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   BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86   

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BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86 (https://dejure.org/1987,3467)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1987 - 5 B 152.86 (https://dejure.org/1987,3467)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 (https://dejure.org/1987,3467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Rechtmäßigkeitsprüfung des Rückforderungsvorbehalts hinsichtlich bewilligter Ausbildungsförderung - Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1980 (BVerwGE 60, 99).
  • BVerwG, 09.02.1966 - V C 99.65

    Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    Um Verwirkung annehmen zu können, muß nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der der Gläubiger untätig gewesen ist; es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist; und die Geltendmachung muß ferner nach den Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, also illoyal sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1966 - BVerwG 5 C 99.65 - ).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    In den Fällen des § 24 Abs. 2 BAföG darf unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn der Einkommensbezieher - das sind die Eltern und/oder der Ehegatte des Auszubildenden - für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist und der Steuerbescheid noch nicht vorliegt (zum Begriff des Vorliegens des Steuerbescheides: vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 1.83

    Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und erneute Festsetzung von Leistungen nach

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    Soweit in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang ein Zeitraum genannt wird, wie in dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (FamRZ 1986, 399) von "nicht länger als vier Jahren" oder im Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - von "fast sechs Jahren", ist er einzelfallbezogen, so daß ein von der Beschwerde erstrebtes höchstrichterliches Grundsatzurteil insoweit nicht ergehen kann.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    So wie ein Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG entfällt, wenn Anlaß für den Vorbehalt und Anlaß für die Rückforderung nicht deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 16.86 -) kann der Auszubildende dem in Auflösung eines rechtmäßigen Vorbehalts geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei aus mit der Einkommensermittlung nicht zusammenhängenden Gründen rechtswidrig und zu seinen Gunsten zu ändern.
  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 11.68

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft und dessen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86
    Soweit in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang ein Zeitraum genannt wird, wie in dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (FamRZ 1986, 399) von "nicht länger als vier Jahren" oder im Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - von "fast sechs Jahren", ist er einzelfallbezogen, so daß ein von der Beschwerde erstrebtes höchstrichterliches Grundsatzurteil insoweit nicht ergehen kann.
  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

    Ob die farbliche Gestaltung eines Leitungsbestandsplans oder eines koordinierten Leitungsplans für die neue Führung verschiedener Versorgungsleitungen in einer öffentlichen Straße den Planbetroffenen hinreichend bestimmt Auskunft über ihre Pflichtenstellung gibt, lässt sich schon aus der Natur der Sache nicht einheitlich, sondern allein nach den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten und entzieht sich damit der rechtsgrundsätzlichen Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 und vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 257).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

    Der von § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Vorbehaltsgrund anerkannte Anlaß ist das in § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG umschriebene Ausstehen des Steuerbescheids für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum und die damit verbundene Folge, daß das Einkommen des in § 24 Abs. 1 BAföG genannten Personenkreises noch nicht feststeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - ).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 5 C 6.13

    Aktualisierungsantrag; Absetzbetrag; Arbeitnehmerpauschale,

    Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zum Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides befugt gewesen ist, weil die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und Rückforderung geleistet worden ist (vgl. dazu Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Beschluss vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10 S. 7 = juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2015 - 8 A 970/15

    Fristablauf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer immisionsschutzrechtlichen

    vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspekts BVerwG, Beschluss vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10 = juris Rn. 5; Beschluss vom 22. November 1993 - 1 B 184/93 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 134 = juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127.
  • BVerwG, 28.11.1990 - 3 CB 40.90

    Verwaltungsverfahren: Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. u.a. Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 - Buchholz 436.36 § 24 Nr. 10).
  • VGH Hessen, 05.12.1991 - 9 UE 2532/89

    Anrechnung von Kinderfreibeträgen bei der Ausbildungsförderung - geschiedene oder

    Durch diese neue Festsetzung ist der Freibetrag nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid überprüfbar, während ansonsten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG grundsätzlich nur Einwendungen gegen die Feststellung des Einkommens des Elternteils oder Ehegatten erhoben werden können, auf den sich der Aktualisierungsantrag bezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.1998 - 10 L 3025/96

    BAföG; Vorbehaltsauflösung

    Es entspricht auch hier der sonst für Rechtsanwendungsfehler der Förderungsverwaltung gesetzlich vorgehaltenen Interessenwertung, dass der rechtswidrige Bescheid, soweit er den Auszubildenden begünstigt, unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X und, soweit er den Auszubildenden nicht begünstigt, nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X rücknehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10).
  • BVerwG, 19.04.1988 - 5 B 9.88

    Rechtsmittel

    Die gleichen, auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Einwände hat die Klägerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Senats vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 - vorgetragen.
  • OVG Sachsen, 19.11.2018 - 4 A 416/16

    Stadtrat; Ladung; Sitzung; Organ

    Ob sich ein Organ oder Organteil einem anderen Organ oder Organteil gegenüber treuwidrig verhalten hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Sache keine grundsätzliche, d. h. gerade eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. November 1984 - 5 B 152.86 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. April 1979 - 7 B 106.79 -, juris Rn. 4, jeweils zu § 132 VwGO).14 Gleiches gilt für die vom Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein sich in seinen organschaftlichen Rechten verletzt fühlendes Organ oder Organteil unverzüglich die behauptete Rechtsverletzung rügen muss, oder ob es ausreicht, wenn die Rüge während oder nach der von dem anderen Organ oder Organteil verlangten Handlung vorgebracht wird.
  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 9 UE 973/90

    Ausbildungsförderung: Zeitpunkt für Geltendmachung von Härtegesichtspunkten -

    Voraussetzung für das Eingreifen dieses Rechtsinstituts ist nicht nur das reine Verstreichen einer längeren Zeitspanne, sondern auch ein sogenanntes "Umstandselement", das heißt ein bestimmtes Verhalten der Behörde, das den Schluß rechtfertigt, daß die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 Nr. 10; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 20 Rdnr. 10).
  • VG Frankfurt/Main, 26.03.2014 - 3 K 3344/13

    Ausbildungsförderung

  • VG Saarlouis, 21.09.2012 - 3 K 49/12

    Ausbildungsförderung: Rückforderung von unter Vorbehalt erbrachten Leistungen;

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