Rechtsprechung
   BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6709
BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00 (https://dejure.org/2002,6709)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2002 - 5 AZR 753/00 (https://dejure.org/2002,6709)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00 (https://dejure.org/2002,6709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mutterschutzlohn aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots gegenüber einer Schwangeren; Stützung des Beschäftigungsverbots auf Stresssituationen am Arbeitsplatz oder auf Probleme mit Vorgesetzten und Kollegen; Folgen einer Erschütterung des Beweiswerts eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beschäftigungsverbot: Arzt muss informieren

  • 123recht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Mutterschutzlohn-Ärztliches Beschäftigungsverbot

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.03.2001 - 5 AZR 352/99

    Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, 350; 11. November 1998 - 5 AZR 49/98 - BAGE 90, 125, 130 f.; 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe mwN).

    Vielmehr besteht für die gesamte Dauer des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf Mutterschutzlohn (BAG 21. März 2001 aaO, zu II 3 der Gründe mwN).

    Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen angesichts der den Arbeitgeber treffenden Belastungen regelmäßig nachzukommen, wenn der Arbeitgeber ihr die ihn dazu bewegenden Gründe mitteilt (BAG 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 6; 21. März 2001 aaO, zu II 4, 5 der Gründe mwN).

    Diese Verteilung der Beweislast für die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei die für ihr Begehren notwendigen Tatsachen beweisen muß (BAG 21. März 2001 aaO, zu II 6 der Gründe mwN).

  • BAG, 31.07.1996 - 5 AZR 474/95

    Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Hierbei besteht für den Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum (BAG 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - BAGE 80, 248, 253; 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 4; 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 85, 237, 243 mwN).

    Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen angesichts der den Arbeitgeber treffenden Belastungen regelmäßig nachzukommen, wenn der Arbeitgeber ihr die ihn dazu bewegenden Gründe mitteilt (BAG 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 6; 21. März 2001 aaO, zu II 4, 5 der Gründe mwN).

    Befreit die Arbeitnehmerin den Arzt nicht von seiner Schweigepflicht, sind die tatsächlichen Behauptungen des Arbeitgebers der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen (BAG 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 6).

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 766/95

    Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (BAG 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 85, 237, 242 f.; 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, 350 f.).

    Hierbei besteht für den Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum (BAG 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - BAGE 80, 248, 253; 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 4; 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 85, 237, 243 mwN).

  • BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 685/96

    Mutterschutzlohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, 350; 11. November 1998 - 5 AZR 49/98 - BAGE 90, 125, 130 f.; 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe mwN).

    Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG (BAG 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 85, 237, 242 f.; 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, 350 f.).

  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Hierbei besteht für den Arzt ein gewisser Beurteilungsspielraum (BAG 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - BAGE 80, 248, 253; 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - BAGE 84, 1, 4; 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - BAGE 85, 237, 243 mwN).
  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 49/98

    Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG 1. Oktober 1997 - 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347, 350; 11. November 1998 - 5 AZR 49/98 - BAGE 90, 125, 130 f.; 21. März 2001 - 5 AZR 352/99 - AP MuSchG 1968 § 3 Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 21.04.1999 - 5 AZR 174/98

    Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Nur wenn der Arbeitgeber diese Umstände kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeiten zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegenstehen (vgl. dazu BAG 21. April 1999 - 5 AZR 174/98 - AP MuSchG 1968 § 4 Nr. 5 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 18, zu A II 2 und B I der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - BAGE 96, 228, 230 f.).
  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 410/90

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Der Arzt kann hier krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, ohne daß der Arbeitnehmer die Arbeit zuvor wieder aufnehmen müßte (vgl. nur BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - BAGE 68, 196, 198).
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

    Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

    Auszug aus BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
    Nur wenn der Arbeitgeber diese Umstände kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeiten zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegenstehen (vgl. dazu BAG 21. April 1999 - 5 AZR 174/98 - AP MuSchG 1968 § 4 Nr. 5 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 18, zu A II 2 und B I der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - BAGE 96, 228, 230 f.).
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Lag in den Zeiträumen ab 14. Juli 2014 keine oder keine durchgehende Erkrankung vor oder führte eine Krankheit nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, wären zwar die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG nicht gegeben, es könnte aber eine Vergütungspflicht des Beklagten nach § 11 MuSchG bestanden haben, wenn die behandelnden Ärzte "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigten, weil sie bei Fortdauer der Beschäftigung der Klägerin das ungeborene Leben als gefährdet ansahen (vgl. BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00 - zu I 4 der Gründe mwN) .
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Maßgebend sind dabei der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin (vgl. BAG, Urteile vom 7. November 2007 ‒ 5 AZR 883/06; vom 13. Februar 2002 ‒ 5 AZR 753/00, jeweils zu § 3 Abs. 1 MuSchG aF; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Stand Mai 2021, MuSchG § 16 Rn. 2; Roos/Bieresborn/Betz, MuSchG/BEEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 7).

    Maßgebend sind dabei der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin (vgl. BAG, Urteile vom 7. November 2007 ‒ 5 AZR 883/06; vom 13. Februar 2002 ‒ 5 AZR 753/00, jeweils zu § 3 Abs. 1 MuSchG aF; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Stand Mai 2021, MuSchG § 16 Rn. 2; Roos/Bieresborn/Betz, MuSchG/BEEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 7).

    Maßgebend sind dabei der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin (vgl. BAG, Urteile vom 7. November 2007 ‒ 5 AZR 883/06; vom 13. Februar 2002 ‒ 5 AZR 753/00, jeweils zu § 3 Abs. 1 MuSchG aF; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Stand Mai 2021, MuSchG § 16 Rn. 2; Roos/Bieresborn/Betz, MuSchG/BEEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 7).

  • LAG Hamm, 10.10.2006 - 9 Sa 1557/05

    Beweiswert eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots

    Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und damit zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (BAG, Urteile vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 und 5 AZR 588/00 bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002, 5 AZR 443/01 aaO).

    Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen angesichts der den Arbeitgeber treffenden Belastungen regelmäßig nachzukommen, wenn der Arbeitgeber ihr die ihn dazu bewegenden Gründe mitteilt (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.1996, 5 AZR 474/95 aaO.; BAG, Urteil vom 21.03.2001, 5 AZR 352/99 aaO; BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    So muss die Ärztin auf Nachfrage beispielsweise mitteilen, ob und inwieweit die Arbeitnehmerin Arbeiten sitzend oder stehend verrichten soll und ob sie körperlich belastende Arbeiten verrichten kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    Erst wenn der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert ist, steht nicht mehr fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG "wegen eines Beschäftigungsverbotes" mit der Arbeit ausgesetzt hat (BAG vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO); es fehlt dann die vom Gesetz geforderte Kausalität mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf die Arbeitsvergütung verliert, da sie ihrerseits die Arbeitsleistung nicht erbracht hat; § 320 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. § 611 BGB.

    Anders als es nämlich insbesondere in der Entscheidung des BAG vom 13.02.2002 aaO Grundlage war (dort war eine "Risikoschwangerschaft" aufgeführt), enthält die Bescheinigung vom 26.10.2004 durchaus weitere - wenn auch knappe - Angaben.

    Es wird erneut Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BAG, welches in der Entscheidung vom 13.02.2002 aaO u.a. wörtlich ausgeführt hat (zu I. 2. der Gründe):.

    Wenn nunmehr das von dem beklagten Arbeitgeber veranlasste und zum Zwecke der Erschütterung des Beweiswertes des bereits erteilten ärztlichen Beschäftigungsverbotes veranlasste weitere ärztliche Gutachten im Ergebnis die Erforderlichkeit bzw. Berechtigung eines Beschäftigungsverbotes im Sinne von § 3 Abs. 1 MuSchG bestätigt, so trägt nach den vorgenannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitgeber dieses Risiko, denn ihm obliegt es, den Beweiswert des durch Vorlage einer ordnungsgemäß erlangten ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Beschäftigungsverbotes durch die Arbeitnehmerin zu erschüttern (BAG, Urteil vom 13.02.2002 aaO mit zahlreichen Nachweisen).

  • LSG Hessen, 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Dabei hat der erkennende Senat durchaus berücksichtigt, dass nur selten allein eine Beschäftigung zu der in § 3 Abs. 1 MuSchG vorausgesetzten Gefährdung und nicht gleichzeitig auch zur Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00).
  • SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines

    Zudem ist entscheidend, ob die Gefährdung bei Fortführung der Beschäftigung die Ursache ausschließlich in der Schwangerschaft hat (Vergleiche: BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 753/00).

    Ein Beschäftigungsverbot ist vielmehr auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen, unabhängig von der Schwangerschaft, keine Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall aufgrund der individuellen Verhältnisse der Schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würden (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    Streitig ist vielmehr, ob gleichzeitig auch eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was zum Ausschluss des Anspruchs aus § 11 MuSchG führen würde (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00), und hier zum vorigen vorrangigen Anspruch auf Krankengeld führen würde (vgl. zu diesem Vorrang: § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

    Zwar hat das BAG ausgeführt, dass wohl meist ein Gleichlauf von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot vorliegen dürfte, allerdings wurde in der gleichen Entscheidung dem Arzt auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zugesprochen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00; siehe auch: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2003, Az.: 5 Sa 833/02).

    Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt das Beschäftigungsverbot (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    bb) Zudem ist nach der Rechtssprechung des BAG zu fordern, dass die Gefährdung bei Fortführung der Beschäftigung die Ursache ausschließlich in der Schwangerschaft hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00).

    Würde allein die Gefährdung der Mutter oder der Leibesfrucht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, so liefe § 3 Absatz 1 MuSchG leer (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 13.02.2002, Az.: 5 AZR 753/00, Rn. 21).

  • LAG Hamm, 01.08.2006 - 9 Sa 1434/05

    Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung

    Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und damit zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (BAG, Urteile vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 und 5 AZR 588/00 bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 ,5 AZR 443/01 aaO).

    Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen angesichts der dem Arbeitgeber treffenden Belastungen regelmäßig nachzukommen, wenn der Arbeitgeber ihr die ihn dazu bewegenden Gründe mitteilt (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.1996, 5 AZR 474/95 aaO.; BAG, Urteil vom 21.03.2001, 5 AZR 352/99 aaO; BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    So muss der Arzt auf Nachfrage beispielsweise mitteilen, ob und inwieweit die Arbeitnehmerin Arbeiten sitzend oder stehend verrichten soll und ob sie körperlich belastende Arbeiten verrichten kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    Erst wenn der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert ist, steht nicht mehr fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG "wegen eines Beschäftigungsverbotes" mit der Arbeit ausgesetzt hat (BAG vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO); es fehlt dann die vom Gesetz geforderte Kausalität mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf die Arbeitsvergütung verliert, da sie ihrerseits die Arbeitsleistung nicht erbracht hat; § 320 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. § 611 BGB.

    Wenn nunmehr das von dem beklagten Arbeitgeber veranlasste und zum Zwecke der Erschütterung des Beweiswertes des bereits erteilten ärztlichen Beschäftigungsverbotes veranlasste weitere ärztliche Gutachten im Ergebnis für die Frage der Erforderlichkeit bzw. Berechtigung eines Beschäftigungsverbotes im Sinne von § 3 Abs. 1 MuSchG unergiebig ist, so trägt nach den vorgenannten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitgeber dieses Risiko, denn ihm obliegt es, den Beweiswert des durch Vorlage einer ordnungsgemäß erlangten ärztlichen Bescheinigung nachgewiesenen Beschäftigungsverbotes durch die Arbeitnehmerin zu erschüttern (BAG, Urteil vom 13.02.2002 aaO mit zahlreichen Nachweisen).

  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 883/06

    Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

    Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft (vgl. Senat 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00 - EEK 3073, zu II der Gründe; Schliemann/König NZA 1998, 1030, 1035).
  • LAG Hamm, 05.09.2006 - 9 Sa 2073/05

    Beweiswert eines ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbotes

    Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und damit zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (BAG, Urteile vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 und 5 AZR 588/00 bei juris und NZA 2002, 738, jeweils mit weiteren Nachweisen; BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 ,5 AZR 443/01 aaO).

    Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen angesichts der dem Arbeitgeber treffenden Belastungen regelmäßig nachzukommen, wenn der Arbeitgeber ihr die ihn dazu bewegenden Gründe mitteilt (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.1996, 5 AZR 474/95 aaO.; BAG, Urteil vom 21.03.2001, 5 AZR 352/99 aaO; BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    So muss der Arzt auf Nachfrage beispielsweise mitteilen, ob und inwieweit die Arbeitnehmerin Arbeiten sitzend oder stehend verrichten soll und ob sie körperlich belastende Arbeiten verrichten kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO).

    Wenn aber der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert ist, steht nicht mehr fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG "wegen eines Beschäftigungsverbotes" mit der Arbeit ausgesetzt hat (BAG vom 13.02.2002, 5 AZR 753/00 aaO); es fehlt dann die vom Gesetz geforderte Kausalität mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf die Arbeitsvergütung verliert, da sie ihrerseits die Arbeitsleistung nicht erbracht hat; § 320 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. § 611 BGB.

    Die Klägerin hat die Tatsachen, die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MuSchG gleichwohl begründen könnten, nicht dargelegt, was aber nach Erschütterung des Beweiswertes der Bescheinigungen erforderlich gewesen wäre (BAG, Urteile vom 13.02.2002 aaO).

  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 443/01

    Ärztliches Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn

    Hierzu hat der Senat folgende Grundsätze aufgestellt (zuletzt 13. Februar 2002 - 5 AZR 588/00 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 22 = EzA MuSchG § 3 Nr. 8; 13. Februar 2002 - 5 AZR 753/00 - nv.), von denen auch im Streitfalle auszugehen ist:.
  • ArbG Berlin, 31.08.2012 - 28 Ca 10643/12

    Mutterschutzlohn - Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots -

    u. I.7.]; 13.2.2002 - 5 AZR 753/00 - n.v. ("Juris") [I.6.

    u. I.7.]; 13.2.2002 - 5 AZR 753/00 - n.v. ("Juris") [I.6.

    u. I.7.]; 13.2.2002 - 5 AZR 753/00 - n.v. ("Juris") [I.6.

  • LAG Niedersachsen, 20.01.2003 - 5 Sa 833/02

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Risikoschwangerschaft; Weitergewährung des

  • SG Osnabrück, 18.05.2010 - S 16 AL 151/09
  • LAG Brandenburg, 13.06.2003 - 5 Sa 490/02

    Beweislast für Zahlung von Mutterschutzlohn bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2010 - L 11 AL 149/07

    Anspruch einer arbeitslosen Schwangeren mit Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1

  • LSG Hamburg, 07.02.2013 - L 1 KR 31/11
  • BSG, 31.01.2014 - B 1 KR 23/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2015 - L 4 KR 124/12
  • ArbG Stendal, 01.07.2009 - 4 Ca 1559/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht