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   BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 19.08 (5 B 112.06)   

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BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 19.08 (5 B 112.06) (https://dejure.org/2008,20099)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 B 19.08 (5 B 112.06) (https://dejure.org/2008,20099)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 5 B 19.08 (5 B 112.06) (https://dejure.org/2008,20099)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 110.06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Festsetzung eines höhren Mietkostenanteils;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 19.08
    Der Senat hatte die Aufklärungsrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, wonach im externen Vergleich nicht die tatsächlichen Mietaufwendungen von Vergleichseinrichtungen verglichen worden seien, zur Kenntnis genommen, sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 BVerwG 5 B 110.06 Rn. 21 dazu ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat.

    Der Senat hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 BVerwG 5 B 110.06 Rn. 12).

    Denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vergleichsgruppe nicht ausreichend groß gewesen ist (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 BVerwG 5 B 110.06 Rn. 12).

  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 179/03

    Zum so genannten Dosenpfand

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 19.08
    Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 1 BvR 179/03 NVwZ 2005, 204).

    Dass er einer anderen, von der Klägerin nicht für richtig gehaltenen Rechtsauffassung gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 a.a.O.).

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 19.08
    Ihre Rüge, ihr Vortrag sei zumindest nicht ausreichend in die Erwägung des Senats einbezogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden, sei als Erwägungsrüge statthaft (BSG, Beschluss vom 28. September 2006 B 3 P 1/06 C ; Anhörungsrüge S. 3 Abs. 1).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 19.08 (5 B 112.06) -,.
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