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   BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17   

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BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17 (https://dejure.org/2018,9977)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2018 - 5 AZR 84/17 (https://dejure.org/2018,9977)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 (https://dejure.org/2018,9977)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Jahrelange Vertragsdurchführung als Indiz für beiderseits gewollte Bindung an Rechte und Pflichten aus dem Vertrag; Keine Auslegung des Arbeitsvertrages durch Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; Arbeitsrechtliches Begriffsverständnis der ...

  • bag-urteil.com

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt

  • rewis.io

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jahrelange Vertragsdurchführung als Indiz für beiderseits gewollte Bindung an Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AT-Beschäftigte - und der Mindestabstand zur tariflichen vergütung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung wahrt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines außertariflichen Mitarbeiters auf eine Vergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1224
  • NZA-RR 2018, 556
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 33/09

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Kassiererin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    aa) Die Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV gehört zum Tariftext und hat Regelungscharakter (vgl. hierzu BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 17 mwN) .

    Die erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB ist ebenfalls gewahrt (vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 20) .

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 240/13

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entscheidungen des Senats zur konstitutiven "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 -) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung, sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.

    Das tarifliche Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. d MTV ist gewahrt, wenn das zugesagte und garantierte monatliche Entgelt den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30, 5 % bzw. das zugesagte und garantierte Jahreseinkommen den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 % übersteigt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 26) .

  • BAG, 26.11.2003 - 4 ABR 54/02

    Außertariflicher Angestellter in der Metallindustrie

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Mangelt es an einer anderweitigen Bestimmung des Tarifvertrags, soll eine monatliche Vergütung für die Abstandsberechnung auch dann maßgebend sein, wenn die Arbeitszeit des außertariflichen Mitarbeiters die tarifliche Arbeitszeit überschreitet (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - BAGE 109, 12) .
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZB 24/16

    Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 - Rn. 16) .
  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Aus der Vertragsdurchführung lässt sich darauf schließen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. November 2017 - 9 AZR 117/17 - Rn. 23; 3. April 2003 - 6 AZR 163/02 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 33/17

    Stufenzuordnung im Hochschulbereich nach TV-L

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Doch kann dahinstehen, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren tatrichterliche Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 29) .
  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren Auslegung sich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn richtet, so wie er von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16 mwN, BAGE 156, 38) , oder um eine Individualvereinbarung, bei der es maßgeblich darauf ankommt, wie der Kläger als Empfänger des Angebots der Beklagten deren Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (dazu Palandt/Ellenberger BGB 77. Aufl. § 133 Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 774/14

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    Dazu muss die Revisionsbegründung eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) .
  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhen auch die Entscheidungen des Senats zur konstitutiven "Ernennung" zum außertariflichen Angestellten (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - und - 5 AZR 240/13 -) nicht lediglich auf der Tatsache einer beiderseitigen Tarifbindung, sondern auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17
    d) Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht dieses Auslegungsergebnis nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 28 f.) .
  • BAG, 28.05.1974 - 1 ABR 22/73

    Außertarifliche Angestellten - Einblicksrecht - Betriebsrat - Bruttogehaltsliste

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 793/98

    Tarifliche Bestimmung des außertariflichen Angestellten

  • BAG, 03.04.2003 - 6 AZR 163/02

    Umfang der Dienstverpflichtung - Tarifauslegung - Kulturorchester

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger aufgrund seiner Aufnahme "in der Vertragsgruppe Außertariflicher Mitarbeiter" mit Einstellungsschreiben der Beklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wahrenden Vergütung hat und der MTV räumlich und fachlich einschlägig ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusage iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV: BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 22 ff.; 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 13 f.) .

    Der Tarifvertrag stellt in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wie in der Anmerkung zu dieser Bestimmung, die zum Tariftext gehört und Regelungscharakter hat (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 31) , allein auf die zugesagte bzw. garantierte Vergütung ab.

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 21/20

    Außertariflicher Arbeitnehmer - Anspruch auf tarifliche Abstandsklausel wahrende

    Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeichnen sich außertarifliche Arbeitnehmer dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 23) .

    Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags erfasst wird (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - aaO) .

    Bei Fehlen einer besonderen tariflichen Regelung oder im Zweifelsfall ist die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 33 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2022 - 2 Sa 114/21

    Außertariflicher Arbeitnehmer - (Differenz-)Vergütungsanspruch - Wahrung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses mit der Übertragung der Rechtsstellung eines AT-Angestellten eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer Vergütung zu erhalten, die mindestens das im einschlägigen Tarifvertrag geregelte Abstandsgebot wahrt ( vgl. BAG 03. September 2014 - 5 AZR 1020/12 - Rn. 11; BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 22 ff.; BAG 18. November 2020 - 5 AZR 21/20 - Rn. 21 ff. ).

    Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags erfasst wird ( BAG 18. November 2020 - 5 AZR 21/20 - Rn. 22; BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 23 ).

    Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind außertarifliche Angestellte solche, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen ( BAG 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 24 ).

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

    Diese kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 25; 25. April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 16) .
  • LAG Niedersachsen, 29.10.2019 - 9 Sa 222/19

    Vergütungshöhe bei außertariflich geführten Angestellten; Umrechnung der

    Sinn und Zweck eines AT-Vertrages besteht gerade darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (BAG vom 25.04.2018, 5 AZR 84/17, Rn 23 und Rn 24).

    Es macht auch keinen Unterschied, ob der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien ausdrücklich im Zusammenhang mit der Definition von AT-Angestellten genannt wird (so im Fall vom BAG vom 25.04.2018, 5 AZR 84/17, Rn 30 ff.) oder ob die Umrechnungsmöglichkeiten bei geänderter Arbeitszeit in nachfolgenden tariflichen Bestimmungen genannt werden.

  • LAG München, 28.11.2018 - 5 Sa 222/16

    Vertragsauslegung AT-Mitarbeiter, Ewigkeitsklausel, Tarifabstand

    1.4 Mit der Vereinbarung eines AT-Arbeitsvertrages steht nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.4.2018, 5 AZR 84/17) fest, dass dem Kläger dem Grunde nach aus dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV enthaltenen Mindestabstandsgebot für AT-Angestellte in Verbindung mit der vertraglichen Ernennung zum AT-Angestellten ein Individualanspruch auf eine Gehaltshöhe zusteht, die den Tarifabstand bezogen auf den aktuell geltenden MTV wahrt.

    Hierzu ist nach § 15 Nr. 1 Abs. (II) MTV das Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multiplizieren und durch die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zu dividieren (BAG 25.4.2018 - 5 AZR 84/17).

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

    Neben der reinen Analyse des Wortlauts ist auch die Interessenlage der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Blick zu nehmen (BAG, 23.02.2021, 5 AZR 314/20, Rn. 14; BAG, 25, 04.2018, 5 AZR 84/17, Rn. 22).
  • ArbG Hamburg, 14.08.2019 - 16 Ca 36/19

    Vergütungsanspruch - außertariflich Angestellter - Tarifabstand -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, bestimmen in erster Linie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, ob der Status als außertariflicher Angestellter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, die einen Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt des einschlägigen Tarifvertrags wahrt (vgl. BAG vom 25. April 2018 - 5 AZR 84/17, NZA-RR 2018, 556).

    Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeichnen sich außertarifliche Angestellte dadurch aus, dass sie entweder kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich einschlägiger Tarifverträge fallen (vgl. BAG vom 25. April 2018 - 5 AZR 84/17, a.a.O. Rn. 23).

    Nach allgemeinem Begriffsverständnis zeichnen sich außertarifliche Angestellte dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen (vgl. BAG vom 25. April 2018 - 5 AZR 84/17, a.a.O. Rn. 23).

  • LAG München, 14.01.2019 - 5 Sa 153/16

    Zahlung einer höheren Vergütung

    Das BAG hat mit Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 84/17 die Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung hat, die den Tarifabstand wahrt.

    Aufgrund der zurückverweisenden Revisionsentscheidung des BAG vom 25.4.2018, 5 AZR 84/17 steht fest, dass dem Kläger dem Grunde nach aus dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV enthaltenen Mindestabstandsgebot für AT-Angestellte in Verbindung mit der vertraglichen Ernennung zum AT-Angestellten ein Individualanspruch auf eine entsprechende Gehaltshöhe zusteht.

  • LAG München, 28.11.2018 - 5 Sa 153/16

    Vertragsauslegung AT-Mitarbeiter, Ewigkeitsklausel, Tarifabstand

    Das BAG hat mit Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 84/17 die Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass der Kläger dem Grunde nach einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung hat, die den Tarifabstand wahrt.

    Aufgrund der zurückverweisenden Revisionsentscheidung des BAG vom 25.4.2018, 5 AZR 84/17 steht fest, dass dem Kläger dem Grunde nach aus dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV enthaltenen Mindestabstandsgebot für AT-Angestellte in Verbindung mit der vertraglichen Ernennung zum AT-Angestellten ein Individualanspruch auf eine entsprechende Gehaltshöhe zusteht.

  • LAG Hamburg, 05.05.2020 - 4 Sa 128/19

    Anspruch auf Vergütung - außertariflich Angestellter - Mindestabstand

  • LAG Hamburg, 05.02.2020 - 4 Sa 128/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 6 Sa 350/18

    Ordentliche Kündigung eines Stationsarztes aus verhaltensbedingten Gründen -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.10.2019 - 5 Oa 1/18

    Entschädigung - überlange Verfahrensdauer vor dem Arbeitsgericht und

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.08.2019 - 3 Sa 154/18

    Berechnung von Nacht- und Sonntagszuschlägen - Vertragsänderung

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