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   BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91   

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https://dejure.org/1991,2873
BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91 (https://dejure.org/1991,2873)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1991 - 5 B 129.91 (https://dejure.org/1991,2873)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1991 - 5 B 129.91 (https://dejure.org/1991,2873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Gehör - Verletzung des Grundsatzes - Nichtvertagung der Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 852
  • NVwZ 1992, 475 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.10.1978 - 2 B 24.77

    Vertagungsantrag - Verlegungsantrag - Terminwahrnehmung - Gründe der Verhinderung

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91
    In einem solchen Falle, in dem weitere Aufklärungsmöglichkeiten weder angeboten noch ersichtlich sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluß vom 9. August 1978 - BVerwG 8 C 5.77 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 24.77 - ).
  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91
    Auch unter diesem Blickwinkel scheidet demnach die Annahme einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - ).
  • BVerwG, 09.08.1978 - 8 C 5.77

    Zulässigkeit der Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91
    In einem solchen Falle, in dem weitere Aufklärungsmöglichkeiten weder angeboten noch ersichtlich sind, ist es nicht rechtsfehlerhaft, von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung abzusehen (BVerwG, Beschluß vom 9. August 1978 - BVerwG 8 C 5.77 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 24.77 - ).
  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1991 - 5 B 129.91
    Es fehlen deshalb auch eine substantiierte Darlegung dessen, was die Klägerin im Fall einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, und Ausführungen dazu, daß der weitere Vortrag zur Klärung des Klagebegehrens geeignet gewesen wäre (zu diesen Erfordernissen s. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat das BVerwG nur in Fällen gemacht, in denen das rechtliche Gehör im Ergebnis nicht verletzt war (Urteil vom 16. August 1983 9 C 853.80, Buchholz, a.a.O., 310, § 52 VwGO Nr. 26; Beschluss vom 25. November 1991 5 B 129.91, Buchholz, a.a.O., 303, § 227 ZPO Nr. 17).
  • BVerwG, 19.01.1999 - 8 B 186.98

    Zurückverweisung der Sache nach Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Der festgestellte Verfahrensfehler haftet deshalb der vorinstanzlichen Entscheidung insgesamt an; der Kläger muß unter diesen Umständen in der Regel nicht näher dartun, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte (Beschluß vom 28. August 1992, a.a.O., S. 81, Urteil vom 27. März 1985 - BVerwG 4 C 79.84 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 1 ; zu dem Ausnahmefall fortbestehender Darlegungserfordernisse vgl. Beschluß vom 25. November 1991 - BVerwG 5 B 129.91 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 17 S. 11 ).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 2 B 52.92

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auch fehlt es an Ausführungen, die erkennen lassen, was im Falle der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Vertretung von dieser noch im Prozeß vorgetragen worden wäre und daß dieser weitere Vortrag zur Klärung des Klagebegehrens geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - ; Beschluß vom 25. November 1991 - BVerwG 5 B 129.91 - <NJW 92, 853>).
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