe.

    Will der Arbeitgeber geltend machen, der Arbeiter habe die Entstehung seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet, muß er - wie in allen anderen Fällen körperlicher oder geistiger Erkrankung des Arbeitnehmers - das Verschulden darlegen und beweisen (vgl. nur BAGE 43, 54, 62 f. = AP, aaO, zu II 1 der Gründe).

    Deshalb muß der Arbeiter auf Verlangen seines Arbeitgebers nach bestem Wissen die fraglichen Umstände offenbaren (vgl. im einzelnen BAGE 43, 54, 63 ff. = AP, aaO, zu II 2, 3 und 4 der Gründe).

  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 455/81

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

    Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei Anwendung des § 1 LohnFG auszugehen (BAG Urteil vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der Gründe - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Urteil vom 5. April 1976 - 5 AZR 397/75 - AP Nr. 40 zu § 1 LohnFG; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Januar 1972 - 5 AZR 264/71 - AP Nr. 12 zu § 1 LohnFG; BAG 10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; Kaiser, LohnFG, § 1 Rz 21; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 1 LFZG Anm. III 1 a, S. C 111; Kehrmann/Pelikan, LohnFG, 2. Aufl., § 1 Rz 30).
  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 297/91

    Alkoholsucht - Entziehungskur - Ausheilung - Rückfall - Verschulden

    Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand (BAGE 10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; BAGE 43, 54, 57 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der Gründe; aus neuerer Zeit: BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; jeweils m.w.N.).

    Das hat der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) mit ausführlicher Begründung klargestellt.

    Will der Arbeitgeber geltend machen, der Arbeiter habe die Entstehung seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet, muß er - wie in allen anderen Fällen körperlicher oder geistiger Erkrankung des Arbeitnehmers - das Verschulden darlegen und beweisen (vgl. nur BAGE 43, 54, 62 f. = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu II 1 der Gründe).

    Allerdings trifft den Arbeiter, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle bei Alkoholabhängigkeit fordert, eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung aller für die Entstehung des Anspruchs erheblichen Umstände (vgl. im einzelnen BAGE 43, 54, 63 ff. = AP, aaO, zu II 2, 3 und 4 der Gründe).

    b) Weiter hat der Senat es unter Hinweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1980 (DÖV 1980, 380; 1980, 382) als möglich angesehen, daß das Verschulden eines Arbeitnehmers, der sich bereits einer intensiven stationären Ent wöhnungskur unterzogen hat, anders zu beurteilen sein kann als das Verschulden eines Arbeitnehmers vor Eintritt der Alkoholabhängigkeit (BAGE 43, 54, 61 = AP, aaO, zu I 3 c a.E. der Gründe).

  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 1. Juni 1983 (- 5 AZR 536/80 - BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) ausgeführt, Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit im medizinischen Sinne.
  • BAG, 09.01.1985 - 5 AZR 415/82

    Bestrahlungsbehandlung - Bestrahlungstherapie - Ambulante Therapie - Erbkrankheit

    Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand (BAG 10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 14. Januar 1972 - 5 AZR 264/71 - AP Nr. 12 zu § 1 LohnFG, Bl. 1 R; Urteil BAG 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 1 der Gründe; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., § 1 Rz 74; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 1 LFZG Anm. III 1 a = C 111).
  • ArbG Köln, 29.05.2013 - 9 Ca 9134/12

    Verschulden "alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit" Alkoholabhängigkeit

    Entsprechend soll ein Verschulden des Arbeitnehmers an einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ausscheiden, wenn der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist (vgl. BAG v. 1.6.1983 - 5 AZR 536/80, juris-Rz. 17).

    Entsprechend bleibe es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislastverteilung dahingehend, dass der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers für die Alkoholabhängigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen habe (vgl. BAG v. 1.6.1983 - 5 AZR 536/80, juris-Rz. 23 ff., 31 f., v. 11.11.1987 - 5 AZR 497/86, juris-Rz. 14; v. 27.5.1992 - 5 AZR 297/91, juris-Rz. 16, 19).

    Verletze der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten, gehe das zu seinen Lasten (vgl. BAG v. 1.6.1983 - 5 AZR 536/80, juris-Rz. 33; v. 7.8.1991 - 5 AZR 410/90, juris-Rz. 12).

    b) Die Frage, ob es abweichend von den im Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 1.6.1983 (Az. 5 AZR 536/80) Grundsätzen für die Frage des Verschuldens einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein etwaiges Verschulden des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit ankommt, hat grundsätzliche Bedeutung.

  • LAG Köln, 16.01.2014 - 13 Sa 516/13

    Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit

    Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit im medizinischen und damit auch im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinne (ständige Rspr., vgl. etwa BAG 27.05.1992 - 5 AZR 297/91; 01.06.1983 - 5 AZR 536/80 - jeweils noch zu § 1 Abs. 1 LFZG).

    Das Gesetz schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen hat und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (ständige Rspr. vgl. etwa BAG 01.06.1983 - 5 AZR 536/80 - m. w. N.; 27.05.1992 - 5 AZR 297/91).

    Das Bundesarbeitsgericht geht für das Verschulden bei einer Krankheit wegen Alkoholabhängigkeit in seiner grundlegenden Entscheidung vom 01.06.1983 (5 AZR 536/80 - zu § 1 Abs. 1 S. 1 LohnFG) von folgenden Grundsätzen aus:.

  • BAG, 11.11.1987 - 5 AZR 497/86

    Lohnfortzahlung

    Hat der an Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) erkrankte Arbeitnehmer sich einer stationären Entziehungskur unterzogen, ist er dabei über die Gefahren des Alkohols für sich aufgeklärt worden und ist es ihm anschließend gelungen, für längere Zeit (mehrere Monate) abstinent zu bleiben, dann kann ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich wiederum dem Alkohol zuwendet und dadurch erneut arbeitsunfähig krank wird (Fortsetzung von BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG.

    Grob fahrlässig im Sinne des § 37 Abs. 1 BAT handelt - wie in den Fällen der vom Gesetz angeordneten Entgeltfortzahlung des § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 133 c Satz 1 GewO oder des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG - der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (vgl. nur BAGE 43, 54, 58 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 3 a der Gründe; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 37 Rz 30).

    Das alles hat der Senat mit eingehender Begründung in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1983 ausgeführt (BAGE 43, 54 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, m. w. N.).

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