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   BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94   

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https://dejure.org/1994,7430
BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94 (https://dejure.org/1994,7430)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1994 - 5 B 19.94 (https://dejure.org/1994,7430)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - 5 B 19.94 (https://dejure.org/1994,7430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenschutz bei Kündigungen

  • Wolters Kluwer

    Unanwendbarkeit von Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes durch die Arbeitsgerichte - Erfordernis einer arbeitsrechtlichen Prüfung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vor der Hauptfürsorgestelle bei der Kündigung eines Schwerbehinderten - Verletzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 90, 287 ) entschieden und das Berufungsgericht hervorgehoben hat, ist der besondere Schutz des § 15 SchwbG dem Schwerbehinderten zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben.
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84

    Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht gehören nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der Anführung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, u.a. substantiierte Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ; Urteile vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - und vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - <NVwZ 1989, 453/454>).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht gehören nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der Anführung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, u.a. substantiierte Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ; Urteile vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - und vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - <NVwZ 1989, 453/454>).
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht gehören nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der Anführung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, u.a. substantiierte Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ; Urteile vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - und vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - <NVwZ 1989, 453/454>).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Soweit schließlich die vorerörterten Rügen auf das Verhalten der Hauptfürsorgestelle zielen, vermag dies einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 20.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94
    Soweit schließlich die vorerörterten Rügen auf das Verhalten der Hauptfürsorgestelle zielen, vermag dies einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 18; Beschl. v. 20.10.1994, 5 B 19.94, juris Rn. 2; Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 24 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 9 S 1077/02

    Kündigung eines Schwerbehinderten im Kirchendienst - Kirchenaustritt eines

    Weil der besondere Schutz des § 15 SchwbG dem Schwerbehinderten zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben ist, hat die Hauptfürsorgestelle nicht - gleichsam parallel zum Arbeitsgericht - in eine "arbeitsrechtliche Prüfung" einzutreten, ob der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung besondere arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Kündigungsschutzvorschriften entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 5 B 19.94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2003 - 9 S 2742/02

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Zusammenhang zwischen

    Weil der besondere Schutz des § 15 SchwbG dem Schwerbehinderten zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben ist, hat die Hauptfürsorgestelle nicht - gleichsam parallel zum Arbeitsgericht - in eine "arbeitsrechtliche Prüfung" einzutreten, ob der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung besondere arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Kündigungsschutzvorschriften entgegen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 5 B 19/94 -).
  • OVG Thüringen, 26.11.2003 - 3 KO 858/01

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

    Dementsprechend können bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - 5 B 19.94 - zitiert nach Juris, m. w. N.; ferner Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 - a. a. O., m. w. N.).
  • VG München, 09.10.2020 - M 15 K 19.4028

    Keine Zustimmung zu einer personenbedingten, außerordentlichen Kündigung eines

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 - 5 B 90.03 - juris Rn. 3, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - juris Rn. 18; B.v. 20.10.1994 - 5 B 19.94 - juris Rn. 2).
  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen -

    siehe im übrigen in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 20.10.1994 - 5 B 19.94 -, zitiert nach juris und Urteil vom 2.7.1992, a.a.O. (293).
  • VG Sigmaringen, 14.02.2007 - 2 K 1206/06

    Verpflichtung des Integrationsamtes zur Ermittlung der

    Weil der besondere Schutz des § 85 SGB IX dem Schwerbehinderten zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben ist, hat das Integrationsamt nicht - gleichsam parallel zum Arbeitsgericht - in eine arbeitsrechtliche Vorprüfung einzutreten, ob der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung besondere arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Kündigungsschutzvorschriften entgegen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 5 B 19/94 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 19.11.2002 - 17 K 6243/02

    Keine Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung eines

    BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BR 1993, 15 (16), u. Beschl. v. 20. Oktober 1994 - 5 B 19.94 -.
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