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   BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98   

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https://dejure.org/1999,3447
BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98 (https://dejure.org/1999,3447)
BAG, Entscheidung vom 08.09.1999 - 5 AZR 671/98 (https://dejure.org/1999,3447)
BAG, Entscheidung vom 08. September 1999 - 5 AZR 671/98 (https://dejure.org/1999,3447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Holzverarbeitung - Arbeitsunfähigkeit - Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Judicialis

    EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember ... 1998 geltenden Fassung; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 Nrn. 80, 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80 % oder 100 %

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. 12. 1998 ... gelt. Fass.; MTV für die Arbeitnehmer der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie in Bayern vom 17. 1./9. 3. 1992, zuletzt geändert am 12. 4. 1995 Nrn. 80, 81
    III. Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandte Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 489
  • BB 2000, 520
  • DB 2000, 676
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Nürnberg, 24.06.1998 - 3 Sa 943/97

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98
    Landesarbeitsgericht Nürnberg - 3 Sa 943/97 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Juni 1998 - 3 Sa 943/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 67/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Sprungrevision

    Auszug aus BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98
    Dazu bedarf es jedoch besonders deutlicher Anhaltspunkte (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auch insoweit mußten klare Anhaltspunkte dafür zum Ausdruck gekommen sein, daß die Tarifvertragsparteien nach Änderung der Gesetzeslage einen entsprechenden Regelungswillen hatten (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 -, aaO).

  • BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 443/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80% oder 100%

    Auszug aus BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98
    Die unterschiedlichen Formulierungen haben jedenfalls dann keine inhaltlichen Auswirkungen, wenn in derselben Vorschrift zugleich auf das Lohnfortzahlungsgesetz verwiesen wird (BAG 25. November 1998 - 5 AZR 443/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Land- und Forstwirtschaft Nr. 6).
  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 144/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Auszug aus BAG, 08.09.1999 - 5 AZR 671/98
    Andernfalls bedarf es besonderer Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien der gleichgebliebenen Bestimmung nunmehr eine andere Bedeutung beimessen wollten, als zu der Zeit, zu welcher das in Bezug genommene Gesetz noch galt (BAG 21. Oktober 1998 - 5 AZR 144/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bäcker Nr. 2).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 658/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80 % oder 100 %

    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (BAG 8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).

    Der ursprüngliche § 616 Abs. 1 BGB (jetzt Satz 1) ist unverändert geblieben (BAG 8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2000 - 11 Sa 1849/99

    Entgeltfortzahlung: Begriff der wöchentlichen Arbeitszeit nach BezMTV

    - 5 AZR 769/97 - EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 12; BAG v. 21.10.1998 EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 16 nur Leits.; BAG v. 08.09.1999 - 5 AZR 671/98 - demnächst EzA § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 38; Diller, NJW 1994, 1690, 1691; Geyer/Knorr/Krasney § 4 EFZG Rz. 58; Schmitt EFZG 4. Aufl. 1999, § 4 Rz. 140, ders., RdA 1996, 5, 9).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 117/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
  • BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 372/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Allein in der tariflichen Bestimmung der "Weiterzahlung" des Gehaltes ohne Hinzutreten weiterer die Entgelthöhe bestimmender Zusätze ist keine eigenständige Regelung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts zu sehen (BAG 8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 79/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Hingegen wurde eine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung verneint, wenn die tarifliche Regelung lediglich die Methode und die Grundlagen der Berechnung der Lohnfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (BAG 26. August 1998 - 5 AZR 26/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 164; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 92/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 5 und - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1; 8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 252/99
    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 179/99
    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenom men, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das G esetz bestimmt hat (8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - A P TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 594/99
    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 273/99
    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das G esetz bestimmt hat {8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - A P TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 272/99
    Demgegenüber hat der Senat keine eigenständige Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung angenommen, wenn die tarifliche Regelung nur die Methode und die Berechnung der Entgeltfortzahlung anders als das Gesetz bestimmt hat (8. September 1999 - 5 AZR 671/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 19 = EzA EFZG § 4 Tarifvertrag Nr. 38).
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