Rechtsprechung
BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs - Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung - Mitbringen eines Kindes zur Arbeitsstätte, um dieses regelmäßig stillen zu können - Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung aus § 7 Mutterschutzgesetz ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 294 § 615; MuSchG § 7 Abs. 1, Abs. 2
Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 15.11.1982 - 8 Ca 548/82
- LAG Hamburg, 18.11.1983 - 6 Sa 183/82
- BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84
Papierfundstellen
- NJW 1986, 864
- NZA 1986, 131
- FamRZ 1986, 55
- DVBl 1988, 1064
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 19.10.1982 - 4 AZR 303/82
Anschlußrevision
Auszug aus BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84
Dies ist möglich, denn bei der Zahlungsklage handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert, etwa durch Teilurteil, entschieden werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt BAG 40, 250, 251 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979).
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten
Diese Auslegung stimmt insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem derzeit auf Landesbeamtinnen entsprechend anwendbaren § 7 Abs. 1 MuSchG überein, der auch nach dieser voraussetzt, dass die Arbeitnehmerin ihren Säugling während der Arbeitszeit stillt (BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris;… Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm., 7. Aufl. 2016, § 7 MuSchG, Rn. 3).Denn sie ist nach objektiven Maßstäben für das Stillen notwendig, zu dem nicht nur die eigentliche Stillzeit gehört, sondern auch die Zeit für die Vorbereitungen, die Wegezeit zu einem Stillraum oder zur häuslichen Wohnung sowie die Zeit, die die Mutter benötigt, um das Stillen in Ruhe und in gehöriger Weise durchzuführen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.).
Offenbleiben kann, ob, wie der Antragsgegner u.a. geltend macht, es der Antragstellerin demgegenüber zumutbar wäre und von ihr erwartet werden könnte (zur Rücksichtnahmepflicht auf dienstliche Belange vgl. auch unten 2. sowie BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.), dass sie ihren Dienst täglich mindestens eine halbe Stunde früher antritt, wodurch sie die verlangte Stillzeit auf 2, 5 Stunden wöchentlich reduzieren könnte.
Es kann auch insoweit offenbleiben, ob die von Antragstellerin angegebenen Still- und Fahrzeiten insgesamt erforderlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, d.h. nach Dauer, Häufigkeit und Lage objektiv für das Stillen notwendig sind (zur objektiven Betrachtung vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.;… Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 7 MuSchG, Rn. 3).
Die verbleibenden Belastungen muss die Antragstellerin, die gehalten ist, durch zumutbare organisatorische Maßnahmen die Stillzeiten in angemessenen Grenzen zu halten und damit auch den dienstlichen Belangen Rechnung zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.1985 - 5 AZR 79/84 -, Juris m.w.N.), hinnehmen, wenn sie ihnen nicht durch eine andere Gestaltung der räumlichen und/oder zeitlichen Stillsituation begegnen will oder kann.
- BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 184/04
Verringerung der Arbeitszeit - Elternzeit
Abtrennbar ist ein Anspruch dann, wenn es sich um einen rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte (st. Rspr., vgl. BAG 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 - AP MuSchG 1968 § 7 Nr. 1 = EzA MuSchG § 7 Nr. 1). - BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Bildungsveranstaltung "Nordsee …
Wird aber die Leistung unter einer unzulässigen Bedingung angeboten, wird kein Annahmeverzug begründet (BAG Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 - AP Nr. 1 zu § 7 MuSchG 1968).
- BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86
Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung …
In die gleiche Richtung weist auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 - (AP Nr. 1 zu § 7 MuSchG 1968 = NJW 1986, 864 f.), wonach eine Freistellung einer Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung zum Zweck des Stillens nach § 7 Abs. 1 MuSchG nur erfolgen kann, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird. - BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R
Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden …
Der Senat konnte offen lassen, ob die arbeitsrechtlich eindeutige Zuordnung der Stillzeit zur Arbeitszeit iS des § 2 Abs. 1 ArbZG (vgl BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60/86, BVerwGE 79, 366; BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84, EzA § 7 MuSchG Nr. 1, JURIS;… Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, § 7 RdNr 4;… Heenen, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage - Stand 2000, § 226 Schutz vor und nach der Entbindung, RdNr 30, 39;… Zmarzlik ua, aaO, § 7 MuSchG RdNr 11 mwN) auch für das BErzGG gilt oder ob die Stillzeit dort, wegen der damit verbundenen, dem Zweck des BErzGG entsprechenden Hinwendung zum Kind, von der Arbeitszeit abzusetzen ist. - OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2014 - 1 M 63/14
Stillzeitgewährung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin
- VG Frankfurt/Oder, 02.12.2015 - 2 L 882/15
Polizeibeamtin, Mutterschutz, Stillzeit
Eine Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck des Stillens nach § 7 Abs. 1 MuSchG kann daher nur erfolgen, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird (…vgl.: BVerwG, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 -, juris). - OVG Niedersachsen, 30.03.1993 - 5 M 748/93
Anspruch der beamteten Lehrerin auf Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von …
Außerdem ist eine Dienstbefreiung zum Stillen nicht "erforderlich", wenn die beamtete Lehrerin unter Berücksichtigung der sich für sie aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten in der Lage ist, die Stillzeiten durch zumutbare organisatorische Maßnahmen in angemessenen Grenzen zu halten und damit auch den dienstlichen Belangen dadurch Rechnung zu tragen, daß sie ihr Kind außerhalb der von ihr zu erteilenden Unterrichtsstunden stillt, wenn und sobald dies ohne unzumutbare Nachteile für Mutter und Kind möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.8.1966 - 5 OVG B 42/86 - 5-7317 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 3.7.1985 - 5 AZR 79/84 -, NJW, 1986, 864).