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   BVerwG, 26.02.1999 - 5 B 137.98   

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BVerwG, 26.02.1999 - 5 B 137.98 (https://dejure.org/1999,14238)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1999 - 5 B 137.98 (https://dejure.org/1999,14238)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 (https://dejure.org/1999,14238)
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz -

    Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6).

    Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz "bereiter Mittel" vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R).

  • LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17

    "-Streitigkeiten nach dem SGB XII - Berufungen

    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der des Senats anerkannt, dass bei der Prüfung von vorhandenem und grundsätzlich verwertbarem Vermögen im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit nur solches Vermögen berücksichtigt werden kann, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Entscheidung des Senats vom 17.11.2020 - L 11 SO 13/17 und vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 - Juris, RdNr. 17 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - Juris, RdNr. 12 ff.; Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - Juris, RdNr. 3 sowie insbesondere BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R -Juris).
  • VG Düsseldorf, 22.01.2001 - 19 K 11140/98

    Gewährung von Eingliederungshilfe durchÜbernahme der Kosten einer

    Ausgeschieden werden hierbei solche Begehren, die allenfalls in einem langwierigen Rechtsmittelverfahren durchgesetzt werden könnten, vgl. zu den Rechtsfragen: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 - , FEVS 49, 433; Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 - , Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 - , BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8).
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