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   BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14   

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https://dejure.org/2014,24994
BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14 (https://dejure.org/2014,24994)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2014 - 5 B 24.14 (https://dejure.org/2014,24994)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 (https://dejure.org/2014,24994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 67 Abs. 4
    Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.03.2012 - 5 B 57.11

    Zuzug von Angehörigen Vertriebener; Anspruch auf Aufnahme außerhalb des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (stRspr, vgl. z. B. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11) - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.2012 - 5 B 22.12

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Verfahrens über

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (stRspr, vgl. z. B. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11) - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14
    Eine Gegenvorstellung wäre auch deshalb unzulässig, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 C 37.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die teilweise Abweisung und Zurückverweisung seiner Klage durch das angegriffene Revisionsurteil wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 9 KR 150/16

    Einstweilige Anordnung - Wiederaufnahme - Gehörsrüge - Gegenvorstellung

    Danach wäre neben der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eine im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung entweder schlechthin (so z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 - BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - RdNr. 2 m.w.N. juris) oder jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris RdNr. 8 m.w.N.), wie dies hier der Fall ist.
  • BVerwG, 04.03.2016 - 5 B 5.16

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde und Verwerfung wegen unbegründeter

    Sollte das Schreiben des Antragstellers vom 10. Februar 2016 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2016 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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