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   BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99   

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BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99 (https://dejure.org/2000,948)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 (https://dejure.org/2000,948)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 (https://dejure.org/2000,948)
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 44.81

    Ausbildungsförderung - Vermögen - Begriff - Berücksichtigung - Verwertbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Zum anderen hat der Senat bereits entschieden, daß Vermögensgegenstände auch dann nicht aufgrund der Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG in einem weiteren Umfang als nach Absatz 1 dieser Bestimmung anrechnungsfrei bleiben, wenn in Betracht kommt, das Vermögen in Höhe des anrechenbaren Teils als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages (zur Finanzierung des Lebensunterhalts- und Ausbildungsbedarfs) heranzuziehen (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1984 - BVerwG 5 C 44.81 - [Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 2] zu § 26 BAföG F. 1971).
  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Sollte die Klägerin dahin zu verstehen sein, daß sie geklärt wissen will, ob unter den Begriff eines Verwertungshindernisses "aus rechtlichen Gründen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen fallen können, so ist die Rechtslage, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft, insoweit bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: In seinem Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 71.86 - (BVerwGE 87, 284 [288]) hat der Senat klargestellt, daß im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein kann, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person offenliegt, und daß es nur, soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, gerechtfertigt ist, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern.
  • OVG Saarland, 27.05.2008 - 3 A 373/07

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung; Kontoeröffnung auf den

    Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, ist dieser Vermögensgegenstand daher nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.2.2000 - 5 B 182/99 -, zitiert nach Juris; Rothe/Blanke, a.a.O., § 27 Rdnr. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.2007 - 12 S 2539/06 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.5.2007 - 4 LA 88/07 - zitiert nach Juris.

    hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 - 5 B 182/99 - OVG Bremen, Urteil vom 21.2.2007 - 2 A 245/05 -, BayVGH, Beschlüsse vom 16.5.2007 - 12 C 07.359 - vom 6.3.2007 - 12 ZB 06.2726 - und vom 28.2.2007 - 12 ZB 06.2581 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.5.2007 - 4 LA 88/07 - jeweils zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, § 27 Rdnr. 10 m.w.N.

  • VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 166/14

    Bereite Mittel; Spareinlagen; Verfügungsbeschränkung; Wohngeld; Zinsen;

    Allein maßgeblich ist dort die objektive Zugriffsmöglichkeit (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000, Az.5 B 182.99; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 4 LA 88/07; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes

    Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 16.2.2000 Az. 5 B 182/99).
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