Weitere Entscheidung unten: VG Braunschweig, 08.06.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06   

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BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06 (https://dejure.org/2007,8600)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2007 - 5 B 179.06 (https://dejure.org/2007,8600)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2007 - 5 B 179.06 (https://dejure.org/2007,8600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestehen von Bereicherungsansprüchen des Pflegedienstes gegen eine Krankenkasse bei Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege nach Auslaufen von Vergütungsvereinbarungen mit der Krankenkasse; Vorliegen einer bewussten und zweckgerichteten Zuwendung an ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06
    Unmittelbare Ansprüche des Hilfeerbringers gegen den Sozialhilfeträger entstehen daher im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. für den Fall der Nothilfe § 121 BSHG) oder wenn der Sozialhilfeträger, was weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, (ausnahmsweise) dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat, durch eine Kostenübernahmeerklärung auch einen Zahlungsanspruch des Leistungserbringers begründen zu wollen (vgl. - eine für Miet- und Kostenübernahmeerklärung - Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06
    Es bedarf nicht der Zulassung der Revision um zu klären, dass die der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Grundsätze, wonach Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege nach Auslaufen von Vergütungsvereinbarungen mit der Krankenkasse Bereicherungsansprüche des Pflegedienstes gegen die Krankenkasse begründen können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R-S ozR 4-2500 § 132a Nr. 1), auf das Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht übertragbar sind.
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06
    Die Gründe, aus denen selbst in einem Fall, in dem einem Sozialhilfeträger die Tatsache der Hilfegewährung durch einen Dritten bekannt ist, unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger ein Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB ausscheidet (s. Urteil vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181), gelten entsprechend für bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche.
  • BVerwG, 13.12.1993 - 5 B 8.93

    Begründung eines direkten Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 179.06
    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem - hier gerade nicht vorliegenden - Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen, nicht in Betracht kommt (s. Beschluss vom 13. Dezember 1993 - BVerwG 5 B 8.93 - juris).
  • BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09

    Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne

    Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zu der vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, der hier geltend gemachte Rechtsanspruch sei abtretbar, vorgenommenen Einordnung des Leistungsanspruchs des Hilfeempfängers als Sachleistung oder Sachleistungsverschaffungsanspruch - bereits geklärt, dass die dem Hilfeempfänger in der Einrichtung eines Dritten erbrachte sozialhilferechtliche Leistung (hier: Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Maßnahmen gemäß § 39, 40 BSHG) von dem Sozialhilfeträger als Geldleistung und nicht als Sachleistung erbracht wird (vgl. Beschluss vom 10. August 2007 - BVerwG 5 B 179.06 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch entschieden, dass daher unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers (Dritten) gegen den Sozialhilfeträger im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich nur bestehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. für den Fall der Nothilfe § 121 BSHG), oder wenn der Sozialhilfeträger ausnahmsweise dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat, durch eine Kostenübernahmeerklärung auch einen Zahlungsanspruch des Leistungserbringers begründen zu wollen (vgl. Beschluss vom 10. August 2007 a.a.O.).

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

    so für sozialhilferechtliche Ansprüche BVerwG, Beschluss vom 10.8.2007 - 5 B 179.06 -, juris.
  • VG Hamburg, 02.08.2023 - 2 K 618/23

    Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung und Unterbringung eines psychisch

    Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger ohne vorherige bewilligende Entscheidung des Sozialhilfeträgers wird im Übrigen auch von anderen Gerichten nur angenommen, wenn er, wie im Fall des § 25 SGB XII (ausschließlich) gesetzlich vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 10.8.2007, 5 B 179/06, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.1.2013, OVG 5 B 9.11, juris Rn. 27; LSG Hamburg, Urt. v. 4.5.2023, L 4 SO 89/21, juris Rn. 46 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 12 A 3963/06

    Auslegung von Mietübernahmeerklärungen und Kostenübernahmeerklärungen eines

    vgl. Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 32, und in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 33 Rn. 25; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 Rn 23a; vgl. zu den Grundstrukturen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses anhand der rechtlichen Beziehungen zwischen Patienten, einem Hauskrankenpflegedienst und dem Sozialhilfeträger auch: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2006 - 12 A 3686/05 -, m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179.06 -.
  • SG Köln, 18.01.2012 - S 21 SO 212/11

    Sozialhilfe

    Das Gericht stützt seine Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG) (Beschluss vom 10.8.2007 -5 B 179/06-), das festgestellt hat, dass unmittelbare Ansprüche des Hilfeerbringers -hier des Klägers als Heimträgergegen den Sozialhilfeträger im Bereich der Sozialhilferechts grundsätzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, wie zum Beispiel in den Regelungen des § 19 Abs. 6 SGB XII (früher § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-) bzw. § 25 SGB XII (früher § 121 BSGH) (Nothelfer) oder wenn der Sozialhilfeträger gegenüber dem Hilfeerbringer eine Kostenübernahmeerklärung (z.B. Mietkostenübernahmeerklärung gegenüber Vermieter etc.) abgegeben hat.
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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,64364
VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06 (https://dejure.org/2006,64364)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2006 - 5 B 179/06 (https://dejure.org/2006,64364)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - 5 B 179/06 (https://dejure.org/2006,64364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    WM: Meldepflicht Ohne Vorstrafe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Schleswig, 23.04.2004 - 1 A 219/02
    Auszug aus VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06
    Aus diesem Grunde lässt die Kammer die Frage, ob die Datei "Gewalttäter Sport" rechtmäßig errichtet worden ist und geführt wird (gegen die Rechtmäßigkeit: May, NdsVBl. 2002, 41-43; anderer Ansicht VG Schleswig, Entsch. v. 23.04.2004 - 1 A 219/02 - Juris) ausdrücklich offen.

    Zur Abwehr einer solchen erheblichen Gefahr ist es gerechtfertigt, auch die Personen dieses Umfeldes daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Vorstehenden: VG Schleswig, Entsch. v. 23.04.2004, a.a.O.).

  • VG Minden, 29.06.2005 - 11 K 2952/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Beschränkung des Geltungsbereichs eines

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06
    Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zugrunde gelegt wird (vgl. VG Minden, Entsch. v. 29.06.2005 - 11 K 2952/04 - Juris).

    Auf strafrechtliche Verurteilungen kommt es aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe und Entscheidungskriterien - hier durch Tatsachen belegte Verdachtsmomente, dort Überzeugung von einem schuldhaften Tatverhalten - nicht an (VG Minden, Entsch. v. 29.06.2005 - a.a.O.).

  • OVG Bremen, 28.06.2000 - 1 B 240/00

    Zulässigkeit eines befristeten Ausreiseverbots für Hooligans; Beschränkung des

    Auszug aus VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06
    Präventiv-polizeiliche Maßnahmen der vorliegenden Art zielen auf die Verhinderung von Straftaten ( OVG Hamburg, Entsch. v. 28.06.2000 - 1 B 240/00 - Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 07.03.2002 - 5 E 3789/00
    Auszug aus VG Braunschweig, 08.06.2006 - 5 B 179/06
    Die polizeirechtliche Generalklausel ist insoweit anwendbar, spezialgesetzliche Vorschriften sind nicht einschlägig (vgl. VG Frankfurt, Entsch. v. 07.03.2002 - 5 E 3789/00 - Juris).
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