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   BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88   

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https://dejure.org/1989,2877
BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 (https://dejure.org/1989,2877)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 (https://dejure.org/1989,2877)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 (https://dejure.org/1989,2877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunft über Liquidationserlöse eines Chefarztes - Rechtsanspruch auf Mitarbeiterbeteiligung - Erbringung von Sonderleistungen - Pflicht zur Betreuung der Privatpatienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die Patienten des zweitgenannten betreut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.08.1983 - 5 AZR 306/81

    Krankenhaus - Mitarbeiterfonds - Fondsabgabe - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88
    Der Senat hat bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen entschieden, daß zwischen dem nachgeordneten Arzt und seinem Chefarzt kein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 1 a der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 d der Gründe; vgl. ferner das Senatsurteil vom 8. April 1987 - 5 AZR 4/86 -, unveröffentlicht).

    Das ist vom Senat bereits entschieden worden und wird von der Revision auch nicht bezweifelt (vgl. BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36, a.a.O., zu I 1 d der Gründe).

  • BAG, 14.01.1981 - 5 AZR 853/78

    Konfessionell geführte Krankenhäuser - Nachgeordneter Arzt - Krankenhausträger -

    Auszug aus BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88
    Der Senat hat bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen entschieden, daß zwischen dem nachgeordneten Arzt und seinem Chefarzt kein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 1 a der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 d der Gründe; vgl. ferner das Senatsurteil vom 8. April 1987 - 5 AZR 4/86 -, unveröffentlicht).
  • BAG, 08.04.1987 - 5 AZR 4/86

    Auskunft über Liquidationserlöse eines Chefarztes - Beteiligung von ärztlichen

    Auszug aus BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88
    Der Senat hat bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen entschieden, daß zwischen dem nachgeordneten Arzt und seinem Chefarzt kein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 1 a der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 d der Gründe; vgl. ferner das Senatsurteil vom 8. April 1987 - 5 AZR 4/86 -, unveröffentlicht).
  • BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70

    Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

    Auszug aus BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88
    Streitfragen aus dem Bereich der Berufsordnung können daher nicht von den Gerichten für Arbeitssachen entschieden werden, sie fallen vielmehr in die Zuständigkeit der standesrechtlichen Schlichtungsorgane (vgl. insoweit auch BAGE 23, 382, 388 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 67/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verteilung eines "Liquidationspools"

    Insbesondere besteht regelmäßig kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Chefarzt und Mitarbeitern der Klinik (BAG Urteil vom 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 - Das Krankenhaus 1990, 243; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 d der Gründe).
  • LAG Hamm, 17.02.2000 - 17 Sa 1772/99

    Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung ; Auslegung von

    Dies gilt in der Regel auch insoweit, insofern diese Ärzte einerseits stationäre ärztliche Leistungen gegenüber Patienten, die entweder als Kassenpatienten gegenüber dem Krankenhausträger eine Chefarztbehandlung gewählt haben, oder Privatpatienten des Chefarztes sind, erbringen (BAG, Urteil vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche) und andererseits im Rahmen der seitens des Chefarztes mit dem Krankenhausträger vereinbarten ärztlichen ambulanten Nebentätigkeit des Chefarztes sowohl gegenüber Kassenpatienten als auch gegenüber Privatpatienten sowie hierbei unter Einsatz von Personal und Sachmitteln des Krankenhauses mit eingesetzt sind (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - n.v.).

    Vielmehr fallen diese Streitigkeiten ausschließlich in die Zuständigkeit der standesrechtlichen Schlichtungsorgane (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 67/97 -, a.a.O.).

    im schriftlichen Chefarztvertrag vom 21.04.1986 unter dem dortigen § 14 vereinbarten ärztlichen Nebentätigkeiten des Beklagten zu 1) schon der vom Kläger ebenfalls bereits mit der Stadt B......... vereinbarte Arbeitsvertrag vom 15.08.1994 gewesen ist, da sich nämlich für den Kläger schon aufgrund seines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Stadt B...... vom 15.08.1994 gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der SR 2 c zum BAT die Verpflichtung ergeben hat, u.a. im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ärztliche Tätigkeiten sowie hierbei ohne jegliche zusätzliche Bezahlung zu erbringen, was jedoch dann ebenfalls im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB als "rechtlicher Grund" für eine unentgeltliche ärztliche Tätigkeit des Klägers im Rahmen der ärztlichen Nebentätigkeit des Beklagten zu 1) ausgereicht hat (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - a.a.O.).

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 570/03

    Krankenhausarzt - leitender Arzt - Privatpraxis

    Die Berufsordnung begründet als Standesrecht aber keine zivilrechtlich durchsetzbaren Zahlungsansprüche der begünstigten Ärzte (BGH 12. März 1987 - III ZR 31/86 - MedR 1987, 241; BAG 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 - MedR 1990, 291).
  • BAG, 21.07.1993 - 5 AZR 550/92

    Kein Arbeitgeberstellung eines Chefarztes gegenüber seinem nachgeordneten Arzt,

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kommt bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zwischen Chefarzt und nachgeordnetem Arzt kein Arbeitsverhältnis zustande (Urteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Der Kläger könnte sich im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf die Berufsordnung stützen; denn diese ist Standesrecht und unterliegt gemäß §§ 2, 48 des Heil-Berufsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1989 (GVBl. 1989 S. 169 ff.) der Berufsgerichtsbarkeit (vgl. auch BAG Urteil vom 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 - nicht veröffentlicht, zu III der Gründe).

  • LAG Hessen, 21.03.2003 - 12 Sa 319/02
    Derartige von den Landesärztekammern beschlossene standesrechtliche Regelungen begründen jedoch keine zivilrechtlich durchsetzbaren Zahlungsansprüche der begünstigten Ärzte, da die Landesärztekammern insoweit nicht zur Rechtsetzung legitimiert sind ( BGH 12. März 1987 - III ZR 31/86 - LM BPflV Nr. 5, zu II; BAG 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 - MedR 90/291, zu III; 16. Juni 1998 -1 ABR 67/97 - BAGE 89/128, zu B II 2 b aa).
  • LAG Hamm, 25.10.2001 - 17 Sa 809/01

    Eigenes Liquidationsrecht von Krankenhausärzten in Bezug auf ihre stationären

    Vielmehr fallen diese Streitigkeiten ausschließlich in die Zuständigkeit der standesrechtlichen Schlichtungsorgane (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 -, n. v.; BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 67/97 - AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
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