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   BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96   

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https://dejure.org/1996,3648
BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96 (https://dejure.org/1996,3648)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1996 - 5 B 109.96 (https://dejure.org/1996,3648)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1996 - 5 B 109.96 (https://dejure.org/1996,3648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der Hauptfürsorgestelle bei offensichtlich ungerechtfertigter außerordentlicher Kündigung

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Beurteilung der Rechtfertigung der Kündigung durch die Hauptfürsorgestelle - Umfang der Prüfung der Hauptfürsorgestelle hinsichtlich der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Verletzung der Aufklärungspflicht auf Seiten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
    Danach hat die Hauptfürsorgestelle über die Wirksamkeit der (beabsichtigten) Kündigung, also über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, nicht zu urteilen (BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]).

    Der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund ist deshalb im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen (vgl. BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Hauptfürsorgestelle die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (ausnahmsweise) dann zu prüfen hat, wenn durch die im Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Anhörungen und Ermittlungen offenbar wird, daß die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung nur angenommen werden kann, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, nach der eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung nur angenommen werden kann, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt (vgl. BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
    Aus dem Verständnis der Grundrechte als "eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt" (BVerfGE 39, 1 ; vgl. auch BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]), folgt ohne weiteres, daß auch eine Grundrechtsverletzung die Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (mit-)begründen kann.

    Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Berufungsbeschlusses von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - (BVerfGE 7, 198) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
    Eine solche Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
    Die Klägerin hätte jedoch, um ihrer Darlegungslast (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zu genügen, außer den genannten Beweismitteln auch angeben müssen, inwiefern sich dem Berufungsgericht - nach dessen materiellrechtlicher Auffassung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine Beweisaufnahme in der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Richtung hätte aufdrängen müssen.
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
    Aus dem Verständnis der Grundrechte als "eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt" (BVerfGE 39, 1 ; vgl. auch BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]), folgt ohne weiteres, daß auch eine Grundrechtsverletzung die Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (mit-)begründen kann.
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Dies setzt zwingend voraus, dass der Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Prüfung demjenigen der arbeitsrechtlichen Prüfung entspricht (Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 = Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 7. März 1991 a.a.O. S. 2 f. und vom 18. September 1996 - BVerwG 5 B 109.96 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8 S. 3).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Diese Frage ist nicht im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX, sondern im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 3; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, juris Rn. 20 ff.).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Auch dies könnte allenfalls dann im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX relevant sein, wenn die Arbeitsrechtswidrigkeit dieses Vorgehens der Beigeladenen derart offensichtlich ist, dass sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4).

  • VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18

    Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Ist die beabsichtigte Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam, das heißt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 5 B 109.96 -, juris, Rn. 4), ist der Zustimmungsantrag abzulehnen bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben.
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