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   BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80   

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BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80 (https://dejure.org/1980,2565)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1980 - 5 B 12.80 (https://dejure.org/1980,2565)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1980 - 5 B 12.80 (https://dejure.org/1980,2565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines Fachrichtungswechsels durch einen Austausch von Unterrichtsfächern während des Lehramtsstudiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80
    Nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann.

    Einschränkend hat der erkennende Senat jedoch darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165 f.]) Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das bisher gewählte Fach entstehen, muß vom Auszubildenden verlangt werden, daß er sich alsbald Gewißheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seines Studiums entgegensteht; sodann muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen.

  • BVerwG, 14.12.1979 - 5 ER 243.79
    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80
    Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. § 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung) kann ein Austausch von Unterrichtsfächern während des Lehramtsstudiums nur dann als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes und nicht als ein Fachrichtungswechsel gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluß nicht verbunden ist (Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - FamRZ 1980, 834).
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 212/06

    Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung

    Ist wegen der Identität der Ausbildungsinhalte nach den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen in den Studienordnungen von einer Schwerpunktverlagerung und nicht von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG auszugehen, so folgt anderes auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Wechsel des Faches nur dann eine Schwerpunktverlagerung und nicht einen Fachrichtungswechsel darstellen könne, wenn mit dem Wechsel eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer nicht verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Fallgestaltungen ausführt, dass eine Schwerpunktverlagerung nur angenommen werden kann, wenn der Wechsel nicht zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führt, so rechtfertigt das nicht den Umkehrschluss, dass ein Wechsel, der mit einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer verbunden ist, stets einen Fachrichtungswechsel darstellt (vgl. aber: BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2018 - 4 LB 408/17

    Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem

    Denn nur in diesem Fall könnte nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG der Austausch eines Unterrichtsfachs als eine bloße Verlagerung des Studienschwerpunktes und nicht als Fachrichtungswechsel gewertet werden (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834; Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12.80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17).
  • VG Bayreuth, 28.09.2020 - B 8 K 19.725

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Fachrichtungswechsel aufgrund

    Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder sich bei einem Wechsel im vollen Umfang als anrechenbar erweisen (s.a. Ziff. 7.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BaföGVwV - BVerwG, B.v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.09.2008 - 12 C 08.1860 juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 15.01.2014 - 12 A 2001/12 - juris Rn. 4 ff.).

    Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt stets ein Fachrichtungswechsel vor (BVerwG, B.v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.09.2008 - 12 C 08.1860 juris Rn. 5).

  • BVerwG, 16.09.1982 - 5 B 25.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwGE 5 B 12.80 - Buchholz BVerwG 436.36 § 7 BAföG Nr. 17).
  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 5 UE 467/02

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Studienabschlussprognose

    Dies wäre dann der Fall, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834, und Beschluss vom 10.11.1980 - 5 B 12.80 -).
  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium

    Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17).
  • BVerwG, 12.07.1983 - 5 B 8.83

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

    Sobald der Auszubildende Gewißheit über die fehlende Neigung oder Eignung für die bisherige Ausbildung erlangt hat und ein Fachrichtungswechsel erwogen wird, muß er, damit ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17).
  • BVerwG, 03.06.1983 - 5 CB 58.82

    Voraussetzungen für die Bejahung eines wichtigen Grundes für einen

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17).
  • BVerwG, 30.06.1982 - 5 B 48.81

    Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Darlegung eines wichtigen

  • BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86

    Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 04.09.2019 - 15 K 797/18

    Fachrichtungswechsel, Abgrenzung zu Hochschulwechsel

  • VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 3 K 15.385

    Prozesskostenhilfe

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2014 - 1 O 50/14

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - Fachrichtungswechsel bei

  • VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17

    Fachrichtungswechsel Schwerpunktverlagerung Masterstudiengang Vertiefungsrichtung

  • VG München, 13.08.2013 - M 15 E 13.3132

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung;

  • VG Augsburg, 15.01.2013 - Au 3 K 12.1240

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Parkstudium

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