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   BVerwG, 02.06.1988 - 5 B 18.88   

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BVerwG, 02.06.1988 - 5 B 18.88 (https://dejure.org/1988,7891)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1988 - 5 B 18.88 (https://dejure.org/1988,7891)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1988 - 5 B 18.88 (https://dejure.org/1988,7891)
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Daran anknüpfend, hat er klargestellt, daß Auslandsstudienzeiten nur dann für eine Inlandsausbildung berücksichtigt werden können, wenn "mehr als die Hälfte" der im Ausland verbrachten Studienzeit angerechnet werden kann (Beschluß vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - ; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - ).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 5.96

    Ausbildungsförderung für Vertriebene - Abbruch einer im Herkunftsland begonnenen

    Nach dieser Rechtsprechung setzte die Einstufung eines abgebrochenen Auslandsstudiums als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG im Sinne des Gleichwertigkeitserfordernisses voraus, daß die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Geltungsbereich des BAföG in einem vergleichbaren Studiengang genutzt werden können und dabei mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeiten auf den vergleichbaren Studiengang angerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, 177 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 21, S. 16; BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 -, Buchholz a.a.O. Nr. 75, 38 f.).
  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen im Zusammenhang des § 7 Abs. 1 BAföG über die Anrechnungsfähigkeit einer im Ausland absolvierten Erstausbildung zu befinden war, wiederholt klargestellt (BVerwGE 62, 174 ; Beschlüsse vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 - , 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - , 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - und vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 115.91 - ).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 5 C 15.96

    Ausbildungsförderung für Ausländer bei Fortführung - einer im Herkunftsland

    Bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung sind die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung in derselben Fachrichtung i.S. des § 7 BAföG und damit auch als Fachsemester i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann zu berücksichtigen, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 - (BVerwGE 62, 174/177 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 21) sowie Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 75)).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 11 B 59.92

    Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung

    Hat die von der Klägerin in der früheren DDR erworbene Ausbildung nur dort zur Ausübung eines Berufes berechtigt, hätte diese Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl 1. I S. 1062) bei richtiger Anwendung des § 7 BAföG nicht in dem Sinne berücksichtigt werden dürfen, daß durch die frühere Ausbildung der Anspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG als bereits in vollem Umfang ausgeschöpft galt (BVerwGE 62, 174 [BVerwG 30.04.1981 - 5 C 36/79];Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - sowievom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 -, 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 -, 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - und25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 115.91 - ;Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - ).
  • BVerwG, 31.01.1991 - 5 B 2.91

    Überwachung der Fertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze -

    Dieser Vergleich kann nur dann dazu führen, daß die im Ausland unternommene Ausbildung anrechenbar ist, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung oder der im Ausland erworbene Befähigungsnachweis der entsprechenden inländischen Prüfung oder dem entsprechenden inländischen Befähigungsnachweis gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (BVerwGE 62, 174 ; Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - , vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 - und vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - ).
  • BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 115.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unternommene Ausbildung bei der Anwendung des § 7 BAföG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung oder der im Ausland erworbene Befähigungsnachweis der entsprechenden inländischen Prüfung oder dem entsprechenden inländischen Befähigungsnachweis gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (BVerwGE 62, 174 [BVerwG 30.04.1981 - 5 C 36/79]; Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - , vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 - , vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - ).
  • VG Ansbach, 16.11.2022 - AN 2 K 21.00383

    Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium der

    Nach dieser sollten bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung in derselben Fachrichtung i.S.d. § 7 BAföG und damit auch als Fachsemester i.S.d. § 48 Abs. 1 BAföG nur dann zu berücksichtigen sein, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit, auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.1988 - 5 B 18/88 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 17.4.1997 - 5 C 15/96 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.03.1996 - 5 B 140.95

    Klärungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Aufrechterhaltung der bisherigen

    Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob nach der Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das 15. BAföGÄndG vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur förderungsrechtlichen Berücksichtigung eines nicht abgeschlossenen Auslandsstudiums (BVerwGE 62, 174; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - ) aufrechterhalten werden kann.
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  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeverfahren - Bewilligungszeitraum - Ausbildungsförderung

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