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   BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97   

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BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97 (https://dejure.org/1998,893)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1998 - 5 AZR 92/97 (https://dejure.org/1998,893)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 (https://dejure.org/1998,893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • hensche.de

    Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Freie Mitarbeit, Scheinselbständigkeit

  • Judicialis

    BGB § 620; ; BGB § 611; ; BeschFG § 4; ; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Senders Freies Berlin in der Fassung vom 1. März 1983 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrufarbeit - Rundfunkmitarbeiter -; befristetes Arbeitsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620, § 611 BeschFG § 4 i.d.F. vom 1.3.1983
    Arbeitnehmereigenschaft von Kameraassistenten - Abrufarbeit - Befristungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 82
  • BB 1998, 2211
  • DB 1998, 2608
  • ZUM 1999, 171
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung, so liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor mit der Folge, daß sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen kann (Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 65, 86 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen (BAGE 65, 86 = aaO).

    Dabei kommt es vor allem auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (BAGE 62, 48, 53 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c aa der Gründe; BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 2 der Gründe).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß sich diese in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen läßt (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, daß auch das den Mitarbeitern eingeräumte Recht, einzelne Einsätze abzulehnen, daran nichts ändert (BAG Urteil vom 3. Oktober 1975 - 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAGE 76, 21, 29 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Rundfunk; BAGE 77, 226, 236; 78, 343, 353 = AP Nr. 73, 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • LAG Berlin, 21.11.1996 - 14 Sa 15/96

    Arbeitsverhältnis; Kameraassistent; Kameramann; Medienberufe; Weisungsgebunden

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. November 1996 - 14 Sa 15/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11. No-vember 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bei einer Unterbrechung von 2 2/3 Monaten und in seinem Urteil vom 20. März 1996 (- 7 AZR 687/95 -) bei einer Unterbrechung von vier Monaten das Bestehen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs verneint.
  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BAGE 83, 60, 64 = AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 AZR 687/95

    Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses i.R.e. medizinischen

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11. No-vember 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bei einer Unterbrechung von 2 2/3 Monaten und in seinem Urteil vom 20. März 1996 (- 7 AZR 687/95 -) bei einer Unterbrechung von vier Monaten das Bestehen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs verneint.
  • BAG, 03.10.1975 - 5 AZR 427/74

    Arbeitnehmerstatus: "Freier Mitarbeiter" einer Orchestergesellschaft

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Der Senat hat weiter ausgeführt, daß auch das den Mitarbeitern eingeräumte Recht, einzelne Einsätze abzulehnen, daran nichts ändert (BAG Urteil vom 3. Oktober 1975 - 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAGE 76, 21, 29 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Rundfunk; BAGE 77, 226, 236; 78, 343, 353 = AP Nr. 73, 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZR 312/96

    Arbeitnehmerstatus eines Zeitungszustellers

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Sie üben Hilfsdienste und damit eine eher untergeordnete Tätigkeit aus, die keinen nennenswerten eigenen Gestaltungsspielraum zuläßt (vgl. BAG Urteil vom 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Der Senat hat weiter ausgeführt, daß auch das den Mitarbeitern eingeräumte Recht, einzelne Einsätze abzulehnen, daran nichts ändert (BAG Urteil vom 3. Oktober 1975 - 5 AZR 427/74 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAGE 76, 21, 29 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Rundfunk; BAGE 77, 226, 236; 78, 343, 353 = AP Nr. 73, 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 450/88

    Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben

    Auszug aus BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 92/97
    Dabei kommt es vor allem auf den Anlaß und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (BAGE 62, 48, 53 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c aa der Gründe; BAGE 65, 86, 94 = AP Nr. 136 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu A II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Erfordernis und Geeignetheit eines zulässigen

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 626/04

    Arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsanspruch - Vertragsauslegung

    Die Klägerin konnte die von der Beklagten zum Vertragsinhalt geäußerte Vorstellung, keine arbeitsrechtlichen oder sonstigen Bindungen eingehen zu wollen, objektiv nicht als Befristung verstehen (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 92/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 1998 (- 5 AZR 2/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 24 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 71 und - 5 AZR 92/97 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 25 = EzA BGB § 620 Nr. 151) sowie des Neunten Senats vom 19. Januar 1993 (- 9 AZR 53/92 - BAGE 72, 147 ff. = AP BUrlG § 1 Nr. 20).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.12.2015 - 1 Sa 439b/14

    Arbeitnehmerstatus, Kameramann, Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts,

    Voraussetzung ist jedoch, dass der einzelne Arbeitnehmer häufig und ohne größere Unterbrechungen herangezogen wird und er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht, der Arbeitnehmer also darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden (BAG, Urt. v. 22.04.1998 - 5 AZR 92/97 - Juris, Rn 33 u. 35).
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