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   BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90   

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BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90 (https://dejure.org/1991,758)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1991 - 5 AZR 647/90 (https://dejure.org/1991,758)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1991 - 5 AZR 647/90 (https://dejure.org/1991,758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Zurückzahlung von Gehalt, das dem Arbeitnehmer versehentlich für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurde - Geltendmachung von Ansprüchen aus bestehenden Arbeitsverhältnissen innerhalb bestimmter Ausschlussfristen - Bestehen des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlußfristen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 4, § 1; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 26.4.1985 § 20; BGB § 812
    Tarifliche Ausschlußfrist für Rückzahlungsanspruch wegen Gehaltsüberzahlung nach beendetem Arbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 231
  • BB 1992, 144
  • DB 1992, 1095
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74

    Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Eine solche Ausschlußfrist kann - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - auf Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und möglicherweise erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist entstehen oder bezifferbar werden, sinnvollerweise so nicht angewandt werden (vgl. nur BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 und 3 der Gründe).

    Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch bei Ausschlußfristen möglich (Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschluß fristen).

  • BAG, 10.12.1986 - 5 AZR 517/85

    Nachträgliche Regelungslücke in Tarifvertrag - Bemessung des Arbeitern des Bundes

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Eine richterliche Ausfüllung von Tariflücken durch ergänzende Tarifvertragsauslegung kommt - anders als bei Gesetzesrecht - nur bei verdeckten (unbewußten) Lücken in Betracht, nicht aber bei offenen (bewußten) Lücken (BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 228, 236 (insoweit in AP Nr. 3 zu § 76 ArbGG 1979 nicht abgedruckt) und BAGE 54, 30 = AP Nr. 1 zu § 42 MTB II).

    Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG Urteil vom 13. Juni 1973, aaO, sowie Urteile vom 24. Mai 1978 - 4 AZR 769/76 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 23. September 1981, BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 54, 30 = AP, aaO).

  • BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67

    Tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch bei Ausschlußfristen möglich (Urteil vom 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschluß fristen).

    Das war bei den vom Bundesarbeitsgericht bislang entschiedenen Fällen (Urteile vom 17. Oktober 1974 und vom 18. Januar 1969, aaO) zu bejahen.

  • BAG, 13.10.1982 - 5 AZR 65/81

    Sprungrevision

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Eine richterliche Ausfüllung von Tariflücken durch ergänzende Tarifvertragsauslegung kommt - anders als bei Gesetzesrecht - nur bei verdeckten (unbewußten) Lücken in Betracht, nicht aber bei offenen (bewußten) Lücken (BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 228, 236 (insoweit in AP Nr. 3 zu § 76 ArbGG 1979 nicht abgedruckt) und BAGE 54, 30 = AP Nr. 1 zu § 42 MTB II).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß aus den tariflichen Bestimmungen der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar wird, für den angegebenen räumlichen, persönlichen, fachlichen oder betrieblichen Geltungsbereich eine abschließende Regelung zu schaffen (BAG Urteile vom 13. Juni 1973 und vom 13. Oktober 1982, aaO).

  • BAG, 13.06.1973 - 4 AZR 445/72

    Auslegung von Tarifverträgen - Regelungslücken

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Eine richterliche Ausfüllung von Tariflücken durch ergänzende Tarifvertragsauslegung kommt - anders als bei Gesetzesrecht - nur bei verdeckten (unbewußten) Lücken in Betracht, nicht aber bei offenen (bewußten) Lücken (BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; Urteile des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 228, 236 (insoweit in AP Nr. 3 zu § 76 ArbGG 1979 nicht abgedruckt) und BAGE 54, 30 = AP Nr. 1 zu § 42 MTB II).

    Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG Urteil vom 13. Juni 1973, aaO, sowie Urteile vom 24. Mai 1978 - 4 AZR 769/76 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 23. September 1981, BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 54, 30 = AP, aaO).

  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 367/57

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Dabei ist jedoch der allgemein anerkannte Grundsatz zu berücksichtigen, daß Ausschlußfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen (Anspruchsverlust) eng auszulegen sind (BAG Urteil vom 17. Mai 1958 - 2 AZR 312/57 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch; Urteile vom 27. März 1958 - 2 AZR 367/57 - und - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 4, 5 zu § 670 BGB; vgl. auch RAG 17, 229, 232 = ARS 28, 56, 59).
  • BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 221/56

    Lohnsteuer - Haftung des Arbeitgebers - Erstattung vom Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Dabei ist jedoch der allgemein anerkannte Grundsatz zu berücksichtigen, daß Ausschlußfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen (Anspruchsverlust) eng auszulegen sind (BAG Urteil vom 17. Mai 1958 - 2 AZR 312/57 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch; Urteile vom 27. März 1958 - 2 AZR 367/57 - und - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 4, 5 zu § 670 BGB; vgl. auch RAG 17, 229, 232 = ARS 28, 56, 59).
  • BAG, 17.07.1958 - 2 AZR 312/57

    Nichtforderung von Mehrarbeit - Abgeltung - Zahlung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Dabei ist jedoch der allgemein anerkannte Grundsatz zu berücksichtigen, daß Ausschlußfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen (Anspruchsverlust) eng auszulegen sind (BAG Urteil vom 17. Mai 1958 - 2 AZR 312/57 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch; Urteile vom 27. März 1958 - 2 AZR 367/57 - und - 2 AZR 221/56 - AP Nr. 4, 5 zu § 670 BGB; vgl. auch RAG 17, 229, 232 = ARS 28, 56, 59).
  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG Urteil vom 13. Juni 1973, aaO, sowie Urteile vom 24. Mai 1978 - 4 AZR 769/76 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 23. September 1981, BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 54, 30 = AP, aaO).
  • BAG, 11.06.1980 - 4 AZR 443/78

    Bundesangestelltentarif - BAT - Ausschlußfrist - Gehaltsüberzahlung -

    Auszug aus BAG, 04.09.1991 - 5 AZR 647/90
    Allerdings gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ausschlußfristen, die "Ansprüche aus Arbeitsverträgen" oder "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfassen, auch für Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts (Urteile des Senats vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vom 28. Februar 1979 - 5 AZR 728/77 - AP Nr. 6 zu § 70 BAT), und zwar unabhängig davon, ob die Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen während oder aus solchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herrühren (BAG Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT).
  • BAG, 24.05.1978 - 4 AZR 769/76

    Unfallrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Tariflücke - Tarifliche

  • BAG, 28.02.1979 - 5 AZR 728/77

    Ansprüche des öffentlichen Dienstherrn - Rückzahlung überzahlter Vergütungen -

  • BAG, 26.04.1978 - 5 AZR 62/77

    Erfassung arbeitgeberseitiger Ansprüche auf Rückzahlung von Lohnbeträgen durch

  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

    Darüber hinaus sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tarifliche Ausschlussfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen im Zweifel eng auszulegen (vgl. 19. November 1968 - 1 AZR 195/68 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 39 = EzA TVG § 4 Nr. 22; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 525/82 - 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 113 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92, zu II 2 b der Gründe; 7. Februar 1995 - 3 AZR 483/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 54 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 112, zu II 1 e der Gründe).
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

    Zwar wurde entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, auf Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder bezifferbar werden, grundsätzlich nicht angewendet werden kann (BAG 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 25; 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 113 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 22. September 1999 - 10 AZR 801/98 -).
  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

    Auf solche Ansprüche könnte die Ausschlussfrist, die nach ihrem Wortlaut zum Erlöschen von Ansprüchen führt, die nicht "spätestens" binnen der dreimonatigen Frist angezeigt worden sind, sinnvollerweise auch nicht angewendet werden (vgl. BAG 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    Da Ausschlussfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen (Anspruchsverlust) grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 242/00 - zu 3 c bb der Gründe) , und es deshalb einer klaren Erkennbarkeit des Willens der Tarifvertragsparteien bedarf, welche Ansprüche in die Ausschlussfrist einbezogen sein sollen und ggf. welchem Fristenregime sie unterliegen (vgl. BAG 4. September 1991 - 5 AZR 647/90 - zu II 2 b der Gründe) , ist für eine ergänzende Auslegung von § 15 Ziff. 2 Satz 3 MTV dahin, dass die dort genannten weiteren Ansprüche, soweit sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, ebenso wie die tariflichen Ansprüche binnen drei Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen sind, kein Raum.

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