Rechtsprechung
BAG, 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitgeber - Allgemeines Weisungsrecht - Tarifvertrag - Einzelvertrag - Direktionsrecht - Musiker - Qualifizierte Tätigkeit - Mangelnde Leistungsfähigkeit - Mangelnde Eignung - Unbegründeter Widerruf
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Erweiterung des Direktionsrechts durch TV oder AV
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 22.12.1964 - 3 Sa 634/64
- BAG, 16.10.1965 - 5 AZR 55/65
Papierfundstellen
- BB 1965, 1455
- DB 1965, 1823
Wird zitiert von ... (24) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54
Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit, …
Auszug aus BAG, 16.10.1965 - 5 AZR 55/65
Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfaßt nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (vgl, BAG 2, 221 = AP Nr, 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG AP Nr, 2, 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG Urteil vom 14-0 Juli 1965 AZR 34-7/65 zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). - BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 267/59
Versetzung eines Arbeitnehmers - Zulässigkeit - Wirksamkeit - Neuer Arbeitsort - …
Auszug aus BAG, 16.10.1965 - 5 AZR 55/65
In Wahrheit liegt dann gar keine Teilkündigung des Arbeitsvertrages vor, sondern nur ein nicht unter das KSchG fallender Widerruf einzelner, nicht wesentlicher Zusatzbestimmungen (vgl, BAG 8, 338 = AP Nr, 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Auffarth-Müller, KSchG, § 1 Anm, 57; Herschel-Steinmann, KSchG, 5« Aufl , § 1, Anm, 13; 1-Iueck, KSchG, 5, Aufl , § 1, Anm, 31), 3) Die tarifliche Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich des Widerrufs bestimmter, dem Musiker übertragener qualifizierter Tätigkeiten ist aber nicht schrankenlos.
- BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83
Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht vertritt daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 17, 241 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteile vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 -, 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 - und 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 2, 17 und 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht) die Auffassung, daß das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung umfaßt. - ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 12289/12
Verbindlichkeit einer Weisung
hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 80) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.... Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht"; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 80) [II.2.2.].S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 80) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
hierzu statt vieler BAG 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]; 28.2.1968 - 4 AZR 144/67 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 2R-3]; 24.4.1996 (Fn. 80) [vor I.] - Zitat oben, Fn. 81 a.E.S. hierzu statt vieler BAG 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]; 28.2.1968 - 4 AZR 144/67 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 2R-3]; 24.4.1996 (Fn. 80) [vor I.] - Zitat oben, Fn. 81 a.E.
84) S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 80) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
85) S. hierzu statt vieler BAG 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]; 28.2.1968 - 4 AZR 144/67 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 22 [Bl. 2R-3]; 24.4.1996 (Fn. 80) [vor I.] - Zitat oben, Fn. 81 a.E.
- BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 185/92
Mitbestimmung des Personalrats bei Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter
Das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen einseitig zu bestimmen, soweit dies im Vertrag selbst nicht abschließend geschehen ist (BAG Urteil vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 -, Urteil vom 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 -, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - AP Nr. 20, Nr. 26 und Nr. 36 zu § 611 BGB Direktionsrecht;… Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 31 VI;… Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 611 BGB Rz 242 ff.).
- BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 125/86
Widerruf von Lohnzulagen
Es ist anerkannt, daß die Vereinbarung von Widerrufsvorbehalten nicht unbegrenzt zulässig ist und insbesondere nicht zur Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften führen darf (BAG Urteil vom 9. Juni 1965 - 1 AZR 388/64 - AP Nr. 10 zu § 315 BGB; Urteil vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAGE 40, 199 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung; BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969). - ArbG Berlin, 29.08.2014 - 28 Ca 6704/14
Prozessbeschäftigung- vertragsgemäße Beschäftigung - Bindung an Inhalt des …
BAG 11.6.1958 - 4 AZR 514/55 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2 [Bl. 2]: "Da aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, dagegen nicht andere Arbeitsbedingungen, insbesondere nicht die Lohnzahlung betrifft, hätte die Beklagte nicht schon kraft ihres allgemeinen Direktionsrechts den Kläger aus einer höher bezahlten Tätigkeit herausnehmen und ihm eine geringer entlohnte Arbeit zuweisen dürfen"; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 19.11.2002 (Fn. 89) [II.1.].S. BAG 11.6.1958 - 4 AZR 514/55 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2 [Bl. 2]: "Da aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, dagegen nicht andere Arbeitsbedingungen, insbesondere nicht die Lohnzahlung betrifft, hätte die Beklagte nicht schon kraft ihres allgemeinen Direktionsrechts den Kläger aus einer höher bezahlten Tätigkeit herausnehmen und ihm eine geringer entlohnte Arbeit zuweisen dürfen"; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 19.11.2002 (Fn. 89) [II.1.]., sondern alsbald dahin ausgebaut, dass die Grenze solcherart beanspruchter Dispositionsmacht auch dann überschritten ist, wenn die bisherige Vergütung zwar nominell beibehalten wird, die dem Arbeitnehmer zugedachten Tätigkeiten sich im Vergleich zu seinen bisherigen Aufgaben jedoch als geringwertiger darstellen 86 S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 79) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.... Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht"; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 79) [II.2.2.].S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 79) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
86 ) S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 79) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
- ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16
Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf …
hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 - 4 AZR 347/63 - BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.... Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht"; ebenso BAG 24.4.1996 - 4 AZR 976/94 - EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 = EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 = NZA 1997, 104 [II.2.2.].S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 - 4 AZR 347/63 - BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
90) S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 - 4 AZR 347/63 - BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
- ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt
hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 89) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.... Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht"; ebenso BAG 24.4.1996 (Fn. 89) [II.2.2.].S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 89) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
96) S. hierzu insbesondere im Blick auf die Verhältnisse des Öffentlichen Diensts noch BAG 14.12.1961 - 5 AZR 180/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [II.4.]; s. sodann übergreifend BAG 8, 10.1962 - 2 AZR 550/61 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18 [Bl. 2]: Der Arbeitgeber müsse "den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einer einfacheren als den ursprünglich vorgesehenen Arbeiten betrauen darf"; 14.7.1965 (Fn. 89) [Bl. 1 R]: "Entgegen der Ansicht der Revision umfasst nämlich das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird"; 16.10.1965 - 5 AZR 55/65 - AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 20 [2.]: "Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; dies gilt sogar dann, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird"; 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 6 [II.3 b.]: "Der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) unterliegt nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
- BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78
Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester
Der Beklagte hatte daher eine ausreichende Grundlage, um ihre Eignung zu beurteilen (vgl. dazu BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht (zu 6 der Gründe)). - BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 427/83
Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag - Mitbestimmung
Daraus ergibt sich zugleich die Zulässigkeit entsprechender tarifvertraglicher Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 TVG, wovon auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht, das Urteil des Fünften Senats vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht sowie das Urteil des Zweiten Senats BAG 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, auch Hueck / Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 33 III, S. 201 Anm. 16, mit weiteren Nachweisen, auch auf die entsprechende Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts). - BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 393/83
Einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Musiklehrers …
Das Direktionsrecht erstreckt sich niemals auf die Vergütungsseite des Arbeitsvertrages (…Schaub, aaO, § 31 VI 3, S. 115; BAG 2, 221; 17, 241; BAG Urteil vom 11. Juni 1958 - 4 AZR 514/55 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG Urteil vom 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG Urteil vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht).Das ist in der Regel dann der Fall, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG 40, 199, 207; 8, 338; BAG Urteile vom 4. Februar 1958 - 3 AZR 110/55 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung; vom 16. Oktober 1965 - 5 AZR 55/65 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Direktionsrecht;… Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 2 Rz 6;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 2 Rz 68;… KR-Rost, 2. Aufl., § 2 KSchG Rz 48).
- BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 209/04
Widerruf der Tätigkeit eines Solo-Klarinettisten
- BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 925/98
Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor - Aufhebungsklage
- BAG, 16.12.1982 - 2 AZR 147/81
Widerruf einer Arbeitsmarktzulage
- BAG, 27.01.1966 - 5 AZR 315/65
Abschluß neuer schriftlicher Arbeitsverträge - Funktion des Orchestermitglieds - …
- LAG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 11 Sa 23/10
Umfang des Direktionsrechts - Erweiterung der Arbeitsaufgabe durch Tarifvertrag - …
- LAG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 9 Sa 18/10
Umfang des Direktionsrechts - Erweiterung der Arbeitsaufgabe durch Tarifvertrag - …
- BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 247/04
Widerruf der Tätigkeit eines Solo-Paukers
- BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 248/04
Widerruf der Tätigkeit eines Solo-Hornisten
- LAG Hamm, 14.03.1996 - 17 Sa 1352/95
Arbeitsverhältnis: Ausschluss von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit …
- BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 396/86
Streitigkeit über die Wirksamkeit des teilweisen Widerrufs einer Lohnzulage - …
- BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 366/86
Streitigkeit über die Wirksamkeit des teilweisen Widerrufs einer Lohnzulage - …
- ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07
Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz
- BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 197/86
- ArbG Essen, 05.02.2008 - 2 Ca 3837/07
Stichwort: Arbeitsvertragsklausel / Vereinbarung eines dem Arbeitgeber …