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   BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12   

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https://dejure.org/2013,16497
BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 (https://dejure.org/2013,16497)
BAG, Entscheidung vom 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 (https://dejure.org/2013,16497)
BAG, Entscheidung vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 (https://dejure.org/2013,16497)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • openjur.de

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität; Lehrer an griechischer Schule

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an griechischer Schule

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 GVG, Art 25 GG, Art 7 Abs 1 GG, § 116 Abs 3 S 1 SchulG NW, § 118 Abs 3 SchulG NW
    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an griechischer Schule

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem griechischen Lehrer

  • rewis.io

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an griechischer Schule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2
    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem griechischen Lehrer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2461
  • NZA 2013, 1102
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 117, 141; BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) .

    Dazu gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) .

    b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 mwN; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 b der Gründe mwN, BAGE 113, 327 -) .

    Nach dem für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin auf deutschem Hoheitsgebiet allein maßgeblichen deutschen Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Beamten vorbehalten ist (BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 119, 247; BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) .

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis deutschen Tarifverträgen unterstellt und einen Gerichtsstand in Deutschland vereinbart (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28) .
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 mwN; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 b der Gründe mwN, BAGE 113, 327 -) .
  • BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09

    Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis deutschen Tarifverträgen unterstellt und einen Gerichtsstand in Deutschland vereinbart (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin ist B. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist.
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 117, 141; BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) .
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Nach dem für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin auf deutschem Hoheitsgebiet allein maßgeblichen deutschen Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Beamten vorbehalten ist (BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 119, 247; BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) .
  • LAG Hamm, 24.11.2011 - 17 Sa 1066/11

    Exterritorialität der Beklagten bei Unterrichtstätigkeit an anerkannter

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1066/11 - aufgehoben.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12
    Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin ist B. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist.
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Sie kann sich konkludent aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 24) .
  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18 mwN; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) .

    Dies entspricht zudem der Rechtsprechung der Senate des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der von der Beklagten in Deutschland im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses an ihren Inlandsschulen beschäftigten Lehrkräften (etwa BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 17 ff.; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 16 ff.) .

    Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist N. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 21) .

    Das steht zwischen den Parteien außer Streit, davon ist der Senat schon im Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 (- 5 AZR 962/13 (A) - Rn. 2, BAGE 151, 75) ausgegangen (vgl. auch - zu einem Parallelverfahren - BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 24) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist W. Der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die beklagte Republik ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist.
  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101 f.) .

    Gerade die damit verbundene Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen will der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 28; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1257 und 1258; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 5 U 60/14, juris Rn. 65 a.E.; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 8 U 1308/14, n.v.; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14, juris Rn. 34; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 4 U 2450/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr 2013, Nr. 172, 369, 370, 371 und 372; LG Osnabrück, Urteil vom 15. Mai 2015 - 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77 ff.; im Rahmen der Begründetheit auch LG Frankfurt, Urteile vom 30. März 2015 - 2-01 S 108/14, 204/14 und 280/14, n.v.), da dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausländischer Staaten nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 28; BAG, Urteile vom 23. November 2000 - 2 AZR 490/99, NZA 2001, 683, 685; vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 14; Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 14 mwN; OLG München, NJW 1975, 2144 f.; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 175; v. Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 320).

  • LAG Nürnberg, 25.09.2013 - 2 Sa 172/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Griechenland - Entgeltabsenkung

    Ohne anderweitige Rechtswahl findet deutsches Recht Anwendung (wie BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12; 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 und 25.04.2013 - 2 AZR 110/12).

    Ohne anderweitige Rechtswahl findet deutsches Recht Anwendung (wie BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12; 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 und 25.04.2013 - 2 AZR 110/12) 2. Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossene Arbeitsverträge ein.

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde (vgl. BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 117, 141; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 14; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14; BAG 14.04.2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN).

    2 Sa 172/12 - 16 2 AZR 110/12 - Rn. 15; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN).

    Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 15; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 mwN; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 b der Gründe mwN), sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 15).

    Nach dem für die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers auf deutschem Hoheitsgebiet allein maßgeblichen deutschen Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Beamten vorbehalten ist (BVerfG 19.09.2007 2 BvF 3/02 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 119, 247; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 19; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 18; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12 Rn. 20).

    2 Sa 172/12 - 19 richtenden angestellten Lehrkräfte nicht dem hoheitlichen Handeln der Beklagten zuzuordnen (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 19; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 Rn. 20).

    Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 Rn. 21 f.; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 21).

    Arbeitsort des Klägers ist ausschließlich die Griechische Schule in N... (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 24; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 27).

    Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Zuhilfenahme eines völker- und staatsrechtlichen Rechtsgutachtens, wie vom BAG für erwägenswert gehalten (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 29).

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14) .

    Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 77/12 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - funktionaler Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) .
  • LAG Nürnberg, 17.01.2014 - 3 Sa 254/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Griechische Schule

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde (vgl. BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 117, 141; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 14; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14; BAG 14.04.2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 m.w.N.).

    Dazu gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 15; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15; BAG 14.02.2013 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. m.w.N.).

    Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 15; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17 m.w.N.; 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 b der Gründe m.w.N.), sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 15).

    Nach dem für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin auf deutschem Hoheitsgebiet allein maßgeblichen deutschen Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig Beamten vorbehalten ist (BVerfG 19.09.2007 2 BvF 3/02 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 119, 247; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 19; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 18; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12 Rn. 20).

    Deshalb ist das Betreiben der griechischen Schule in N... und die Tätigkeit der dort unterrichtenden angestellten Lehrkräfte nicht dem hoheitlichen Handeln der Beklagten zuzuordnen (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 19; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 20).

    Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug ergibt sich daraus, dass die Beklagte ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 Rn. 21 f.; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 21).

    Arbeitsort der Klägerin ist ausschließlich die Griechische Schule in N... (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, Rn. 24; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 27).

    Dazu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Zuhilfenahme eines völker- und staatsrechtlichen Rechtsgutachtens, wie vom BAG für erwägenswert gehalten (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 110/12 - Rn. 29).

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) .

    Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17, jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) .

    Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff., BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) .

    Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland iSv. Art. 19 EuGVVO (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -) .

    a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker- und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. dazu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -) .

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 77/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN) .

    Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17, jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN) .

    Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff., BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20) .

    Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland iSv. Art. 19 EuGVVO (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -) .

    a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker- und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. dazu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -) .

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 110/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 80/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 76/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 46/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 238/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • LAG München, 23.01.2014 - 3 Sa 676/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Staatenimmunität, Vergütung, Gehaltskürzung,

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 422/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2015 - 3 Sa 140/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers an einer

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • BGH, 26.11.2015 - III ZR 26/15

    Internationale Zuständigkeit: Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit;

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 23/13

    Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von

  • LAG Hessen, 14.03.2014 - 3 Sa 95/13

    Staatenimmunität; hoheitliche Tätigkeit - Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben,

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 24/13

    Vollstreckungsimmunität kultureller Einrichtungen ausländischer Staaten i.R.d.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2016 - 6 Sa 265/15

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich - Maßregelungsverbot - einheitliches

  • ArbG Dortmund, 10.03.2016 - 4 Ca 4214/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit für eine Klage gegen einen ausländischen Staat (Italien)

  • LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

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