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   BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59   

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BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59 (https://dejure.org/1960,1141)
BAG, Entscheidung vom 29.10.1960 - 5 AZR 581/59 (https://dejure.org/1960,1141)
BAG, Entscheidung vom 29. Oktober 1960 - 5 AZR 581/59 (https://dejure.org/1960,1141)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59

    Ruhegehaltsansprüche eines Vorstandsmitglieds - Zuständigkeit der

    Auszug aus BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59
    1, Anerkanntermaßen hat die Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsmäßig waren (BAG- AP Nr. 3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /TOO/; BAG, Urteil vom 10, Juni I960 - 1 AZR 402/59 BAG 1, 29 ß l ,327 = AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6. Oktober I960 - 5 AZR 261/60; BAG, Urteil vom 27» Oktober I960 - 5 AZR 578/59).
  • BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55

    Restitutionsverfahren - Revision - Vorprozeß - Revisionsgrenze -

    Auszug aus BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59
    1, Anerkanntermaßen hat die Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsmäßig waren (BAG- AP Nr. 3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /TOO/; BAG, Urteil vom 10, Juni I960 - 1 AZR 402/59 BAG 1, 29 ß l ,327 = AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6. Oktober I960 - 5 AZR 261/60; BAG, Urteil vom 27» Oktober I960 - 5 AZR 578/59).
  • BAG, 30.06.1958 - 2 AZR 558/57

    Klage eines Handelsvertreters - Provisionszahlung - Arbeitnehmer - Gerichte in

    Auszug aus BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59
    Auf Grund des ihm jetzt zur Kenntnis gekommenen Tatsachenmaterials sei er nach Art« 3 Abs«! des Gesetzes vom 6« August 1953 gar kein Arbeitnehmer, sondern Handelsvertreter gewesen» Er wolle natürlich nunmehr unter keinen Umständen festgestellt wissen, daß er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, und er wolle deshalb auch gar nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte, die für Klagen von Handelsvertretern; sofern sie nicht nach Art» 3 Abs« 1 des Gesetzes vom 6, August 1953 als Arbeitnehmer gelten, zuständig seien (vgl dazu BAG AP Kr» 3 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; vgl» BAG 6, 160 ff« = AP Nr» 2 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung)« Bei diesem nach Antrag und Begründung eindeutig neuen Ziel der Berufung kann der Kläger 8.
  • BAG, 06.10.1960 - 5 AZR 261/60

    Möglichkeit einer Prozeßfortsetzung - Vorliegen der Prozeßfortsetzungsbedingungen

    Auszug aus BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59
    1, Anerkanntermaßen hat die Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsmäßig waren (BAG- AP Nr. 3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /TOO/; BAG, Urteil vom 10, Juni I960 - 1 AZR 402/59 BAG 1, 29 ß l ,327 = AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6. Oktober I960 - 5 AZR 261/60; BAG, Urteil vom 27» Oktober I960 - 5 AZR 578/59).
  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 3/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Entscheidung über die Rechtsbeschwrde

    Auszug aus BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59
    1, Anerkanntermaßen hat die Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsmäßig waren (BAG- AP Nr. 3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /TOO/; BAG, Urteil vom 10, Juni I960 - 1 AZR 402/59 BAG 1, 29 ß l ,327 = AP Nr. 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6. Oktober I960 - 5 AZR 261/60; BAG, Urteil vom 27» Oktober I960 - 5 AZR 578/59).
  • LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Zielvereinbarung - Nachwirkung

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1960 (5 AZR 581/59, AP Nummer 3 zu § 511 ZPO), denn auch aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass die Berufung - für die Beschwerde gilt entsprechendes - (nur) dann zulässig ist, wenn die Partei mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung einer Beschwer anstrebt, die sich aus dem Urteil erster Instanz ergibt.

    Verfolgt der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel und dem damit gestellten Antrag das Ziel, eine Beschwer zu beseitigen, die ihn aufgrund der Entscheidung erster Instanz trifft, was hier aus den bereits dargelegten Gründen der Fall ist, so hat er unter den dafür maßgeblichen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, den Antrag im Beschwerdeverfahren zu ändern (dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1960, 5 AZR 581/59, AP Nummer 3 zu § 511 ZPO, und außerdem beispielsweise die weiter oben ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, Randnummer 7).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

    Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm keine Abhilfe gegen eine Beschwer des vorinstanzlichen Urteils gesucht wird (BAG Urteil vom 29. Oktober 1960 - 5 AZR 581/59 - AP Nr. 3 zu § 511 ZPO; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - 2 AZR 56/93 - AP Nr. 23 zu § 9 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.06.1993 - 2 AZR 56/93

    Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

    Eine Berufung ist unzulässig, wenn mit ihr keine Abhilfe gegen eine Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil gesucht wird (BAG Urteil vom 29. Oktober 1960 - 5 AZR 581/59 - AP Nr. 3 zu § 511 ZPO).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 234/87

    Berufungsbeschwer bei Abweisung der Direktklage gegen einen

    Nur eine zulässige Berufung kann aber die Grundlage dafür bilden, daß im zweiten Rechtszug die Klage geändert oder erweitert wird (vgl. RGZ 130, 100, 101; BGHZ 85, 140, 143; 88, 360, 363 f. [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]; BGH, Urteil vom 25. September 1986 = aaO; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1960 - 5 AZR 581/59 - DB 1961, 920).
  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 87/84

    Erstreben der Beseitigung der durch das vorangegangene Urteil entstandene

    Die Revision ist aber deshalb nicht statthaft, weil der Kläger damit nicht die Beseitigung seiner Beschwer durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts erstrebt (BAG Urteil vom 29. Oktober 1960 - 5 AZR 581/59 - AP Nr. 3 zu § 511 ZPO; BGHZ 52, 169, 171; BGH NJW 1983, 179; Stein/Jonas/Grunsky, aaO., Rz 47; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., vor § 511 Rz 8).
  • BAG, 18.10.1985 - 7 AZR 301/83
    Ein solches Rechtsmittel ist unzulässig (3AG Urteil vom 29. Oktober 1900 - 5 AZR 581/59 - AP Nr. 3 zu § 511 ZPO, unter 2 der Gründe; BGHZ 85, 140, 142 f., jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BAG, 04.04.1984 - 4 AZR 369/82
    Deshalb muß derjenige, der ein Rechtsmittel für sich in Anspruch nimmt, beschwert sein (BAG Urteil vom 29. Oktober I960 - 5 AZR 581/59 -, AP Nr. 3 zu § 511 ZPO; BGHZ 50, 261, 263 NJW 1968, 2055; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, Einl. vor § 511 Rz A6 m.w.N.).
  • BAG, 04.04.1984 - 4 AZR 100/82
    Deshalb muß derjenige, der ein Rechtsmittel für sich in Anspruch nimmt, beschwert sein (BAG Urteil vom 29. Oktober I960 - 5 AZR 581/59 -, AP Kr. 3 zu § 511 ZPO; BGHZ 50, 261, 263 = NJW 1968, 2055; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. 1977, Einl. vor § 511 Rz 46 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59
    I, 1, Zur Zulässigkeit der Berufung, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl, BAG AP Kr "3 zu § 580 ZPO; BAG 6, 95 /lOO/; BAG, Urteil vom 10" Juni I960 - 1 AZR 402/59; BAG 1, 29 /31,52/ = AP Kr" 1 zu § 87 ArbGG 1926; BAG, Urteil vom 6" Oktober I960 - 5 AZR 261/60 -: BAG, Urteil vom 29" Oktober I960 - 5 AZR 581/59) hat das Landesarbeitsgericht deshalb Bedenken geäußert, weil im i'enor des Urteils des Arbeitsgerichts eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nicht enthalten ist und das Arbeitsgericht es auch unterlassen hat, anläßlich der Urteilsverkündung bei der Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Entscheidungsgründe einejstreitwertfestsetzung bekanntzugeben« Das Landesarbeitsgericht hat längere Ausführungen dahingehend gemacht, im vorliegenden Pall ergebe sich der Wert des Streitgegenstandes erkennbar aus dem bezifferten Klageantrag des Klägers, und es hat dies für die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten genügen lassen«.
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