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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02   

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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02 (https://dejure.org/2003,704)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 B 253.02 (https://dejure.org/2003,704)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 (https://dejure.org/2003,704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    MRVerbG Art. 6 § 1
    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    MRVerbG Art. 6 § 1
    Außer-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Berlin; Entbehrlichkeit; Entspannung; Offensichtlichkeit; Situation; Städtebau; Umwidmung; Verordnung; Wohnraum; Wohnungsmarkt; Wohnungsmarktlage; Wohnungsmarktlage, ...

  • Wolters Kluwer

    Außerkrafttreten einer Zweckentfremdungsverbotverordnung; Aufhebungsakt des Verordnungsgebers ; Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ; Revisionsgerichtlich begrenzt nachprüfbare Tatsachenwürdigung; Verfolgen von Zielen städtebaulicher Art

  • Judicialis

    MRVerbG Art. 6 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRVerbG Art. 6 § 1
    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweckentfremdungsverbot in Berlin außer Kraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerkrafttreten der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Berlin zum 1. September 2000 rechtskräftig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Außerkrafttreten der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Berlin zum 1. September 2000 rechtskräftig

  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz)

    Art. 6 § 1 MRVerbG
    ZweckentfremdungsverbotVO - Außer-Kraft-Treten

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Außer-Kraft-Treten der 2. ZweckentfremdungsverbotVO Bln zum 1.9.2000 rechtskräftig

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Keine Zweckentfremdungsverbotsverordnung in Berlin

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Das Zweckentfremdungsverbot hat ausgedient! (IBR 2003, 271)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3217 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1125
  • NVwZ 2003, 582
  • NZM 2003, 606
  • NJ 2003, 386 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

    b) Soweit das Berufungsgericht für die Betrachtung, ob die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen (weiterhin) gefährdet ist, auf das gesamte Gebiet des Beklagten abgestellt und nicht nach Teilgebieten (z.B. Stadtgebieten oder Bezirken) differenziert hat, steht dies im Einklang mit dem insoweit herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5).

    e) Das Berufungsgericht hat auch nicht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) den Schätzungen des Beklagten eigene Berechnungsmodelle entgegengehalten.

    Den von dem Beklagten herangezogenen Bedenken gegen eine ausschließlich statistische Betrachtung (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) hat das Berufungsgericht ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine umfassende Würdigung der für und wider eine Mangelsituation streitenden maßgeblichen Indizien unter Bewertung der durch den Beklagten vorgelegten statistischen Informationen Rechnung getragen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (a.a.O.) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass statistische Informationen - die im Übrigen auch der Beklagte zum Beleg der aus seiner Sicht fortbestehenden Wohnraumunterversorgung herangezogen hat - für die Prüfung der quantitativen Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbotes als solche nicht zu verwenden oder durch das Gericht nicht zu bewerten seien (s.a. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 25); es hat lediglich eine ausschließlich rechnerische Betrachtung verworfen, welche die begrenzte Zuverlässigkeit des bei Zweckentfremdungsverboten zur Verfügung stehenden statistischen Materials vernachlässigt.

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

    Das Berufungsgericht ist dabei auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) abgewichen, nach der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken nutzbaren Räumen in Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungsrechtlich um Wohnraum handelt, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Missstandes - vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum angenommen wird.

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 ).

    e) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "bis zu welcher Grenze der Verordnungsgeber auf der Grundlage des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG wohnungspolitisch motivierte Ziele, die auch zugleich städtebaulich und sozialpolitisch begründet sind, verfolgen durfte", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 348 ) dahin geklärt, dass die Ermächtigung nicht dazu dienstbar gemacht werden darf, "Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist." Mit den Hinweisen, das Zweckentfremdungsverbot sei das "effektivste rechtliche Instrument, um einer Umwidmung von Wohnraum im gesamten und heterogenen Gebiet der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland entgegentreten zu können", mit anderen Mitteln könne "nur sehr begrenzt der drohenden und unverträglichen Zunahme gewerblicher Nutzungen im attraktiven Innenstadtbereich entgegengewirkt werden", und es seien "Verdrängungseffekte bis hin zur Verödung von Innenstadtbereichen ... in Berlin zu befürchten", bezeichnet der Beklagte städtebaulich und sozialpolitisch unerwünschte Folgen, die durch den Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes eintreten mögen.

  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

    a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (vgl. BVerwGE 85, 155 m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 95/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für Anwaltspraxisräume bei erteilter

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Unabhängig davon, ob in der mündlichen Verhandlung die Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Fortbestand der Voraussetzungen für ein Zweckentfremdungsverbot im Allgemeinen oder Einwendungen gegen die von dem Beklagten vorgelegte Wohnungsbestandsprognose erörtert worden sind, sind Anhaltspunkte für eine sog. Überraschungsentscheidung hier schon deswegen nicht erkennbar, weil der Fortbestand der Wohnungsmarktmangellage in der Sache den zentralen Streitpunkt des Verfahrens bildete und das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Bewertung dahin, dass diese Mangellage offensichtlich entfallen (gewesen) sein könnte, in vorangegangenen Entscheidungen zumindest angedeutet hatte (s. etwa Beschluss vom 9. Juli 2001 - OVG 5 SN 14/01 - NVwZ 2001, 1426; s.a. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -, Beschlussabdruck S. 7 ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    b) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte "dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, die vermeintlichen Zweifel an der Richtigkeit des angewandten Rechenmodells auszuräumen", bezeichnet schon deswegen keinen Verfahrensfehler, weil ein Gericht nicht allgemein die Pflicht hat, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, und vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht ausreicht (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02
    b) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte "dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, die vermeintlichen Zweifel an der Richtigkeit des angewandten Rechenmodells auszuräumen", bezeichnet schon deswegen keinen Verfahrensfehler, weil ein Gericht nicht allgemein die Pflicht hat, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, und vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

  • BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw.

  • OVG Berlin, 09.07.2001 - 5 SN 14.01

    Außer Kraft Treten der 2. Zweckentfremdungsverbotsordnung (ZwVbVO) durch

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

  • BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der

  • BVerwG, 30.10.1990 - 8 B 129.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrunds -

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Die Berechnungen und Bewertungen des Verordnungsgebers sind vom Gericht in Wahrnehmung seines ihm auch gegenüber einem Verordnungsgeber zustehenden Auftrages zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu überprüfen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 26 und juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, dem vorgelegten Modell eigene Berechnungsmodelle gegenüberzustellen, die möglicherweise (noch) besser geeignet wären, die "Lebenswirklichkeit" abzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14 -, juris Rn. 94).

    Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, losgelöst von der Wohnraumversorgung städtebaulich und sozialpolitisch erwünschte Ziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 7).

  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

    Nach dieser ist bei einer auf das Gemeindegebiet zu beziehende (Zweckentfremdungsverbots-)Verordnung eine räumlich nach Stadtteilen oder Wohngebieten differenzierende Betrachtung der Wohnungsmarktlage weder angezeigt noch zulässig (BVerwG, Beschl. v. 13. März 2003 - 5 B 253/02, NVwZ 2003, 1125 Tz. 10 m.w.N.).

    Keine dem Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigt die Entscheidung des BVerwG vom 13. März 2003 (a.a.O.), soweit darin eine auf Grundlage von Art. 6 § 1 MietRVerbG erlassene Zweckentfremdungsverordnung des Senats für wirkungslos erachtet wurde.

    Der dem Senat von Berlin einzuräumende Zeitraum, die bei Erlass der Kappungsgrenzen-VO am 7. Mai 2013 für sämtliche Bezirke prognostizierten Gefährdungslagen zu überprüfen, herangezogenes Grundlagenmaterial zu aktualisieren und erforderlichenfalls methodisch und statistisch zu überarbeiten, um sodann unter Zugrundelegung dieses Materials eine erneute bezirksbezogene Gefährdungsanalyse vornehmen und etwaigen Mängel der bisherigen Verordnung abhelfen zu können, war wegen des mit der Beurteilung der Komplexität des Wohnungsmarktgeschehens verbundenen Aufwandes (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13. März 2003, a.a.O., Tz. 17) sowohl bei Zugang des Erhöhungsverlangens im September 2013 als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 bei Weitem noch nicht abgelaufen.

  • LG Berlin, 22.03.2017 - 65 S 285/16

    Erlaubnis zur Untervermietung darf nach 15 Jahren widerrufen werden!

    Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die in B. von 1994 bis 2000 geltende Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (2. ZwVbVO vom 15.03.1994, GVBl Bln, S. 91) nach den Beschlüssen des OVG Berlin (v. 13.06.2002, 5 B 19.01, GE 2002, 1128) und des Bundesverwaltungsgerichts (v. 13.03.2003 - BVerwG 5 B 253.02, NVwZ 2003, 1125) zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sind.
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, dem vorgelegten Modell eigene Berechnungsmodelle gegenüberzustellen, die möglicherweise (noch) besser geeignet wären, die "Lebenswirklichkeit" abzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14 -, juris Rn. 94).

    Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, losgelöst von der Wohnraumversorgung städtebaulich und sozialpolitisch erwünschte Ziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 7).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, dem vorgelegten Modell eigene Berechnungsmodelle gegenüberzustellen, die möglicherweise (noch) besser geeignet wären, die "Lebenswirklichkeit" abzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14 -, juris Rn. 94).

    Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, losgelöst von der Wohnraumversorgung städtebaulich und sozialpolitisch erwünschte Ziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Vielmehr ist bei einer auf das Gemeindegebiet zu beziehenden Zweckentfremdungsverordnung auf das gesamte Gebiet und nicht einzelne Stadtteile und Wohngebiete abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 10 - ).

    Eine Unterversorgung mit Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung, die die Beibehaltung des grundsätzlichen Zweckentfremdungsverbotes rechtfertigt, kann auch dann noch vorliegen oder drohen, wenn der Wohnungsmarkt ein leichtes Übergewicht des Angebotes über die Nachfrage erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, a.a.O. - juris Rn 12 - Urt. v. 11.3.1983, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9).

    Die Ausgleichszahlungen für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung finden in der Auflagenermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 2 MietVerbG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 30 - ; Beschl. v. 30.4.1999, NZM 1999, 815; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1988, DWW 1988, 288 - juris Rn 52 - ; OVG Berlin, Urt. v. 19.2.1998, NJW-RR 1998, 1087).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Allerdings darf nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass selbst dann noch eine Unterversorgung mit Wohnraum für die breiteren Bevölkerungsschichten gegeben ist oder doch in beachtlicher Weise droht, wenn der Wohnungsmarkt in seinem vollen Umfang, d. h. bei Berücksichtigung des gesamten Angebots und der gesamten Nachfrage, einen Ausgleich bereits erreicht hat oder sogar schon ein leichtes Übergewicht des Angebots erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 12).

    Es ist den Gerichten jedoch verwehrt, dem vorgelegten Modell eigene Berechnungsmodelle gegenüberzustellen, die möglicherweise (noch) besser geeignet wären, die "Lebenswirklichkeit" abzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14 -, juris Rn. 94).

    Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Zweckentfremdungsrechts, losgelöst von der Wohnraumversorgung städtebaulich und sozialpolitisch erwünschte Ziele zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
  • BVerwG, 20.12.2017 - 5 B 9.17

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerwG, 20.12.2017 - 5 B 10.17

    Aufwendungsersatz für einen Betreuungsplatz eines Kindes in der Kindertagesstätte

  • VG Berlin, 19.12.2003 - 10 A 321.02

    Anordnung der Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe durch einen

  • VG Berlin, 19.12.2003 - 10 A 106.02

    Bescheide über die Ausgleichsabgabe wegen Zweckentfremdung sind mit Rückwirkung

  • BVerwG, 09.01.2009 - 5 B 53.08

    Herausgabeanspruch gegenüber Auszubildenden aus einem Treuhandverhältnis als vom

  • BVerwG, 22.07.2009 - 5 B 45.09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. §

  • StGH Hessen, 14.05.2003 - P.St. 1535

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - Verurteilung zu einer

  • BVerwG, 07.01.2010 - 5 B 67.09

    Ausgleichsleistung; Missbrauch einer Stellung im Sinne von § 1 Abs. 4

  • BVerwG, 23.07.2004 - 5 BN 1.03
  • BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 21.09.2010 - 5 B 44.10

    Fortwirkung eines vor der Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer

  • BVerwG, 26.02.2013 - 4 B 53.12

    Verpflichtung eines Gerichts zur Abgabe eines Hinweises gegenüber den Beteiligten

  • BVerwG, 22.12.2009 - 5 B 12.09

    Zulässigkeit einer Revision bei einer Beschwerde lediglich über die

  • BVerwG, 05.07.2011 - 5 C 8.11

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht mangels Vorliegen

  • BVerwG, 05.07.2011 - 5 C 7.11

    Gericht ist nicht verpflichtet einen anwaltlich vertretenen Kläger bereits vor

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 2058/03

    Klage eines Mieters auf Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung

  • BVerwG, 16.09.2014 - 4 BN 11.14

    Tauglichkeit einer Prognoseentscheidung bei einem Einzelhandelskonzept für die

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 16.16

    Einordnung der Berufsakademie nach Art und Inhalt der Ausbildung als Hochschule

  • LG Berlin, 27.07.2004 - 63 S 160/04

    Alter begründet nicht immer einen Härtefall

  • OVG Berlin, 22.10.2004 - 5 N 18.04

    Genehmigung einer Nutzung einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken unter der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 5 B 9.08

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Antrag auf Genehmigung gegen Ausgleichszahlung;

  • VG Hamburg, 05.04.2023 - 19 K 1108/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Vermietung einer Wohnung an für den Eigentümer tätige

  • VG Berlin, 04.03.2009 - 14 A 11.05

    Verkehrsverbot für Wurst mit Speisegelatine

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