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   BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93   

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BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93 (https://dejure.org/1994,856)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1994 - 5 AZR 715/93 (https://dejure.org/1994,856)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 (https://dejure.org/1994,856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611, § 242; GG Art. 12 Abs. 1
    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 242, 611; GG Art. 12 Abs. 1
    Rückzahlung von Ausbildungskosten: Abkehr von enggefaßtem Ausbildungsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 356
  • MDR 1995, 723
  • NZA 1995, 727
  • BB 1995, 1191
  • BB 1995, 732
  • DB 1995, 1283
  • JR 1995, 528
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAG Urteil vom 29. Juni 1962, BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, BAGE 76, 155 = EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = DB 1994, 1726 [BAG 16.03.1994 - 5 AZR 339/92]) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO, unter III 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 26. Oktober 1994, BAGE 78, 164, unter II 1 der Gründe).

    Dem Arbeitnehmer obliegt es dann, dieses Wahrscheinlichkeitsurteil zu entkräften (BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO, unter IV 1 e der Gründe).

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, der die Aus- oder Fortbildung finanziell getragen hat, verwerten oder gar zum beruflichen Aufstieg nutzen kann (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159, 164 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, m. w. N.).

    Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist und es lediglich um die Auffrischung vorhandener oder die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteil vom 18. August 1976, aaO; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m. w. N.).

  • BAG, 20.02.1975 - 5 AZR 240/74

    Ausbildungsbeihilfen - Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten -

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist und es lediglich um die Auffrischung vorhandener oder die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteil vom 18. August 1976, aaO; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Dazu forderte der Senat konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte mit dem Ausbildungsstand des betreffenden Arbeitnehmers (so noch BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178, 184 f. = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, aaO, unter III 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 26. Oktober 1994, BAGE 78, 164, unter II 1 der Gründe).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 430/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Dazu forderte der Senat konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte mit dem Ausbildungsstand des betreffenden Arbeitnehmers (so noch BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178, 184 f. = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 95/75

    Betriebsinhaberwechsel - Arbeitgeber - Schuldner - RückständigeLohnforderungen -

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    Auf die Einhaltung der Pfändungsgrenzen (vgl. § 394 Abs. 1 in Verb. mit § 850 a ff. ZPO) kommt es nicht an, nachdem sich die Parteien nachträglich darauf geeinigt haben, daß die Klägerin auf die Einhaltung dieser Grenzen verzichtet (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - NJW 1977, 1168; Weber in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 394 Rz 32).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. schon BAG Urteil vom 29. Juni 1962, BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; zusammenfassend: BAG Urteil vom 16. März 1994, BAGE 76, 155 = EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = DB 1994, 1726 [BAG 16.03.1994 - 5 AZR 339/92]) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Es trifft zwar zu, daß sich die zulässige Dauer der Bindung auch nach den für die Fortbildungsmaßnahme aufgewendeten Mitteln richtet (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 368).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Senat 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 365).
  • BAG, 02.10.2018 - 5 AZR 376/17

    Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur die Kosten einer Fortbildung zu tragen, die innerbetrieblich von Vorteil ist oder nur der Auffrischung oder Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse dient (vgl. BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - zu 2 b der Gründe, BAGE 78, 356; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 176 Rn. 29 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 11 Sa 3/95

    Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

    Für den Arbeitnehmer tragbare Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. Urteil v. 16. März 1994, DB 1994, 1726 ; Urteil v. 26.10.1994, DB 1995, 632 , Urteil v. 30.11.1994, DB 1995, 1283 ).

    Ob eine Rückzahlungsverpflichtung, gemessen an Art. 12 GG , Bestand haben kann, ist nur den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BAG v. 16.03.1994, aaO., unter III 1 d. Gründe, Urteil v. 30.11.1994, aaO., unter II a d. Gründe).

    Bei beruflichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen kann der die Bindung rechtfertigende geldwerte Vorteil sowohl darin liegen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt, als auch darin, dass sich die erworbenen Kenntnisse für andere Arbeitsverhältnisse nutzbar machen lassen (BAG, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BB 1995, 1191 ).

    Der Umstand, dass die Klägerin durch den Lehrgang ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen konnte mit der Folge, dass sie möglicherweise ihre Arbeit in der Klinik der Beklagten besser verrichtete als zuvor, genügt nicht (BAG, AP Nr. 2, 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BB 1995, 1191 ).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Das ist auf Grund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 365).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 216/01

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - § 19 BBiG

    Das ist auf Grund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BAG 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 365).
  • LAG Köln, 04.04.2019 - 6 Sa 444/18

    Pilot; Forbildungskosten; Musterberechtigung; Flugmuster; Eigenkündigung;

    Derartige geldwerte Vorteile sind etwa gegeben, wenn die Fort- bzw. Weiterbildung eine tarifliche Höhergruppierung (BAG v. 21.07.2005 - 6 AZR 452/04 -) oder die Zuweisung anderer höher gruppierter Tätigkeiten ermöglicht (BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 715/93).
  • LAG Berlin, 26.07.2001 - 7 Sa 687/01

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten; Zulässigkeit von

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  • LAG Düsseldorf, 26.01.1995 - 14 Sa 1702/94

    Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 29.06.1962 AP Nr. 25 zu Art. 12 GG sowie BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 339/92 -, NZA 1994, 937 sowie zuletzt Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 715/93 -) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.

    Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung vor allem dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist, und es lediglich um die Auffrischung vorhandener oder die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 715/93 -, unter 2 a) und b) der Gründe).

  • LAG Berlin, 06.08.2001 - 18 Sa 569/01

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten; Zulässigkeit von

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  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 826/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2002 - 13 Sa 374/02

    Anspruch auf Zahlung des Bruttogehalts; Unzureichendes Bestreiten mit Nichtwissen

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1995 - 5 Sa 364/95

    Arbeitsvertrag; Weiterbildungskosten; Kostenerstattung; Erstattungsanspruch;

  • LAG Düsseldorf, 18.05.1995 - 12 Sa 183/95

    Haftung des Arbeitnehmers für PKW-Ablösekosten bei Eigenkündigung

  • ArbG Nürnberg, 15.07.2003 - 3 Ca 8538/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Kombinierte Ausbildung zum Bankkaufmann mit

  • LAG Niedersachsen, 15.06.2001 - 16 Sa 2085/00

    Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten

  • LAG Brandenburg, 13.04.2000 - 3 Sa 827/99

    Ausbildungskosten: Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters

  • LAG Hamm, 19.12.2001 - 19 Sa 1311/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2001 - 13 Sa 1295/00

    Vertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten;

  • ArbG Bielefeld, 24.09.2003 - 4 Ca 3784/02

    Arbeitsrecht - Rückzahlung von Fortbildungskosten

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