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   BAG, 28.11.1963 - 5 AZR 68/63   

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https://dejure.org/1963,2223
BAG, 28.11.1963 - 5 AZR 68/63 (https://dejure.org/1963,2223)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1963 - 5 AZR 68/63 (https://dejure.org/1963,2223)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1963 - 5 AZR 68/63 (https://dejure.org/1963,2223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heimstätte-GmbH - Grundstücksverkauf - Wiederkaufsrecht - Vorzeitige Kündigung - Negative Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Berufungsinstanz

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BAG, 28.11.1963 - 5 AZR 68/63
    ) Liese Präge wird bejaht von BGHZ 14, 11 MdR 1961, 328 Ar, 82; Eaumbach-Lauterbach, ZPO, 27. Auf1., 1963, § 538 An: , 3 B; Rosenberg, Lehrbuch des DZPR, 9- Aufl. , 1961, § 86 II 3 8. Ao9, 41o.

    Denn der Sinn des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geht dahin, einen durch zwei Tatsacheninstanzen reichenden Rechtszug zu erhalten, wenn die fehlerhafte Verneinung einer Prozeßvoraussetzung dazu fuhrt, daß sich die erste Instanz mit der Sache, selbst nicht befaßt tat (so zutreffend BGHZ 14, 11 /147)" Ein solcher Anlaß ist aber nicht nur für die Fälle gegeben, die in § 274 Abs. 2 ZPO als ;â- rczohindernde Einreden vom Gesetz ausdrücklich genannt sind.

  • RG, 25.08.1938 - V 32/38

    1. Wann ist Einheit des Streitgegenstandes in mehreren gleichzeitig anhängigen

    Auszug aus BAG, 28.11.1963 - 5 AZR 68/63
    I 2 zu N. 18; RGZ 158, 145 /T527; RG LZ 1914, 1373.
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit ausnahmsweise anstelle an das Landesarbeitsgericht auch an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Landesarbeitsgericht die Sache seinerseits ausnahmsweise an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen können (vgl. BAG 28. November 1963 - 5 AZR 68/63 - AP ArbGG 1953 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 25; 23. Februar 1967 - 3 AZR 237/66 - AP ZPO § 256 Nr. 45; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 75 Rn. 34).
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