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   VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090   

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https://dejure.org/2015,4775
VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090 (https://dejure.org/2015,4775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 B 14.2090 (https://dejure.org/2015,4775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 5 B 14.2090 (https://dejure.org/2015,4775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zur Absolvierung eines vollständigen Studiums als ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StAG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • rewis.io

    Staatsangehörigkeit, Gewöhnlicher Aufenthalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 16 Abs. 1
    Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet zur Absolvierung eines vollständigen Studiums als ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StAG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrjähriges vollständiges Studium ist kein bloß vorübergehender Aufenthaltsgrund

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrjähriges vollständiges Studium ist kein bloß vorübergehender Aufenthaltsgrund

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 857
  • DÖV 2015, 675
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Vor allem würde ein isolierter Verweis auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Februar 1993 (1 C 45.90 - juris) durch das Urteil vom 18. November 2004 im Widerspruch zu den dortigen weiteren Ausführungen in Bezug auf einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG stehen, wonach der Aufenthalt gerade nicht mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt sein müsse (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - juris).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend U.v. 23.2.1993 - 1 C 45/90 - juris Rn. 32) und des erkennenden Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit auf einen dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn also "abdecken".

    Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 31/03 - juris Rn. 12, welches auf das Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/121 ff. Bezug nimmt; Marx in GK StAR, § 4 Rn. 243/244).

    Sie bezieht sich dabei vor allem auf eine Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.2.1993 (1 C 45/90, juris Rn. 32; vgl. auch Marx in GK StAR, § 4 Rn. 247), wonach die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken" müsse.

    In der Entscheidung vom 19.10.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht hindern (a.a.O., juris Rn. 10; vgl. a. Leitsatz 2 der Entscheidung vom 23.2.1993, a.a.O.; SächsOVG, B.v. 24.2.2010 - 3 D 125/08 - juris Rn. 9: bloße Indizwirkung von Aufenthaltsbewilligungen).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 28.10

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Staatsangehörigkeitserwerb durch

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Weiter sei dies mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (5 C 28.10 - BayVBl 2012, 184) nicht zu vereinbaren, wo ausgeführt werde, dass die Erteilung eines nur befristeten Aufenthaltstitels weder die Begründung noch die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließe.

    Gerade die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (5 C 28.10 - juris Rn. 10) zeige, dass auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließe.

    Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 31/03 - juris Rn. 12, welches auf das Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/121 ff. Bezug nimmt; Marx in GK StAR, § 4 Rn. 243/244).

    (BVerwG, U.v. 19.10.2011, a.a.O. Rn. 11; VG Würzburg, G.v. 23.6.2014 - W 7 K 13.973 - juris Rn. 19 f.).

    Dies zeigen schon die jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.11.2004 - 1 C 31/03 - BVerwGE 122, 199 und vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - BVerwGE 141, 94) in denen ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt bejaht wird, obwohl gerade keine unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse vorgelegen haben.

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Das Bundesverwaltungsgericht verweise in seiner Rechtsprechung für die von der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts zu trennende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 4 Abs. 3 StAG ohne Einschränkungen auf den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und insbesondere noch auf gesetzlich erlaubte, genehmigungsfreie und fiktiv erlaubte Aufenthalte (U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -juris).

    Vor allem würde ein isolierter Verweis auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Februar 1993 (1 C 45.90 - juris) durch das Urteil vom 18. November 2004 im Widerspruch zu den dortigen weiteren Ausführungen in Bezug auf einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG stehen, wonach der Aufenthalt gerade nicht mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt sein müsse (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - juris).

    Dies zeigen schon die jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.11.2004 - 1 C 31/03 - BVerwGE 122, 199 und vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - BVerwGE 141, 94) in denen ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt bejaht wird, obwohl gerade keine unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse vorgelegen haben.

  • VG Würzburg, 23.06.2014 - W 7 K 13.973

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt; Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    (BVerwG, U.v. 19.10.2011, a.a.O. Rn. 11; VG Würzburg, G.v. 23.6.2014 - W 7 K 13.973 - juris Rn. 19 f.).
  • VGH Bayern, 14.04.2005 - 5 BV 03.3089

    Anspruchseinbürgerung; Dauernder Aufenthalt; Daueraufenthalt; Gewöhnlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Mit den von der Berufungsführerin genannten Fällen, in denen ein anders zu bewertender Aufenthaltszweck (etwa ein Aufenthalt zur bloßen Durchführung eines Asylverfahrens, also einem vorübergehenden Grund, vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 - juris Rn. 18/19; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 5 C 11.2572 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 10.1.2007 - 13 PA 356/06 - juris Rn. 3) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall daher nicht vergleichbar.
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2007 - 13 PA 356/06

    Rechtmäßiger Aufenthalt i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 RuStAG; Asylverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Mit den von der Berufungsführerin genannten Fällen, in denen ein anders zu bewertender Aufenthaltszweck (etwa ein Aufenthalt zur bloßen Durchführung eines Asylverfahrens, also einem vorübergehenden Grund, vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 - juris Rn. 18/19; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 5 C 11.2572 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 10.1.2007 - 13 PA 356/06 - juris Rn. 3) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall daher nicht vergleichbar.
  • OVG Sachsen, 05.09.2013 - 3 A 793/12

    Rechtsschutzbedürfnis für eine auf rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Es ist daher umgekehrt davon auszugehen, dass ein Ausländer bei Aufnahme eines (vollständigen) Studiums im Inland, das wie im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre dauert, nicht mehr nur vorübergehend hier verweilt, sondern seinen Lebensmittelpunkt hier einrichten will (so auch SächsOVG, U.v. 5.9.2013 - 3 A 793/12 - juris Rn. 35-37 sogar für ein nicht abgeschlossenes Studium).
  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - 3 D 125/08

    Prozesskostenhilfe, Staatsangehörigkeit, ausländische Eltern, gewöhnlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    In der Entscheidung vom 19.10.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht hindern (a.a.O., juris Rn. 10; vgl. a. Leitsatz 2 der Entscheidung vom 23.2.1993, a.a.O.; SächsOVG, B.v. 24.2.2010 - 3 D 125/08 - juris Rn. 9: bloße Indizwirkung von Aufenthaltsbewilligungen).
  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 5 C 11.2572

    Anspruchseinbürgerung; Daueraufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    Mit den von der Berufungsführerin genannten Fällen, in denen ein anders zu bewertender Aufenthaltszweck (etwa ein Aufenthalt zur bloßen Durchführung eines Asylverfahrens, also einem vorübergehenden Grund, vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 - juris Rn. 18/19; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 5 C 11.2572 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 10.1.2007 - 13 PA 356/06 - juris Rn. 3) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall daher nicht vergleichbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2007 - 5 B 12.06

    Einbürgerung eines Ausländers - Anrechnung von Voraufenthaltszeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 B 14.2090
    24 Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass die Durchführung nicht nur eines Studienabschnitts, sondern eines mehrjährigen vollständigen Studiums im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 16) keinen bloß vorübergehenden Grund für den Aufenthalt darstellt (vgl. auch Marx in GK StAR, § 4 Rn. 256/257; a.A. Hailbronner/ Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, StAG § 10 Rn. 28; OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.6.2007 - OVG 5 B 12.06 - juris Rn. 16 für eine in den Jahren 1953 bis 1970 absolvierte Ausbildung im Bundesgebiet, jedoch unter Ausklammerung der gegenwärtigen staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Gegebenheiten: dort Orientierungssatz 3).
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 5 B 15.2106

    Nichtanrechnung von unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten

    In diesem Fall würde es zwar nicht an der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94/96 m. w. N.; BayVGH, U. v. 11.2.2015 - 5 B 14.2090 - DVBl 2015, 857; SächsOVG, U. v. 5.9.2013 - 3 A 793/12 - InfAuslR 2014, 8), wohl aber an seiner Rechtmäßigkeit.
  • VGH Bayern, 14.10.2016 - 5 C 16.664

    Auswirkungen eines Studiums auf den gewöhnlichen Aufenthalt

    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG übertragen (BayVGH, U. v. 11.2.2015 - 5 B 14.2090 - DVBl 2015, 857 Rn. 21; bestätigt durch BVerwG, U. v. 26.4.2016 - 1 C 9.15 - juris Rn. 15).
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