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   BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88   

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BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 (https://dejure.org/1989,896)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 (https://dejure.org/1989,896)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1989 - 5 AZR 621/88 (https://dejure.org/1989,896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Gehaltsfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Beginn der Anspruchsfrist bei voller Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im neuen Arbeitsverhältnis bei gleichartigen Ansprüchen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 63; BGB § 616, §§ 611, 387; GewO § 133c; LFZG § 1 Abs. 1
    Beginn der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vor Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß der Angestellte bei Vertragsschluß oder bei Beschäftigungsbeginn arbeitsfähig sei, um in den Genuß der Lohnfortzahlung zu gelangen? (IBR 1990, 255)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 354
  • MDR 1990, 275
  • NZA 1990, 142
  • BB 1989, 2403
  • BB 1990, 283
  • DB 1990, 124
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Sie müssen ebenfalls maßgeblich sein, wenn das Arbeitsverhältnis noch gar nicht aktualisiert ist und die Hauptpflichten deswegen noch nicht wirksam geworden sind (noch offen gelassen von BAGE 11, 19, 23 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB).

    Denn behalten kann der Arbeitnehmer nur einen Anspruch, den er bereits erworben hat (so schon BAGE 11, 19, 22 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. ferner Blens-Vandieken, DB 1968, 441, 442; Hefermehl, Anm. zu BAG AP Nr. 27 zu § 63 HGB).

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Dient aber die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, so würde dieser Zweck nicht oder nur teilweise erreicht werden, wenn in die Sechs-Wochen-Frist Zeiten eingerechnet würden, während welcher das Arbeitsverhältnis noch gar nicht voll wirksam ist und der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (BAGE 10, 7, 10 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 3 der Gründe; vgl. weiter Hefermehl, aaO; Brüggemann/Würdinger, HGB, 3. Aufl., § 63 Anm. 3; Stahlhacke/Bleistein, GewO, Stand Juli 1989, § 133c V 1c; Blens-Vandieken, aaO, S. 442 f.; anders MünchKomm-Schaub, § 616 BGB Rz 83; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III C II 4; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand August 1989, L 412; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil, Rz 74, S. 272; Schlegelberger/Schröder, aaO, § 63 Rz 6; Thome, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, 1987, S. 27 f.; vgl. auch Landmann/Rohmer/Neumann, GewO, Stand März 1989, § 133c Rz 23).

  • BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73

    Erkrankung während des unbezahlten Urlaubs - Betriebsferien - Lohnfortzahlung -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Dient aber die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, so würde dieser Zweck nicht oder nur teilweise erreicht werden, wenn in die Sechs-Wochen-Frist Zeiten eingerechnet würden, während welcher das Arbeitsverhältnis noch gar nicht voll wirksam ist und der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (BAGE 10, 7, 10 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 3 der Gründe; vgl. weiter Hefermehl, aaO; Brüggemann/Würdinger, HGB, 3. Aufl., § 63 Anm. 3; Stahlhacke/Bleistein, GewO, Stand Juli 1989, § 133c V 1c; Blens-Vandieken, aaO, S. 442 f.; anders MünchKomm-Schaub, § 616 BGB Rz 83; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III C II 4; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand August 1989, L 412; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil, Rz 74, S. 272; Schlegelberger/Schröder, aaO, § 63 Rz 6; Thome, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, 1987, S. 27 f.; vgl. auch Landmann/Rohmer/Neumann, GewO, Stand März 1989, § 133c Rz 23).

  • BAG, 10.06.1972 - 5 AZR 6/72

    Lohnfortzahlung - Beschäftigungsort - Krankheit

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung schon dann, wenn sie nach Abschluß des Arbeitsvertrages im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig krank sind (vgl. die Senatsurteile vom 27. Januar 1972, BAGE 24, 107, 110 = AP Nr. 14 zu § 1 LohnFG, zu 4 der Gründe; sowie vom 10. Juni 1972 - 5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Es braucht an dieser Stelle nicht untersucht zu werden, ob in der aufgezeigten unterschiedlichen gesetzgeberischen Behandlung eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der Arbeiter und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen könnte (ablehnend noch Senatsurteil vom 10. Juni 1972 - 5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, aaO; vgl. dagegen den Vorlagebeschluß des Senats vom 5. August 1987 - 5 AZR 189/86 - AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG, zu II 2a der Gründe).

  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 194/80

    Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht in jedem neuen Arbeitsverhältnis des Angestellten unabhängig von gleichartigen Ansprüchen aus einem vorausgegangen Arbeitsverhältnis (Weiterentwicklung u a von BAGE 42, 65 = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG).

    Diese Grundsätze haben der Erste wie auch der erkennende Senat mehrfach für Anwendungsfälle des § 1 Abs. 1 LFZG entwickelt (BAGE 24, 90, 93 = AP Nr. 10 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Meisel; BAG Urteil vom 13. Januar 1972 - 5 AZR 314/71 - AP Nr. 11 zu § 1 LohnFG, mit zustimmender Anmerkung von Paulsdorff; BAGE 42, 65, 67 f. = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG, zu 2a der Gründe).

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 189/86

    LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG -Vertrag

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Es braucht an dieser Stelle nicht untersucht zu werden, ob in der aufgezeigten unterschiedlichen gesetzgeberischen Behandlung eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der Arbeiter und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen könnte (ablehnend noch Senatsurteil vom 10. Juni 1972 - 5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, aaO; vgl. dagegen den Vorlagebeschluß des Senats vom 5. August 1987 - 5 AZR 189/86 - AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG, zu II 2a der Gründe).
  • BAG, 13.01.1972 - 5 AZR 314/71

    Wiederholungszeitraum - Arbeitsunfähigkeit - Erneute Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Diese Grundsätze haben der Erste wie auch der erkennende Senat mehrfach für Anwendungsfälle des § 1 Abs. 1 LFZG entwickelt (BAGE 24, 90, 93 = AP Nr. 10 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Meisel; BAG Urteil vom 13. Januar 1972 - 5 AZR 314/71 - AP Nr. 11 zu § 1 LohnFG, mit zustimmender Anmerkung von Paulsdorff; BAGE 42, 65, 67 f. = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG, zu 2a der Gründe).
  • BAG, 25.03.1987 - 5 AZR 414/84

    Vergütung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Diese gesetzgeberische Absicht erlaubt es nicht, die Rechtslage der Angestellten in einem unterschiedlich geregelten Punkt zu verschlechtern (vgl. BAGE 54, 308, 311 f. = AP Nr. 1 zu § 20a AVR, zu I 2 der Gründe, m. w. N.; ferner Kehrmann, AiB 1987, 55, 56).
  • BAG, 23.12.1971 - 1 AZR 126/71

    Fortsetzungskrankheit - Arbeitsgemeinschaft

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Diese Grundsätze haben der Erste wie auch der erkennende Senat mehrfach für Anwendungsfälle des § 1 Abs. 1 LFZG entwickelt (BAGE 24, 90, 93 = AP Nr. 10 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Meisel; BAG Urteil vom 13. Januar 1972 - 5 AZR 314/71 - AP Nr. 11 zu § 1 LohnFG, mit zustimmender Anmerkung von Paulsdorff; BAGE 42, 65, 67 f. = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG, zu 2a der Gründe).
  • BAG, 27.01.1972 - 5 AZR 329/71

    Wegeunfall - Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf das Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
    Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung schon dann, wenn sie nach Abschluß des Arbeitsvertrages im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig krank sind (vgl. die Senatsurteile vom 27. Januar 1972, BAGE 24, 107, 110 = AP Nr. 14 zu § 1 LohnFG, zu 4 der Gründe; sowie vom 10. Juni 1972 - 5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 04.10.1988 - 8 Sa 970/88

    Kaufmännischer Angestellter; Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Abschluß eines

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 558/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erwerbsunfähigkeit

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung (BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 11 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Mutterschutz]; 3. März 1961 - 1 AZR 76/60 - BAGE 11, 19, 21 f. [Ruhen der Hauptpflichten wegen Grundwehrdienst]; 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - AP ArbPlatzSchutzG § 1 Nr. 1 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Wehrübung]; 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36 = EzA LohnFG § 1 Nr. 41, zu 4 der Gründe [Ruhen der Hauptpflichten wegen unbezahlten Urlaubs]; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354, 357 [noch fehlende Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses]; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, 379 f. [witterungsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gem. Tarifvertrag]) und der einhelligen Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Dunkl in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 137; Wedde/Kunz Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 118; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 184; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 129 mwN).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, sondern die Arbeitspflichten auch aus anderen Gründen aufgehoben sind, bleibt der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen für diese Zeit unberührt (vgl. Senat 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354; ebenso ErfK/Dörner aaO EFZG § 3 Rn. 74; MünchArbR/Boecken aaO § 84 Rn. 60).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt derselbe Grundsatz - etwa wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit an der beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit nach einem unbezahlten Urlaub gehindert ist (vgl Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3 EFZG RdNr 74 mwN; BAGE 62, 354, 356 f = AP Nr. 45 zu § 63 HGB).
  • LAG Düsseldorf, 02.09.1997 - 8 Sa 881/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere

    - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB).
  • LAG Düsseldorf, 03.12.1997 - 12 Sa 1555/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten in der Beton- und

    Sie konkretisieren die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dahingehend, daß sichergestellt wird, daß dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für eine gewisse Zeit die Lebensgrundlage des Arbeitseinkommens nicht entzogen wird bzw. ihm zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards die bisherigen Nettoeinkünfte verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 06.09.1989, 5 AZR 621/88, AP Nr. 45 zu § 63 HGB, zu I 4 b).
  • LAG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 (10) Sa 2087/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau

    Der bestehende Entgeltanspruch des Angestellten blieb trotz Arbeitsverhinderung aufrechterhalten, indem gesetzlich die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB ).
  • LAG Düsseldorf, 27.01.1998 - 8 (9) Sa 1104/97

    Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags

    Der bestehende Entgeltanspruch des Angestellten blieb trotz Arbeitsverhinderung aufrechterhalten, indem gesetzlich die Anwendbarkeit des § 323 BGB ausgeschlossen wurde (BAG, Urteil vom 19.03.1965 - 5 AZR 107/64 - NJW 1965, 1397; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88 - AP Nr. 45 zu § 63 HGB ).
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