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   BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04   

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BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04 (https://dejure.org/2004,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2004 - 5 B 108.04 (https://dejure.org/2004,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 5 B 108.04 (https://dejure.org/2004,3105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AsylbLG § 7
    Schmerzensgeld; Einkommen; Vermögen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylbLG § 7
    Asylbewerberleistung; Berücksichtigung; Einkommen; Einkommen; Einsatz; Entschädigung; Schmerzensgeld; Schmerzensgeld; Schonvermögen; Vermögen; Vermögen

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Nachrangigkeit der Sozialhilfe; Frage der Einbeziehung einer Entschädigung wegen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld zum Einkommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 7 Abs. 1; BSHG § 77 Abs. 2; BSHG § 88 Abs. 3 S. 1
    D (A), Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Einkommen, Vermögen, Aufbrauchspflicht, Schmerzensgeld, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis

    AsylbLG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 7
    Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen nach Asylbewerberleistungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 463
  • DÖV 2005, 618
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.04.2000 - 5 B 179.99

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Schonvermögen, Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04
    Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes geschlossen, dass die Regelung über Schonvermögen in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes mangels Regelungslücke nicht anwendbar ist (s. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - BVerwG 5 B 179.99 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40).

    Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die eingehend begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zielsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht übereinstimmen und es die Grenzen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit nicht überschreitet, wenn der Gesetzgeber den Einkommens- und Vermögenseinsatz in verschiedenen Rechtsmaterien unterschiedlich bewertet (s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. April 2000 - BVerwG 5 B 179.99 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04
    Denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch insoweit keine ernsthaften Zweifel bestehen, als es die Berücksichtigung geleisteter Schmerzensgeldzahlungen betrifft (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18; Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1).
  • BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02

    Schwerbehinderte; unentgeltliche Beförderung; Fahrgeldausfälle; Erstattung im

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04
    Denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch insoweit keine ernsthaften Zweifel bestehen, als es die Berücksichtigung geleisteter Schmerzensgeldzahlungen betrifft (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18; Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1).
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04
    2.3 Soweit der Kläger die Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz geltend macht, lässt der Senat offen, ob in den Fällen, in denen sich - wie hier - die grundsätzliche Bedeutung aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm des Bundesrechts ergeben soll, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sich allein auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zu den als Kontrollmaßstab herangezogenen Regelungen des Grundgesetzes - hier also sinngemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG - zu beziehen hat (so für die Verfassungsgemäßheit irrevisiblen Landesrechts BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334) - woran es hier fehlt -, oder ob bei revisiblen Normen des Bundesrechts zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt.
  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02

    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04
    Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt einer normativ schwächeren, zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet Rechnung, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Gesetzgebers, für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer die Grundlagen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern, beeinflusst; der Gesetzgeber darf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei den Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine dauerhafte Verantwortung übernehmen will (s.a. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn D ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfhard Kusch, Neckargasse 7, 72070 Tübingen - 1. - unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 108.04 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. September 2004 - 7 S 818/02 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2002 - 8 K 1560/00 -, d) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 5. Juni 2000 - 17-13K/1353.6-3/Davarovic, M. -, e) den Änderungsbescheid des Landratsamts Tübingen vom 25. September 1998 - 2071.051484 - 2. mittelbar gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 11. Juli 2006 beschlossen:.

    Dadurch wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 108.04 - gegenstandslos.

  • BSG, 24.05.2012 - B 9 V 2/11 R

    Asylbewerberleistung - Verpflichtung zum Verbrauch von Einkommen und Vermögen vor

    Da das Asylbewerberleistungsrecht zum 1.11.1993 zwar als besonderes System außerhalb des seinerzeit geltenden BSHG, jedoch unter Wahrung fürsorgerischer Gesichtspunkte eingeführt worden ist (vgl dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum AsylbLG, BT-Drucks 12/4451, S 5), geht der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 298 f; Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 - NVwZ 2005, 463 ff; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 7 AsylbLG RdNr 5; Hohm, GK-AsylbLG, Stand März 2012, § 7 RdNr 15 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand April 2012, § 7 RdNr 11; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2011, § 7 AsylbLG RdNr 4; Schmidt in jurisPK-SGB XII, Stand Dezember 2011, § 7 AsylbLG RdNr 11) davon aus, dass insoweit für das AsylbLG ein sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff heranzuziehen ist.

    Das BVerwG geht wiederum davon aus, dass § 7 Abs. 1 AsylbLG einen Einkommensbegriff voraussetzt, wie er "in § 76 Abs. 1 BSHG ausgeformt wird" (vgl BVerwG Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 - NVwZ 2005, 463, 464, nachgehend BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229) .

  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 328/06

    Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum; keine Rechtskrafterstreckung der Beurteilung

    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108/04, NVwZ 2005, 463) hat er die Auffassung vertreten, im Falle von Schmerzensgeldzahlungen fänden die § 90 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 S. 1 SGB XII keine Anwendung, so dass das den gesetzlichen Schonbetrag überschreitende Vermögens für die Betreuervergütung eingesetzt werden müsse.

    Bei Anwendung der ihm als anerkannten Betreuungsverein zumutbaren Sorgfalt hätte der Beteiligte zu 2) bereits durch eine Überprüfung der vom Beteiligten zu 3) angeführten Entscheidung des BVerwG (NVwZ 2005, 463) ohne weiteres feststellen können, dass diese die maßgebliche Frage gerade offen gelassen hatte und auf den Besonderheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes beruhte.

  • SG Hildesheim, 30.08.2012 - S 42 AY 140/12

    Verspätete Antragstellung; Asylbewerber; Aufenthaltstitel; Begleitperson; geistig

    Diesbezüglich bleibt der Kammer, die Beteiligten mit Blick auf die weiterhin anhängige Hauptsache S 42 AY 142/12 darauf hinzuweisen, dass auch im Asylbewerberleistungsrecht, wie sich etwa aus § 7 AsylbLG ergibt, das sog. Nachrangprinzip gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108/04 -, NVwZ 2005, S. 463 f., zit. nach juris Rn. 8; Hohm, a.a.O., § 7 Rn. 7; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Aufl., § 7 Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 12 A 71/02
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 -, juris.

    Insbesondere bedarf die hier erhebliche Frage betreffend die Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG angesichts der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108.04 - keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 AY 1/11

    Asylbewerberleistung - Erstattungsverlangen des Leistungsträgers - Einkommen und

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit vorstehend genannter Entscheidung die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108/04), wonach Asylbewerber auch Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, für verfassungswidrig erklärt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2007 - L 20 B 21/07

    Sozialhilfe

    Materiellrechtlich wird lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach im Asylbewerberleistungsgesetz zulässigerweise kein Schonvermögen anzuerkennen ist (BVerwG Beschluss vom 02.12.2004 - 5 B 108.04).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2011 - L 8 AY 72/11
    Zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Sozialhilfeberechtigten sollten im Aufenthaltsstatus und in der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie den in § 7 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen umfassenden Zugriff auf das einsetzbare Einkommen und Vermögen rechtfertigten (Hinweis auf Beschlüsse des BVerwG vom 12. April 2000 5 B 179/99 und vom 2. Dezember 2004 5 B 108/04 ).
  • OVG Saarland, 03.05.2006 - 3 Q 3/05

    Aufwandsentschädigung als einsetzbares Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 AsylbLG

    Damit befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu Entscheidungen vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 -, NVwZ 2005, 463 und vom 12.4.2000 - 5 B 179/99 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40, wonach Einkommen sich nach dem Zuflusszeitpunkt in der Folgezeit in Vermögen verwandeln kann, auf das im Falle des Leistungsbezugs nach AsylbLG zurückgegriffen werden kann.
  • SG Oldenburg, 13.09.2005 - S 48 AS 130/05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hat aber - siehe zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 5 B 108/04 - im Hinblick auf die im Verfahren gerügte Unvereinbarkeit des § 7 Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz bereits festgestellt gehabt, dass grundsätzlich "keine ernsthaften Zweifel" an der Fassungsmäßigkeit der Vorschrift und damit insoweit an den Bestimmungen des AsylbLG insgesamt bestehen.
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