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   BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01   

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https://dejure.org/2003,14745
BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01 (https://dejure.org/2003,14745)
BAG, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01 (https://dejure.org/2003,14745)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 (https://dejure.org/2003,14745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Regelmäßige, individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers; Unbeachtlichkeit des fürÜberstunden gezahlten Arbeitsentgelts; Auslegung des Begriffs "Überstunde"; Fahrertätigkeit im Versorgungsbereich; Darlegungslast und ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

  • RA Kotz

    Entgeltfortzahlung und regelmäßige Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG München, 26.09.2001 - 7 Sa 1081/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Überstunden als regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2001 - 7 Sa 1081/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 100/01

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01
    Der Senat hält an diesen unter anderem in den Urteilen vom 21. November 2001 (- 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 4, mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und vom 26. Juni 2002 (- 5 AZR 100/01 - EEK 3085, mwN) entwickelten Grundsätzen fest.
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht

    Auszug aus BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01
    Da der Kläger am 30. November 1999 während der Arbeitszeit arbeitsunfähig krank wurde, zählt dieser Tag bei der Bemessung des 6-Wochen-Zeitraums nicht mit (vgl. Senat 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

    Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01
    Der Senat hält an diesen unter anderem in den Urteilen vom 21. November 2001 (- 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 4, mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und vom 26. Juni 2002 (- 5 AZR 100/01 - EEK 3085, mwN) entwickelten Grundsätzen fest.
  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

    Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

    In diesem Sinne hat der Senat für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt (21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25, 32 ff.; 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - EEK 3121, zu II 3 der Gründe).

    Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, kann von Überstunden nicht gesprochen werden (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - BAGE 103, 265, 276; Senat 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - EEK 3121, zu II 2 b cc der Gründe).

    Auch bei einer unregelmäßigen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, inwieweit Überstunden vorliegen (Senat 9. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - aaO, zu II 3 e der Gründe).

  • LAG Hamm, 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05

    Arbeitsvertrag, Teilzeitbeschäftigung, Überstunden, stillschweigende Änderung der

    Danach hat die Abgrenzung von Überstunden einerseits und individuell regelmäßig über die betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteter Arbeit andererseits danach zu erfolgen, ob aufgrund bestimmter besonderer Umstände ein zusätzlicher Arbeitsanfall zu bewältigen ist und die ansonsten übliche Arbeitszeit aus diesem Grunde lediglich vorübergehend verändert wird, oder ob es sich um eine ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung oberhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit hinaus handelt, welche von der Leistung zusätzlicher Überstundenleistung zu unterscheiden ist (BAG, Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01; Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP Nr. 56 zu § 4 EntgeltFG).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2007 - 7 Sa 523/07

    Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses durch regelmäßige Mehrarbeit des

    das Arbeitsgericht Koblenz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01) das Abrufen und Leisten einer regelmäßig bestimmten erhöhten Arbeitszeit in der Regel Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung sei.

    Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung noch einmal auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.07.2003 (Az. 5 AZR 610/01 n. v. = Juris) hinweist, wurde durch die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.04.2007 (Az. 5 AZR 504/06 = AP Nr. 121 zu § 615 BGB) klargestellt, dass die Ausführungen in der erstgenannten Entscheidung nicht so zu verstehen sind, dass allein der bloße Umstand einer deutlichen Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit bereits eine Vertragsänderung ergibt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.04.2021 - 2 Sa 282/20

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten ( vgl. BAG 09. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - Rn. 11, juris; BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 100/01 - Rn. 10, juris ).

    Hieraus resultiert die für die Entgeltfortzahlung maßgebliche im Durchschnitt tatsächlich angefallene Arbeitszeit ( vgl. BAG 09. Juli 2003 - 5 AZR 610/01 - Rn. 25, juris; BAG 26. Juni 2002 - 5 AZR 100/01 - Rn. 24, juris ).

  • LAG Köln, 28.08.2019 - 11 Sa 757/18

    Verhaltensbedingte Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Als geschuldete Arbeitszeit gilt dann ein durchschnittlicher Arbeitszeitwert, in der Regel auf Grundlage der letzten 12 Monate vor dem Leistungsfall (BAG, Urt. v. 09.07.2003 - 5 AZR 610/01 - m. w. N.).
  • LAG Hessen, 24.05.2013 - 3 Sa 1006/12

    Vertragsgemäße Beschäftigung

    Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet (vgl. z.B. BAG 9. Juli 2003- 5 AZR 610/01- Rn 25, zitiert nach JURIS).
  • ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05

    Anfechtung des Arbeitsvertrages, arglistige Täuschung, Schwerbehinderung

    Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung (BAG v. 09.07.2003, 5 AZR 610/01 nv, juris).
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