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   BAG, 08.08.1979 - 5 AZR 660/77   

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https://dejure.org/1979,243
BAG, 08.08.1979 - 5 AZR 660/77 (https://dejure.org/1979,243)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1979 - 5 AZR 660/77 (https://dejure.org/1979,243)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1979 - 5 AZR 660/77 (https://dejure.org/1979,243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundesanstalt für Arbeit - Übergegangene Vergütungsansprüche - Ablehnung eines Konkursantrages - Konkursausfallgeld - Tarifliche Ausschlußfrist - Verdienstbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 141b § 141h § 141m; BGB § 217; TVG § 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 359
  • ZIP 1980, 123
  • DB 1979, 2501
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus BAG, 08.08.1979 - 5 AZR 660/77
    Indes ist er nicht deren Gesamtschuldner (BAG AP Nr. 145 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr. 1 zu § 128 HGB; BGHZ 47, 376 [378 f.]).
  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

    Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67).
  • ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16

    Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub

    dazu schon BAG 8, 8.1979 - 5 AZR 660/77 - AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: "Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt.

    Insoweit kann er nicht damit rechnen, dass seine Arbeitnehmer oder ihre Rechtsnachfolge die Vergütungsansprüche nicht mehr verfolgen wollen"; s. dazu später etwa auch BAG 29.5.1985 - 7 AZR 124/83 - AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 92 = DB 1985, 2151 [I.2 b.]; 21.4.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54 = AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 124 = NZA 1993, 1091 [Leitsatz 1.]: "Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren (...)".S. dazu schon BAG 8, 8.1979 - 5 AZR 660/77 - AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: "Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt.

    85) S. dazu schon BAG 8, 8.1979 - 5 AZR 660/77 - AP § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 67 = NJW 1980, 359 [3 b.]: "Ist der Friedensfunktion der tariflichen Ausschlussfristen aber bereits dann Rechnung getragen, wenn der Anspruchsteller innerhalb der Ausschlussfristen möglicherweise streitige Ansprüche geltend macht, so muss dies erst recht dann gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt.

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Umgekehrt soll der Gläubiger angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen (BAG 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 67 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 40, zu II 3 a der Gründe einstufige Ausschlußfrist; 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54 = AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 124 einstufige Ausschlußfrist; 10. Juli 1991 - 5 AZR 382/90 - nv.
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