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   BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07   

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BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07 (https://dejure.org/2008,14381)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2008 - 5 B 203.07 (https://dejure.org/2008,14381)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 (https://dejure.org/2008,14381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines Nachrangs der Jugendhilfe auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfesuchenden; Beendigung der Weiterleistungspflicht eines bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers durch die ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07
    Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung im Außenverhältnis zum Hilfebedürftigen ist das Berufungsgericht dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325) zutreffend davon ausgegangen, dass ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers bewirke, sondern der Jugendhilfeträger in eigener, ggfls.
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07
    Eine grundsätzliche Bedeutung wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01

    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass eine die Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 86c Satz 1 SGB VIII beendende "Fortsetzung" der Leistung durch den zuständig gewordenen örtlichen Träger auch in dessen Leistungsablehnung bestehen kann (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01 - BVerwGE 117, 179), weil der durch § 86c SGB VIII bezweckte verfahrensrechtliche Schutz der Leistungsberechtigten vor den Folgen eines Zuständigkeitswechsels sich nicht auf den Schutz vor den materiellrechtlichen Folgen eines Ortswechsels erstreckt.
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07
    nach § 86c SGB VIII fortwirkender Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtet bleibe (s.a. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95).
  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 12 B 14.805

    Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII trotz möglicher vorrangiger

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 - ab, wonach ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten (Jugend-)Hilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten (Sozial-)Hilfeträgers bewirke.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438 und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, NVwZ-RR 2013, 1003 abschließend geklärt.

    BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325; B.v. 22.5.2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris, Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris, Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2007 - 4 LB 90/07 - juris, Rn. 47 ff.; VG Ansbach, U.v. 29.7.2010 - AN 14 K 08.00789 - juris, Rn. 48 ff.; VG Aachen, U.v. 25.2.2010 - 1 K 2415/08 - juris, Rn. 19 f.; ebenso Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89c Rn. 5 m.w.N.).

    Der Beklagte hätte dies bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt auch erkennen können, denn die einschlägige Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 - juris, Rn. 47 ff. war im Zeitpunkt des Zugangs des (ersten) "Übernahmeersuchens" mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 bereits bekannt und wurde wenige Monate später durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438 auch ausdrücklich bestätigt.

    Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der erstattungspflichtige Träger vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob er sachlich (nachrangig) zuständig ist und deshalb einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegen den Sozialhilfeträger besitzt, weil der nach § 86c SGB VIII leistungsverpflichtete Träger ansonsten ein doppeltes Prozessrisiko trüge (so BVerwG, B.v. 22.5.2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438).

    Der Nachrang der Jugendhilfe hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und dem Jugendhilfeträger (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325; B.v. 22.5.2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438).

    Vielmehr ist der Vorrang - wie oben dargelegt - nur für die Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325; B.v. 22.5.2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438).

    Für den Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII gilt der Grundsatz, dass die unbegründete Nichtbeachtung des Nachrangs aus § 10 SGB VIII zu Lasten des kostenerstattungsberechtigten Trägers geht, ausdrücklich nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438; siehe auch Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 89f Rn. 19; Eschelbach/Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2012, § 89f Rn. 2 a.E.; Schönecker/Eschelbach, JAmt 2010, 1 [3 f.]).

    Der zwischen den Beteiligten bestehende Zuständigkeitsstreit ist durch die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 - juris, Rn. 47 ff., der das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438 ausdrücklich gefolgt ist, abschließend geklärt.

    Gleichwohl stellte und stellt der Beklagte seine Erstattungspflicht weiterhin in Abrede, ohne dass er auch nur in Ansätzen deutlich machen würde, weshalb die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438 ausdrücklich bestätigte Rechtsauffassung des OVG Lüneburg vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 - unzutreffend sein sollte.

  • VG Düsseldorf, 26.08.2015 - 10 K 7064/14

    Hilfe für junge Volljährige; seelische Behinderung; 21. Lebensjahr; Vorrang der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, juris Rdnr. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 -, juris Rdnr. 42; nach VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 122/12 -, juris Rdnr. 28, fehlt es bei einem Vorrang der Sozialhilfe bereits an einer jugendhilferechtlichen Maßnahme, für die Kosten erhoben werden könnten.
  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Denn § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt das Rangverhältnis zwischen jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe allein mit Wirkung für das Erstattungsverhältnis (stRspr, vgl. etwas BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 23 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ).

    Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ).

    Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Hilfefalles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zufallen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ).

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 7061/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Nachrang;

    Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, zu finden über juris, bleibe der Jugendhilfeträger in eigener, gegebenenfalls nach § 86 c SGB VIII fortwirkender Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen zur Leistung verpflichtet.

    Der Nachrang führt deshalb nicht zu einer Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und begründet umgekehrt keine allgemeine Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 -, juris Rn. 43; BayVGH, Urt. v. 12.08.2014 - 12 B 14.805 -, juris Rn. 26, 33; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, § 89 f Rn. 9 a; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89 c Rn. 3; Kunkel/Pattar in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl., § 89 c Rn. 5).

    Weder der Wortlaut des § 89 c SGB VIII noch systematische Gründe enthalten einen Hinweis auf eine Einschränkung dahingehend, dass der Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger davon abhängt, dass der nach § 86 c SGB VIII weiterleistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris Rn. 4).

    Dass bei einem Vorrang des Anspruchs aus § 89 c SGB VIII gegebenenfalls zwei Erstattungsverfahren durchzuführen sind, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträger den Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII unter Hinweis auf eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers zu versagen." (Nds. OVG, Urt. 25.07.2007 - 4 LB 90/07 -, juris, Rn. 47; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris Rn. 4 f.; BayVGH, Urt. v. 12.08.2014 - 12 B 14.805 -, juris Rn. 30; VG Ansbach, Urt.v. 29.7.2010 - AN 14 K 08.00789 -, juris Rn. 50).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Eine Zurechnung der Leistung des bisher zuständigen Jugendhilfeträgers nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Weise, dass sie im Verhältnis zu einem möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger als Sozialleistung des nunmehr zuständigen Trägers der Jugendhilfe i.S. des § 104 Satz 1 SGB X anzusehen ist, oder gar eine analoge Anwendung des § 104 Satz 1 SGB X unter Annahme eines auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses sind auch nicht aus dem Umstand gerechtfertigt, dass ein Erstattungsanspruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei im Verhältnis zum Hilfeempfänger rechtmäßiger Jugendhilfegewährung unberührt bleibt, wenn neben dem jugendhilferechtlichen Leistungsanspruch ein nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an sich vorrangiger Anspruch gegen einen Sozialhilfeträger besteht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - juris Rn. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2017 - L 8 SO 254/12
    Die Berufung des Klägers beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) und seine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) blieben erfolglos (Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 91/07 - BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 -).

    Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt zu dem erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Fristablauf nach § 111 Satz 1 SGB X aus, dass die Anmeldung seines Erstattungsanspruchs beim Beklagten jedenfalls vor Erledigung des Rechtsstreits gegen die Stadt Würzburg durch Beschluss des BVerwG vom 22. Mai 2008 (- 5 B 203.07 -) und damit rechtzeitig erfolgt sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der auszugsweise vorliegenden Prozessakte des VG Stade (- 4 A 2208/02, 4 LB 91/07, 5 B 203.07 -) und der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers (1 Band) und des Beklagten (4 Bände) verwiesen.

    Die Rechtsposition der Stadt Würzburg ist vom vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht betroffen, weil ihr Rechtsverhältnis zu dem Kläger betreffend die Erstattung der für den o.g. Zeitraum entstandenen jugendhilferechtlichen Aufwendungen nach § 89c SGB VIII durch die rechtskräftige Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Stade, Urteil vom 26. Mai 2004 - 4 A 2208/02, Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 91/07 -, BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 -) geklärt ist und eine Erstattungspflicht der Stadt Würzburg gegenüber dem Beklagten - im Falle seiner Verurteilung - ausgeschlossen ist.

    Der durch einen Ortswechsel örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger hat in eigener Zuständigkeit über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - juris Rn. 4).

  • VG Ansbach, 29.07.2010 - AN 14 K 08.00789

    Kostenerstattung

    Der Kläger verwies mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 203/07), die seine Rechtsauffassung stütze.

    Zwischen den Beteiligten ist hingegen strittig, ob einem damit dem Grunde nach gegebenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89 c SGB VIII vom an sich erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger über § 89 f Abs. 1 SGB VIII erfolgreich entgegengehalten werden kann, dass ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht (verneinend OVG Lüneburg vom 25.7.2007 EuG 2008, 119 ff. bestätigt durch BVerwG vom 22.5.2008 JAmt 2008, 438 f.).

    Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86 c SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG vom 22.5.2008 JAmt 2008, 438 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Beschluss vom 22. Mai 2008 (JAmt 2008, 438 f.) ausdrücklich bestätigt.

    Auf Grund dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.9.1999 a. a. O.) ist "auch geklärt, dass der hiernach gemäß § 86 c SGB VIII fortdauernd Leistungsverpflichtete, dessen aus § 89 c SGB VIII folgender Erstattungsanspruch nicht von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängt, die Leistungen im Sinne des § 89 f SGB VIII rechtmäßig erbracht hat" (BVerwG vom 22.5.2008 JAmt 2008, 438 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95, juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, juris sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/70 -, EuG 2008, 119, juris und Beschluss vom 17. Mai 2010 - 4 LB 22/09 -, JAmt 2010, 385, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 539, juris, m.w.N.

    vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 5 B 203/07 -, JAmt 2008, 438, juris; auch: Schönecker/Eschelbach, Familienpflege im SGB XII für körperlich und geistig behinderte junge Menschen, JAmt 2010, 1.

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).
  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 34).
  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

  • BVerwG, 27.10.2022 - 5 C 4.21

    Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

  • VG München, 17.12.2014 - M 18 K 12.6247

    Vollzeitpflege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - 12 A 2468/16

    Klage auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den Besuch einer

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2011 - 4 LC 280/09

    Pflegegeld nach § 39 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind

  • OVG Saarland, 27.03.2018 - 2 A 717/17

    Konkurrenz jugendhilferechtlicher Erstattungsansprüche

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08

    Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den

  • VG Bayreuth, 16.08.2022 - B 10 K 20.1487

    Kostenerstattung, Interessenwahrungsgrundsatz

  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 2843/18

    Pflichtwidrigkeit

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 202.07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BSG, 18.08.2017 - B 8 SO 36/17 B

    Kinder- und Jugendhilfe; Grundsatzrüge; Genügen der Darlegungspflicht;

  • VG Arnsberg, 08.06.2010 - 11 K 1265/09

    Erstattung von Jugendhilfekosten in Form der Erziehungshilfe für

  • VG Arnsberg, 26.03.2019 - 11 K 619/18
  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 K 11.545

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch bei Streitigkeiten unter

  • VG Aachen, 25.02.2010 - 1 K 2415/08

    Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Kinderhilfe und Jugendhilfe;

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