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   OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15   

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https://dejure.org/2016,45699
OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15 (https://dejure.org/2016,45699)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.07.2016 - 5 B 141/15 (https://dejure.org/2016,45699)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 (https://dejure.org/2016,45699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 4 GG Art. 19 Abs. 3 SächsVSG § 2 Abs. 1 SächsVSG § 15
    Vorläufiger Rechtsschutz, Unterlassungsanspruch, Sächsische Verfassungsschutzberichte 2012 und 2013, Salafismus, gerechtfertigter Grundrechtseingrif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15
    14 Aufgrund der danach inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten 2012 und 2013 zum Salafismus im Allgemeinen und zu den Antragstellern im jeweils angegriffenen Abschnitt "Zur Lage in Sachen" im Besonderen, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bezüglich des Verfassungsschutzberichts 2012 eine einstweilige Anordnung schon deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötige Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, grundsätzlich nur aus dem jeweils aktuellen Verfassungsschutzbericht ergeben kann, sofern der vorangegangene Bericht keine noch fortgeltenden, weitergehenden oder überschießenden Feststellungen und Bewertungen enthält (so BayVGH, Beschl. v. 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201 -, juris Rn. 12 bis 14).
  • OVG Sachsen, 06.10.2010 - 5 B 479/09

    Abwasserbeitrag, persönliche Beitragspflicht, Zwangsversteigerung, öffentliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15
    Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn nur auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird (SächsOVG, Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 5 B 479/09 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41).
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZB 57/15

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzung in die versäumte

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15
    Hinsichtlich der nicht lesbaren Beschwerdegründe ist den Antragstellern deshalb jedenfalls Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gemäß dem von ihm vorgelegten Sendebericht seines Faxgeräts, der für die Übertragung der sechsseitigen Beschwerdebegründung am 13. April 2015 um 17:14 Uhr ein "OK" ausweist, davon ausgehen durfte, seine Beschwerdebegründung bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig eingereicht zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2016 - VIII ZB 57/15 - , juris Rn. 18).3 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15
    Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle, so dass die Erwähnung einer Organisation oder einer Person als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht grundsätzlich als eine "negative Sanktion" des Staates, mithin als ein Grundrechtseingriff zu bewerten ist, den gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch betroffene inländische juristische Personen - wie hier der Antragsteller zu 1 - geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54 bis 56; BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 15/16).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.07.2016 - 5 B 141/15
    Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle, so dass die Erwähnung einer Organisation oder einer Person als Beobachtungsobjekt im Verfassungsschutzbericht grundsätzlich als eine "negative Sanktion" des Staates, mithin als ein Grundrechtseingriff zu bewerten ist, den gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch betroffene inländische juristische Personen - wie hier der Antragsteller zu 1 - geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54 bis 56; BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 15/16).
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

    Er macht sich sogar die von dem Beklagten gemachte Differenzierung zu eigen und beruft sich darauf, lediglich zum politischen Salafismus zu gehören, vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 9, 12.

    Die so von dem Beklagten definierten extremistisch-salafistischen Weltanschauungen widersprechen aufgrund ihrer Überzeugung, allein Allah stehe Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, zumindest der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Form des Rechts des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 5 Abs. 6 lit. a. VSG NRW), vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 9.

    Es genügt lediglich ein aktives Vorgehen, wie beim politischen Salafismus, vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 12, welches bei dem Kläger in der Durchführung von Veranstaltungen liegt, die der Verbreitung der extremistisch-salafistischen Weltanschauung dienen soll.

  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

    Dies ist bei einem Begehren, das auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht gerichtet ist, regelmäßig der Fall (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, juris, Rn. 12 f.).
  • VG Berlin, 29.10.2019 - 1 L 247.19
    Dies ist bei einem Begehren, das auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht gerichtet ist, regelmäßig der Fall (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 10 CE 10.1201, juris, Rn. 12 f.).
  • VG Halle, 11.01.2018 - 7 B 284/17
    Der Salafismus stellt eine Strömung innerhalb des islamischen Extremismus dar, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, und sich aus Sicht des sächsischen Verfassungsschutzes in einen - von anlassbezogenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich friedlichen, mit missionarischen Mitteln arbeitenden politi­ schen Salafismus und den gewaltorientierten jihadistischen Salafismus unterteilen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Juli 2016-5 B 141/15-, Rdnr. 9, juris).
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