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   BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02   

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https://dejure.org/2002,8150
BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02 (https://dejure.org/2002,8150)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2002 - 5 B 226.02 (https://dejure.org/2002,8150)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 (https://dejure.org/2002,8150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erforderliche Angaben zur beruflichen Tätigkeit zur Überprüfung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes für die Erteilung eines Aufnahmebescheides - Divergenzrüge bei Identität von Rechtsfrage und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00

    Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft wegen Nähe zum

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 29. März 2001 (BVerwG 5 C 15.00, DVBl 2001, 1526 und BVerwG 5 C 17.00, DVBl 2001, 1156), die das Berufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG zu Grunde gelegt hat, nicht den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, "dass Personen, die keine hauptamtlichen Parteifunktionen ausgeübt haben und unabhängig davon, ob sie Parteimitglied waren oder nicht, einem Beruf in einer Position nachgegangen sind, die auch in anderen Staaten unabhängig vom System ausgeübt werden konnte, nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen" mit der Folge, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fielen.

    So können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden" (BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - ).

  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Jedenfalls dann, wenn die Mitwirkungslast - wie hier durch eine Verfügung nach § 87 b Abs. 2 VwGO - auf der Grundlage einer bestimmten, insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung konkretisiert worden ist, kann sich ein Beteiligter, der gerichtliche Aufklärungsbemühungen in Bezug auf Umstände, die ausschließlich oder überwiegend in seiner Sphäre liegen, verzögert, auch nicht darauf berufen, das Gericht habe ihm günstige Umstände nicht von Amts wegen ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - DÖV 1987, 744 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG läge nur dann vor, wenn das Gericht das Urteil auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, mit deren Entscheidungserheblichkeit der Kläger nicht zu rechnen brauchte, weil deren Bedeutung weder offensichtlich war noch sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf erschließen ließ (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 108 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG läge nur dann vor, wenn das Gericht das Urteil auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, mit deren Entscheidungserheblichkeit der Kläger nicht zu rechnen brauchte, weil deren Bedeutung weder offensichtlich war noch sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf erschließen ließ (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 108 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00

    Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 29. März 2001 (BVerwG 5 C 15.00, DVBl 2001, 1526 und BVerwG 5 C 17.00, DVBl 2001, 1156), die das Berufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für Anwendung und Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG zu Grunde gelegt hat, nicht den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, "dass Personen, die keine hauptamtlichen Parteifunktionen ausgeübt haben und unabhängig davon, ob sie Parteimitglied waren oder nicht, einem Beruf in einer Position nachgegangen sind, die auch in anderen Staaten unabhängig vom System ausgeübt werden konnte, nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen" mit der Folge, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fielen.
  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Soweit die Kläger sinngemäß vortragen, dass die Berufungsentscheidung deshalb nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimme, weil das Berufungsgericht im zu entscheidenden Einzelfall den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt und das Recht nicht richtig angewandt habe, reichte dies selbst dann, wenn dies zuträfe, zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 = NVwZ-RR 1997, 191).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83

    Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG läge nur dann vor, wenn das Gericht das Urteil auf Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, mit deren Entscheidungserheblichkeit der Kläger nicht zu rechnen brauchte, weil deren Bedeutung weder offensichtlich war noch sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf erschließen ließ (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 108 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 5 B 96.03

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ebd.) weiter ausgeführt ist, es genüge nicht schon "jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente", und es könnten ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf die staatlichen, wirtschaftlichen und anderen Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen habe, "grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden", lässt dies Raum für die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung in Bezug auf herausgehobene Leitungspositionen in Wirtschaft und Landwirtschaft auch dann, wenn die Betroffenen nicht Mitglied der KPdSU oder hauptamtliche Parteifunktionäre gewesen sind (s.a. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 BVerwG 5 B 226.02 zur Tätigkeit als Berufsoffizier der Streitkräfte im Rang eines Oberstleutnants).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - 2 A 5813/00

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Bestätigung eines Bekenntnisses

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002, - 5 B 226.02 - OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002, - 2 A 1432/00 -, und Beschluss vom 22. August 2002, - 2 A 2959/00 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005, NVwZ 1985, 36 und Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 2 A 3785/99

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Zuordnung zur deutschen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -.
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