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   BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88   

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BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 611/88 (https://dejure.org/1989,1672)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 5 AZR 611/88 (https://dejure.org/1989,1672)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 5 AZR 611/88 (https://dejure.org/1989,1672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlungsgrundsatz bei Ausbildungsverhältnis in Rehabilitationsmaßnahmen - Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld - Ansprüche eines behinderten Auzubildenden in einer Rehabilitationsmaßnahme auf Leistungen, die der Ausbildende auf Grund besonderer tariflicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen der Rehabilitation nach § 56 AFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG § 56; BGB § 242, § 611; BBiG §§ 10 S. 18, 28, 48; SGB I § 10, § 29 Abs. 1 Nr. 2; A Reha vom 30.7.1975 i.d.F. vom 1.10.1986 §§ 2 S. 24 Abs. 3
    Gleichbehandlung bei Rehabilitationsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 534 (Ls.)
  • NZA 1990, 105
  • BB 1989, 2403
  • DB 1990, 539
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Für die Annahme, es bestehe nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und BA zugunsten des Rehabilitanden gem. § 61 SGB X, § 328 BGB, ist dann kein Raum (vgl. BAG 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1; Herkert Berufsbildungsgesetz Stand Mai 2000 § 3 Rn. 12 a mwN).

    Mit Urteil vom 6. September 1989 (- 5 AZR 611/88 - aaO) hat der Senat außerdem entschieden, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz einen gemeinnützigen Verein zur Förderung Sehgeschädigter aufgrund der besonderen Rechtslage nicht dazu zwinge, Auszubildenden, die er im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG ausbilde, ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen, so wie er dieses nichtgeförderten Auszubildenden gewähre.

    aa) Für den Fall, daß ein solcher Anspruch doch besteht, ist das Ausbildungsgeld als angemessene Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG anzusehen, auch wenn es unter den tariflichen oder sonst branchenüblichen Ausbildungssätzen liegt (BAG 6. September 1989, aaO, mit zustimmender Anm. Natzel).

  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung -

    Dies wird auch darin deutlich, dass das BAG in Fallgestaltungen einer vollständigen Förderung durch die öffentliche Hand eine deutliche Unterschreitung der tariflichen Vergütung bis hin zu einem völligen Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung jedenfalls in Einzelfällen für möglich gehalten hat (BAG vom 6.9.1989 - 5 AZR 611/88 - NZA 1990, 105 zur Vereinbarung einer Zahlung des von der BA erbrachten Ausbildungsgeldes als Vergütung iS des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG; BAG vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 ff bei 100%iger Förderung durch die öffentliche Hand und fehlendem Vorteil des ausbildenden Vereins an der Durchführung der Ausbildung; BAG vom 22.1.2008 - 9 AZR 999/06 - BAGE 125, 285 ff, zur Zulässigkeit einer deutlich unter dem Tarifniveau liegenden Ausbildungsvergütung bei einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanziertem Ausbildungsverhältnis) .
  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Für die Annahme, es bestehe nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und BA zugunsten der Rehabilitandin, ist dann kein Raum (vgl. BAG 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 244 f.).

    d) Für den Fall, daß ein solcher Anspruch besteht, ist das Ausbildungsgeld als angemessene Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG anzusehen, auch wenn es unter den tariflichen oder sonst branchenüblichen Ausbildungssätzen liegt (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - aaO S 247; 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP AFG § 56 Nr. 1, mit zustimmender Anm. Natzel).

  • BAG, 18.06.1997 - 5 AZR 259/96

    ABM-Kräfte haben keinen Anspruch auf vollen Tariflohn

    Auch in anderen Zusammenhängen hat der Umstand, daß ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis von Sozialversicherungsträgern oder von staatlichen Stellen subventioniert wird, Bedeutung: Durch Urteil vom 6. September 1989 (- 5 AZR 611/88 - AP Nr. 1 zu § 56 AFG ) hat der Senat die auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Klage eines Auszubildenden auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgewiesen, weil der Ausbildungsvertrag im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG mit entsprechenden Leistungen des Arbeitsamtes an den Auszubildenden durchgeführt wurde.
  • BAG, 13.05.1992 - 7 ABR 72/91

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Insoweit unterscheidet sich ein solches Ausbildungsverhältnis grundlegend von anderen, nicht zum Zweck der Rehabilitation begründeten Berufsausbildungsverhältnissen (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - AP Nr. 1 zu § 56 AFG, unter II 2 der Gründe, mit zust. Anm. Natzel).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.1990 - 6 Sa 395/89

    Anspruch auf Ausbildungsvergütung eines Krankenpflegers; Vertraglicher Ausschluss

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2006 - 4 Ta 139/06

    Zustandekommen eines Berufsausbildungsverhältnisses bei Zuweisung eines

    Für die Annahme, es bestehen nur ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis zwischen Einrichtung und der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des Rehabilitanten ist dann kein Raum (vgl. BAG Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 611/88 = AP Nr. 1 zu § 56 a FG, Urteil vom 15.11.2000, a.a.O.).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 14 TaBV 16/90

    Arbeitnehmereigenschaft einer auszubildenden Rehabilitanden; Allgemeiner

    In der Entscheidung des Fünften Senates vom 6. September 1989 (- 5 AZR 611/88, AP Nr. 1 zu § 56 AFG) war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der behinderte Auszubildende, dessen Ausbildungsvertrag im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG durchgeführt wird, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Zahlung von solchen Leistungen hat, die aufgrund besonderer tariflicher Bestimmungen an Auszubildende außerhalb der Rehabilitationsmaßnahme gezahlt werden.
  • SG Aachen, 25.04.2017 - S 14 AS 898/16
    Allein der Maßnahmeträger ist insofern möglicher Antragsteller im Sinne des § 323 SGB III und möglicher Adressat und Begünstigter eines Bewilligungsbescheides bzw. spiegelbildlich Betroffener eines Aufhebungsbescheides (Becker, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand April 2013, § 74, Rn. 36; Knickrehm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 74 SGB III, Rn. 7; vgl. BAG, Urteil vom 06. September 1989 - 5 AZR 611/88 -, Rn. 18, juris).
  • LAG Hamburg, 15.12.1989 - 8 Sa 70/89

    Zum Arbeitnehmerstatus eines Rehabilitanden im Rahmen einer Ausbildung in einer

    Im übrigen ist der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 6. September 1989 - 5 AZR 611/88 - (die die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1989 vorgelegt hat) von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als selbstverständlich ausgegangen.
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