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   BAG, 17.09.1970 - 5 AZR 539/69   

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https://dejure.org/1970,721
BAG, 17.09.1970 - 5 AZR 539/69 (https://dejure.org/1970,721)
BAG, Entscheidung vom 17.09.1970 - 5 AZR 539/69 (https://dejure.org/1970,721)
BAG, Entscheidung vom 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 (https://dejure.org/1970,721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederholtes tatsächliches Verhalten - Verpflichtungswille - Tatsachenrichter - Berücksichtigung aller Umstände - Vertrauenstatbestand - Materielle Zuwendungen - Gewährung zusätzlicher freier Tage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 429
  • NJW 1971, 163
  • MDR 1971, 78
  • DB 1970, 2225
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LAG Nürnberg, 05.08.2015 - 2 Sa 132/15

    Raucherpause - Vergütung - betriebliche Übung

    Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass ist für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten (BAG 17.09.1970 - 5 AZR 539/69).
  • BAG, 28.02.1996 - 10 AZR 516/95

    Betriebliche Übung - Weihnachtsgeld

    Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch der Arbeitnehmer auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Entscheidung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, hat der Tatsachenrichter zu ermitteln (BAGE 22, 429 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 12. Januar 1994, AP, aaO).
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 41/93

    Betriebliche Übung durch wiederholtes tatsächliches Verhalten

    Hinzu kommt, daß die Arbeitsfreistellung sich jeweils nur auf wenige Stunden erstreckte und letztlich nur eine Annehmlichkeit bedeutete, jedoch nicht als materiell ins Gewicht fallende Leistung anzusehen war (vgl. insoweit auch BAGE 22, 429, 435 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu 2 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 17.01.2017 - 9 Sa 955/16

    Altersversorgung; Betriebsrentner; Weihnachtsgeld; Marzipantorte; Annehmlichkeit

    Insoweit verwies das Bundesarbeitsgericht (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - NZA 1994, 694, 695 zu II.1. der Gründe) auf die Entscheidung des fünften Senats vom 17. September 1970 - 5 AZR 539/69.

    Wenn der Arbeitgeber in jedem Jahr eine neue ins Einzelne gehende Ankündigung erlasse, so sei für den Arbeitnehmer erkennbar, dass nicht schon wegen der Handhabung in früheren Jahren an den Dienstagen nach Ostern und Pfingsten in diesem Jahre nicht gearbeitet werde; er könne insbesondere nicht ohne weiteres davon ausgehen, es werde lediglich auf einen ohnehin bestehenden Rechtszustand hingewiesen (BAG 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 9) .

    Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren die Arbeitszeit sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst mehrfach verkürzt worden sei, während gleichzeitig der Urlaubsanspruch im BUrlG gesetzlich verankert worden sei und der nunmehr bei dem Beklagten anwendbare BAT sogar einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Urlaub gewähre (BAG 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 9 zu 2. b) der Gründe) .

    In der Ausgangsentscheidung (BAG 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 9) fehlte es an jeder finanziellen Auswirkung der in einer bloßen Freistellung von der Arbeitspflicht bestehenden Vergünstigung.

    Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung gemeint hat, der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - NZA 1998, 423 lasse sich entnehmen, dass bei Sonderleistungen in der im Streitfall gegebenen Größenordnung letztlich nur Annehmlichkeiten betroffen seien, was der Begründung einer betrieblichen Übung entgegenstehe, wurde bereits zuvor aufgezeigt, dass diese Annahme bereits aufgrund der in dem angezogenen Urteil und den dort in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 und BAG 17. Januar 1970 - 5 AZR 539/69) sowie insbesondere der diesen jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalte zu weitgehend ist; keiner der soeben genannten Entscheidungen lässt sich ein Rechtssatz derart entnehmen, dass bei wie auch immer als Annehmlichkeiten einzuordnenden Sonderleistungen die Begründung einer betriebliche Übung stets und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen wäre.

  • LAG Düsseldorf, 03.09.1993 - 17 Sa 584/93

    Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

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  • BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 705/96

    Betriebliche Übung - Betriebsrentner

    Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob der angenommene Erklärungswert des tatsächlichen Verhaltens den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entspricht und mit den Gesetzen der Logik und den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist (BAG Urteil vom 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BAGE 22, 429, 433 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • LAG Nürnberg, 05.11.2015 - 5 Sa 58/15

    Raucherpause - Vergütung - betriebliche Übung

    Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass ist für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten (BAG 17.09.1970 - 5 AZR 539/69).
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 43/03

    Betriebliche Übung - Beihilfeversicherung im Ruhestand

    Bisher ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Revisionsgericht nur zu prüfen habe, ob der angenommene Erklärungswert des tatsächlichen Verhaltens den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entspreche und mit den Gesetzen der Logik und den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar sei (vgl. Senat 19. Januar 1999 - 9 AZR 667/97 - BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37; 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 53 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 39; 17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BAGE 22, 429).
  • BAG, 01.03.1972 - 4 AZR 200/71

    Betriebliche Übung - Normative Wirkung - Einzelarbeitsverhältnis - Auslegung

    für Heinrich Lehmann 1956, Seite 633 ff»; BAG AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

    Das Revisionsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob der angenommene Erklärungswert des tatsächlichen Verhaltens den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entspricht und mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist (BAG AP Nr. 30 zu § 133 BGB; AP Nr. 1, 2 zu § 157 BGB; AP Nr= 2 zu § 305 BGB; AP Nr. 9 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 360/01

    Betriebliche Altersversorgung: Betriebliche Übung - Voraussetzungen, Inhalt und

    Für eine derart eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Erkenntnisse zu Bestand und Inhalt einer betrieblichen Übung spricht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diese kraft stillschweigender einzelvertraglicher Vereinbarung in die Einzelarbeitsverhältnisse eingeht und so die Arbeitsverträge ergänzt (17. September 1970 - 5 AZR 539/69 - BAGE 22, 429, zu 2 a der Gründe).
  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 667/97
  • LAG Köln, 13.12.2002 - 4 Sa 221/02

    Betriebliche Übung

  • BSG, 01.07.2008 - B 11a AL 200/07 B
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