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   BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94   

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BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94 (https://dejure.org/1994,3465)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1994 - 5 B 25.94 (https://dejure.org/1994,3465)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 (https://dejure.org/1994,3465)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige Ausbildung - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 215
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    2.1.2 Nach Auffassung des 5. Senats des BVerwG (Beschluss vom 18.07.1994 - 5 B 25/94 - Rn. 5 f.) war die dem jetzigen § 7 Abs. 5 SGB II in wesentlicher Hinsicht entsprechende Ausschlussregelung des § 26 Satz 1 BSHG a.F. mit dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.

    Hierzu trägt die missverständliche Rede vom "ausbildungsgeprägten Bedarf' (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1994 - 5 B 25/94 - Rn. 5 f. m.w.N.) bei, der auch den allgemeinen Lebensunterhalt umfassen soll, obwohl dieser tatsächlich im Wesentlichen nicht wegen der Ausbildung, sondern auf Grund fundamentaler menschlicher Bedürfnisse gedeckt werden muss.

  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, auch Auszubildenden in Hochschulen sei es grundsätzlich zumutbar, durch eine gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handle, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergibt, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt wird, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; ebenso Steinweg, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 6 f.).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch § 11 Abs. 1 BAföG 2008 ist Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens und steht im Einklang sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 1 f. m.w.N.; zu § 7 Abs. 5 SGB II BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 22 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10 und 13 f.).

    Dem Auszubildenden ist es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, derartige Anschaffungen im Wege der Aufstockung seines Einkommens durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare - Nebentätigkeiten zu finanzieren (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 11 Rn. 3.1 m.w.N.; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl. 2015, § 22 Rn. 10).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Das Berufungsgericht verweist insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt (Beschluß vom 18. Juli 1994 - BVerwG 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    1.2 Nach Auffassung des 5. Senats des BVerwG (Beschluss vom 18.07.1994 - 5 B 25/94 - Rn. 5 f.) war die dem jetzigen § 7 Abs. 5 SGB II in wesentlicher Hinsicht entsprechende Ausschlussregelung des § 26 Satz 1 BSHG a.F. mit dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.

    Hierzu trägt die missverständliche Rede vom "ausbildungsgeprägten Bedarf' (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.1994 - 5 B 25/94 - Rn. 5 f. m.w.N.) bei, der auch den allgemeinen Lebensunterhalt umfassen soll, obwohl dieser tatsächlich im Wesentlichen nicht wegen der Ausbildung, sondern auf Grund fundamentaler menschlicher Bedürfnisse gedeckt werden muss.

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16

    Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk;

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf verwiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 1994 (- 5 B 25.94 -) zur Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 BSHG für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, weder den Ausschluss noch die Höhe der Bafög-Leistungen verfassungsrechtlich beanstandet habe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich höhere verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzgeber stelle.

    Bei Beachtung dieser Vorgaben begegnet die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch das besondere Sozialleistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folglich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 -, BVerwGE 153, 386 Rn. 24; Beschl. v. 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1997 - 8 A 6402/95
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 94, 224 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 269; Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, NWVBl.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 -.

    Neben Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können daher sozialhilferechtliche Leistungen wegen besonderer, nicht ausbildungsbezogener Belastungen in Betracht kommen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, a.a.O., die hier vom Kläger allerdings nicht geltend gemacht werden.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - L 20 AY 28/19

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Recht- und Verfassungsmäßigkeit des

    (3) Bereits zur Vorgängervorschrift des § 26 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar war, dass § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvierten, von der Hilfe zum Lebensunterhalt (grundsätzlich) ausschloss (BVerwG vom 18.07.1994 - 5 B 25/94).

    Es sei dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerwG vom 18.07.1994 - 5 B 25/94 m.w.N.).

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1939/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

    Hiervon geht auch der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG aus, wenn er dort bestimmt, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben - vgl. zu dieser Vorschrift: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - BVerwG 5 B 25.94, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13; Urteil vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91, BVerwGE 94, 224 (226 f.); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95, NWVBl. 1995, 264 f., Urteil vom 25. Februar 1987 - 16 A 2874/86, NVwZ 1988, 860 (861); OVG Bremen, Beschluss vom 21. März 1996 - 2 BA 1/95, juris; Hess. VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 3241/88, FEVS 1992 426 (431); Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Loseblatt- Kommentar, München, Stand: 01. Juni 2003, § 26 Rn. 2 und 4; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, 5. Auflage, Teil 2, Stuttgart, Stand: Januar 2004, § 13 Anm. 5.2 -.

    Nicht zuletzt deshalb wird die Kluft zwischen, dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung und dem Betrag, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen könnte, in der Rechtsprechung hingenommen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95; OVG Bremen, Beschluss vom 21. März 1996 - 2 BA 1/95, juris -.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00

    Kürzung der Ausbildungsförderung um Ausbildungsvergütung

    Dass diese Mindestvoraussetzungen bei Personen, die wie der Kläger nach dem BAföG gefördert werden, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterschritten werden, kann, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18.7.1994 - 5 B 25.94 (Buchholz 436.0 § 26 Nr. 13) - entschieden hat, nicht angenommen werden.

    Überdies hat der Auszubildende es auch in der Hand, im Bedarfsfall die Sozialleistungen, die er aus Mitteln der Ausbildungsförderung erhält, im Wege der Selbsthilfe aufzustocken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1994, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2007 - 15 A 5228/04

    Annahme einer wirtschaftlichen Notlage bei der Frage des Erlasses von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - L 28 AS 1919/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausnahme vom Leistungsausschluss für

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2008 - 2 LC 1270/04

    Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass von Langzeitstudiengebühren bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 - L 19 AS 78/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00

    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 7 S 2981/94

    Besonderer Härtefall isd BSHG § 26 S 2

  • OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2012 - L 8 SO 206/09
  • VG Münster, 19.07.2004 - 5 K 159/04

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; Arbeitskraft zur Beschaffung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99
  • SG Hannover, 18.03.2010 - S 56 AS 3188/09
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