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   BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95   

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https://dejure.org/1995,4412
BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95 (https://dejure.org/1995,4412)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1995 - 5 B 113.95 (https://dejure.org/1995,4412)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 5 B 113.95 (https://dejure.org/1995,4412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ungleiche Behandlung von einkommensstarken Eltern im Verhältnis zu einkommensschwachen Eltern - Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bezeichnung der Divergenz - Frist zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Sie verkennt auch nicht, daß diese Frage bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]) entschieden worden ist.

    Dies betrifft auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 125/90 - (BSGE 69, 285 [BSG 17.10.1991 - 11 RAr 125/90]) ab, das bei "eine(r) ähnliche(n) Rechtsfrage ... wegen der gleichen vorliegenden Problematik der ungleichen Behandlung von einkommensstarken Eltern im Verhältnis zu einkommensschwachen Eltern" zur Annahme der Verfassungswidrigkeit von § 137 Abs. 1 a AFG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG gelangt sei; denn auch damit ist - schon weil diese Entscheidung älter ist als das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 95, 252 - kein erneuter, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigender Klärungsbedarf dargetan.

  • BVerwG, 19.11.1993 - 1 B 179.93
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Unabhängig von der Frage, inwieweit eine derartige Bezugnahme überhaupt dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (zur Unzulässigkeit pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen s. z.B. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - ), enthält jenes Vorbringen jedenfalls keine Erwägungen, die eine weitergehende Klärung der von der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Problematik erwarten lassen könnten, als sie schon durch die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht worden ist (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - ).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 125/90

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Dies betrifft auch die Rüge der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 125/90 - (BSGE 69, 285 [BSG 17.10.1991 - 11 RAr 125/90]) ab, das bei "eine(r) ähnliche(n) Rechtsfrage ... wegen der gleichen vorliegenden Problematik der ungleichen Behandlung von einkommensstarken Eltern im Verhältnis zu einkommensschwachen Eltern" zur Annahme der Verfassungswidrigkeit von § 137 Abs. 1 a AFG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG gelangt sei; denn auch damit ist - schon weil diese Entscheidung älter ist als das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 95, 252 - kein erneuter, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigender Klärungsbedarf dargetan.
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Unabhängig von der Frage, inwieweit eine derartige Bezugnahme überhaupt dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (zur Unzulässigkeit pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen s. z.B. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - ), enthält jenes Vorbringen jedenfalls keine Erwägungen, die eine weitergehende Klärung der von der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Problematik erwarten lassen könnten, als sie schon durch die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht worden ist (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - ).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Dies ist mit dem Hinweis der Beschwerde auf die von ihr angenommene Unvereinbarkeit des Berufungsurteils mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie sie nach dem Verständnis der Beschwerde in den "die Frage des getrennt lebenden Ehegatten" betreffenden Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 und 20/88 - (BVerfGE 91, 389) "deutlich (wird)", nicht dargelegt.
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1995 - 5 B 113.95
    Ein Berufungsurteil weicht nur dann im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. für die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - , stRspr).
  • BVerfG, 04.09.1999 - 1 BvR 421/96

    Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch Versagung

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Krempin und Kollegen, Am Berge 36, Lüneburg - gegen 1. unmittelbar den Beschluß des Bundesverwaltungs- gerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 -, gegen 2. mittelbar § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 4. September 1999 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 421/96

    Ausbildungsförderung - Elternunabhängige Ausbildungsförderung - Zweitausbildung -

    unmittelbar gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 -,.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerwG, 14.01.2002 - 5 B 55.01
    Diese Abweichung muss dazu führen, der auf den Gesichtspunkt rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützten und mit der Verfassungswidrigkeit der genannten Regelung begründeten (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) Nichtzulassungsbeschwerde, die der erkennende Senat mit dem durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1999 - 1 BvR 421/96 - aufgehobenen Beschluss vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 - zurückgewiesen hatte, nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Divergenz stattzugeben (vgl. auch Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Stand: Februar 1998, § 132 Rn. 55 zur "überholten" Grundsatzrevision), damit der Klägerin das Revisionsverfahren eröffnet und auf diesem Wege die Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung behoben werden kann.
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