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   BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07   

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BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07 (https://dejure.org/2007,8166)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2007 - 5 B 148.07 (https://dejure.org/2007,8166)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2007 - 5 B 148.07 (https://dejure.org/2007,8166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Klärung der abstrakt-generellen Frage zur Auslegung und Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG); ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens; Kreisbauernführer; Anerbenrichter; SA-Scharführer; Bauernführer; ehrenamtliche Funktionen auf Kreisebene der NSDAP

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten selbst spätestens nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 (BVerwG 3 C 39.05 a.a.O.) bekannt sein musste, welche Bedeutung bei Amts- und Funktionsträgern der mittleren und unteren Ebene der konkreten Funktionsausübung bzw. Amtsführung beizumessen war.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er in der mündlichen Verhandlung durch einen zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter vertreten vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht trotzdem aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890, 893 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).

    8 Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 ( BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328) rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil in jenem Beschluss zwar die Maßstäbe für die Darlegung bei einer Aufklärungsrüge bezeichnet sind, sich hieraus aber nichts dazu ergibt, dass das Beschwerdevorbringen diesen zutreffend bezeichneten Anforderungen auch genügt.

  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    Soweit die Beschwerde eine Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, Funktionen oder Ämtern anstreben sollte, die nach den Umständen des Einzelfalls und den einzelnen Handlungen des Geschädigten stets oder doch im Regelfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllten, führte dies nicht auf eine Fragestellung, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre, weil für den mit der Beschwerde angesprochenen Amts- und Funktionsbereich die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt (s. zu § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 BVerwG 5 B 96.03 und BVerwG 5 B 42.03 juris).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 42.03

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    Soweit die Beschwerde eine Herausarbeitung einer Kasuistik von Sachverhalten, Funktionen oder Ämtern anstreben sollte, die nach den Umständen des Einzelfalls und den einzelnen Handlungen des Geschädigten stets oder doch im Regelfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllten, führte dies nicht auf eine Fragestellung, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre, weil für den mit der Beschwerde angesprochenen Amts- und Funktionsbereich die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt (s. zu § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 BVerwG 5 B 96.03 und BVerwG 5 B 42.03 juris).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er in der mündlichen Verhandlung durch einen zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter vertreten vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht trotzdem aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890, 893 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142, vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6, vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 und vom 14. Dezember 2006 BVerwG 3 C 36.05 NJW 2007, 1607; s.a. Beschluss vom 20. März 2007 BVerwG 5 B 88.06 juris) sind abstrakt-generelle Fragen zur Auslegung und Anwendung des hier allein in Frage stehenden Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG (erhebliches Vorschubleisten für den Nationalsozialismus) dahin geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er in der mündlichen Verhandlung durch einen zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter vertreten vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht trotzdem aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890, 893 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328).
  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, LKV 2007, 223 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Andererseits können auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass weder die Funktion von H ______ S _____ als Kreisbauernführer für sich allein noch im Verbund mit der Mitgliedschaft in der NSDAP und in der SA notwendig die nach der Rechtssprechung erforderliche qualifizierte Unterstützung des nationalsozialistischen Systems belegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O. Rn. 5).

    Zwar kann der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für das Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, LKV 2007, 223 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Andererseits können auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass weder die Funktion von H ______ S _____ als Kreisbauernführer für sich allein noch im Verbund mit der Mitgliedschaft in der NSDAP und in der SA notwendig die nach der Rechtssprechung erforderliche qualifizierte Unterstützung des nationalsozialistischen Systems belegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O. Rn. 5).

    Zwar kann der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für das Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

  • VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust von Grundstücken

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 39.05 -, LKV 2007, 223 [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a.a.O.; Urt. v. 19.10.2006 a.a.O. [224]; Urt. v. 17.3.2005 - 3 C 20.04 -, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Andererseits können auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a.a.O.).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass eine Indizwirkung für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen anzunehmen ist, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, und dass deshalb etwa bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein wird (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - juris).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

    bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt ist, dass allein aus der Innehabung nachgeordneter (ehrenamtlicher) Parteifunktionen auf Kreisebene nicht hergeleitet werden kann, dass der Betreffende gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 , Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 5 B 148.07 juris).

    5 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zum einen zwar nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen hergeleitet werden kann, dass aber zum anderen bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems ein erhebliches Vorschubleisten möglich war (vgl. Urteile vom 17. März 2005 BVerwG 3 C 20.04 BVerwGE 123, 142; vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 22.05 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 und vom 19. Oktober 2006 BVerwG 3 C 39.05 BVerwGE 127, 56 sowie zusammenfassend: Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Zwar kann bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern darauf abgestellt werden, dass allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein dem Amtsinhaber vorhaltbares Vorschubleisten und dessen erhebliches Gewicht zu schließen sein dürfte (vgl. zur Indizwirkung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, insbesondere als Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. S. 61 sowie Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - [...]).
  • VG Chemnitz, 01.07.2009 - 2 K 17/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17.3.2005 - 3 C 20/04 -, BVerwGE 123, 142 [BVerwG 17.03.2005 - BVerwG 3 C 20.04] ; Urteil vom 23.2.2006 - 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 39/05 -, BVerwGE 127, 56 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] ; Urteil vom 14.12.2006 - 3 C 36.05 -, NJW 2007, S. 1607 [BVerwG 14.12.2006 - BVerwG 3 C 36.05] ; Beschluss vom 1.8.2007 - 5 B 148/07 -, RÜ BARoV 2008, Nr. 1, S. 7) ist geklärt, dass ein "erhebliches Vorschubleisten" in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Jedoch können auch Ämter und Funktionen auf mittlerer Ebene bei einzelfallbezogener Würdigung der Tätigkeiten den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 1.8.2007, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 29.03.2011 - 5 A 6/11

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

    Das Auswärtige Amt selbst und seine Auslandsvertretungen können somit nicht auf eine Stufe mit der SS, der Gestapo oder hohen NSDAP-Funktionen gestellt werden (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 19.10.2006, 3 C 39.05 und B. v. 01.08.2007, 5 B 148.07 (betreffend NSDAP), U. v. 26.02.2009, 5 C 4.08 (betreffend Gestapo), U. v. 14.05.2009, 5 C 15.08 (betreffend SS)).
  • BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 49.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Abgesehen davon, dass die von der Beschwerde bezeichneten Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - BVerwG 5 B 42.03 sowie BVerwG 5 B 96.03 - zu § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG ergangen sind und somit nicht die gleiche Rechtsnorm betreffen, hat sich das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Darlegungen gerade nicht der Einsicht in die von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so auch der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 juris) begründete Notwendigkeit verschlossen, die das NS-Regime fördernden Tätigkeiten des Geschädigten (zu ermitteln sowie) einzelfallbezogen zu würdigen.
  • VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17

    Kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für enteignetes Grundstück eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Indizwirkung für das Vorliegen des objektiven Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4, Alt. 3 AusglLeistG bei der Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, wie dies etwas bei einem Gauleiter oder etwa einem führenden Funktionär auf Reichsebene der Fall ist anzunehmen ist (Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05; Beschluss v. 01.08.2007, 5 B 148.07; juris).
  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

  • VG Gera, 29.01.2009 - 6 K 189/07

    Ausgleichsleistungsrecht; Vorschubleisten; erheblich; tätige Reue; Kreisleiter;

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

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