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   BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11   

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BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11 (https://dejure.org/2012,31245)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2012 - 5 AZR 652/11 (https://dejure.org/2012,31245)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 (https://dejure.org/2012,31245)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 143, 42
  • MDR 2012, 1420
  • NZA 2012, 1277
  • BB 2012, 2816
  • DB 2012, 2945
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Zudem ist die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse nicht anspruchsbegründend (vgl. BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 362) .

    Das hat das Bundesarbeitsgericht für ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen unbezahlten Sonderurlaubs bereits entschieden (BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 109, 362; vgl. auch Buchner/Becker § 14 MuSchG Rn. 78; ErfK/Schlachter § 14 MuSchG Rn. 6; Roos in Roos/Bieresborn, MuSchG 2010, § 14 Rn. 5, 14a) .

    Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9) .

    Nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die letzten drei abgerechneten Kalendermonate der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362) .

  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Entgegen der Auffassung des Beklagten, die in der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16) keine Stütze findet, verfolgt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht, zumindest nicht primär, das Ziel, der schwangeren Arbeitnehmerin den bisherigen Lebensstandard zu sichern.

    Auch nach der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003 (- 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64) veranlassten Ausdehnung des Umlageverfahrens auf alle Betriebsgrößen durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) , nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitgeber den nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstattet erhält, ist der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seiner Rechtsnatur nach weiterhin ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts (vgl. dazu BAG 29. Januar 2003 - 5   AZR 701/01 - zu 1 der Gründe mwN, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16; ErfK/Schlachter § 14 MuSchG Rn. 2; Buchner / Becker § 14 Rn. 115 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

    Hätte die schwangere Arbeitnehmerin ohne die Schwangerschaft im Bezugszeitraum aus in ihrer Person liegenden Gründen und ohne Eingreifen eines Entgeltfortzahlungstatbestands ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können mit der Folge, dass der Entgeltanspruch entfallen wäre, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG (im Ergebnis ebenso Buchner/Becker § 14 MuSchG Rn. 39; vgl. auch BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - zu 1 der Gründe, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16: kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, weil der Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist; zum Sonderfall der bei Beginn der Schutzfrist bereits länger als sechs Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit, bei dem wegen § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht: BAG 12. März 1997 - 5 AZR 226/96 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 16 = EzA MuSchG § 14 Nr. 14) .

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Vielmehr soll durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die werdende Mutter während der Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert werden, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 109, 64) .

    Auch nach der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003 (- 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64) veranlassten Ausdehnung des Umlageverfahrens auf alle Betriebsgrößen durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) , nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitgeber den nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstattet erhält, ist der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seiner Rechtsnatur nach weiterhin ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts (vgl. dazu BAG 29. Januar 2003 - 5   AZR 701/01 - zu 1 der Gründe mwN, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16; ErfK/Schlachter § 14 MuSchG Rn. 2; Buchner / Becker § 14 Rn. 115 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 226/96

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Hätte die schwangere Arbeitnehmerin ohne die Schwangerschaft im Bezugszeitraum aus in ihrer Person liegenden Gründen und ohne Eingreifen eines Entgeltfortzahlungstatbestands ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können mit der Folge, dass der Entgeltanspruch entfallen wäre, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG (im Ergebnis ebenso Buchner/Becker § 14 MuSchG Rn. 39; vgl. auch BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - zu 1 der Gründe, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16: kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, weil der Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist; zum Sonderfall der bei Beginn der Schutzfrist bereits länger als sechs Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit, bei dem wegen § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht: BAG 12. März 1997 - 5 AZR 226/96 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 16 = EzA MuSchG § 14 Nr. 14) .
  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 443/01

    Ärztliches Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    In einem derartigen Fall sind die Beschäftigungsverbote des § 3 Abs. 2 MuSchG und des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht kausal für den durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszugleichenden Verdienstausfall (zum Erfordernis der Kausalität beim Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG: BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 443/01 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 23 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 23; ErfK/Schlachter § 11 MuSchG Rn. 5 mwN; Buchner/Becker § 11 MuSchG Rn. 14 ff. mwN) .
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Für eine fehlende Kausalität muss der Arbeitgeber zumindest Indizien vortragen, aus denen geschlossen werden kann, die aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmerin hätte - die erneute Schwangerschaft und das Eingreifen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG hinweggedacht - aus in ihrer Person liegenden Gründen die Arbeitspflicht nicht bzw. nicht in dem geschuldeten zeitlichen Umfang erfüllen können (in diese Richtung auch Göhle-Sander jurisPR-ArbR 26/2004 Anm. 2; zu der ähnlichen Problematik des fehlenden Leistungswillens und der fehlenden Leistungsfähigkeit beim Annahmeverzug: BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 17 mwN, NZA 2012, 858) .
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Dementsprechend hat sie das behauptete Nettoentgelt für Dezember 2003 iHv. 1.161,01 Euro, das allerdings im Tatbestand des Berufungsurteils als "Bruttomonatsgehalt" festgehalten ist, durch 30 geteilt und nicht den Gesamtnettoverdienst im Referenzzeitraum durch die Kalendertage im Referenzzeitraum (dabei wäre allerdings bei monatlicher Abrechnung wie im Streitfall der Kalendermonat mit jeweils 30 Tagen anzusetzen, vgl. ErfK/Schlachter § 14 MuSchG Rn. 8; Buchner/Becker § 14 MuSchG Rn. 95 f. mwN; zum Ansatz von 30 Tagen bei der Umrechnung von Monat auf Tag: BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., NZA 2012, 971) .
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht Unionsrecht nationalen Vorschriften entgegen, die einer Frau nicht gestatten, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums ihres Elternurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so die mit dem Mutterschaftsurlaub verbundenen Rechte nehmen (EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski], Slg. 2007, I-7643) .
  • BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77

    Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9) .
  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96

    Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG

    Auszug aus BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11
    Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, eine Frühgeburt (zum Begriff BAG 12. März 1997 - 5 AZR 329/96 - BAGE 85, 248) -   die zudem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG eine zwölfwöchige Schutzfrist zur Folge hätte - oder eine sonstige vorzeitige Entbindung gehabt zu haben.
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2011 - 5 Sa 464/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei erneuter Mutterschutzfrist nach Elternzeit

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 850/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

    Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) .
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 378/20

    Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen dabei die letzten drei abgerechneten Kalendermonate der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (vgl. BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 20, 31, BAGE 143, 42; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe) .

    Dies gilt auch bei einem mehrjährigen Ruhen des Arbeitsverhältnisses, bei dem die Arbeitnehmerin nicht gehindert ist, auf den entsprechenden Zeitraum vor der Unterbrechung abzustellen (vgl. BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 31, aaO) .

    Durch die Kombination dieser beiden Leistungen soll die (werdende) Mutter während der Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert werden, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme gesundheitlicher Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 109, 64; BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 22, BAGE 143, 42) .

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

    Diese Vorschriften schreiben den Mindeststandard für Arbeitsverträge und den Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen dahin vor, dass die erfassten Arbeitnehmerinnen durch vertragliche Regelungen nicht in ihren Schutzrechten und Ansprüchen einschließlich der Rechte auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts ua beeinträchtigt werden dürfen (vgl BAG Urteil vom 22.8.2012 - 5 AZR 652/11 - RdNr 25 - in BAGE vorgesehen, NZA 2012, 1277, 1278) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 400/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

    Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) .
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 401/12

    Sonderzahlung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

    Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständiger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) .
  • LSG Sachsen, 09.05.2023 - L 4 AS 179/20
    Hierdurch soll den Frauen zum Wohle der Gesundheit von Mutter und Kind jeglicher Anreiz genommen werden, während der Beschäftigungsverbote zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards einer Beschäftigung nachzugehen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 22.08.2012 - 5 AZR 652/11 - juris Rn. 22; Herrmann in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Auflage 2020, § 19 Rn. 1 unter Hinweis auf Erfk/Schlachter MuSchG § 19 Rn. 1; HK-MuSchG/Pepping § 13 Rn. 1; KassKomm/Nolte SGB V § 24i Rn. 2).
  • LAG Bremen, 05.02.2013 - 1 Sa 71/12

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit

    In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis (BAG Urt. v. 22.08.2012 - 5 AZR 652/11 - BB 2012, 2816).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 8 Sa 107/21

    Mutterschutzlohn - Mutterschaftsgeld - unbezahlte Freistellung

    Hätte die schwangere Arbeitnehmerin ohne die Schwangerschaft im Bezugszeitraum aus in ihrer Person liegenden Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können mit der Folge, dass der Entgeltanspruch entfallen wäre, hat sie ebenso keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (BAG, Urteil vom 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 -, Rn. 26 - 28).
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