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   BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02   

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BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02 (https://dejure.org/2003,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2003 - 5 B 261.02 (https://dejure.org/2003,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 5 B 261.02 (https://dejure.org/2003,1845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SchwbG § 62 Abs. 1 und 5; PBefG § 45 a Abs. 2
    Schwerbehinderte; unentgeltliche Beförderung; Fahrgeldausfälle; Erstattung im Nahverkehr; Schwerbehindertengesetz; Erstattung von Fahrgeldausfällen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SchwbG § 62 Abs. 1 und 5
    Erstattung im Nahverkehr; Erstattung von Fahrgeldausfällen; Fahrgeldausfälle; Schwerbehinderte; Schwerbehindertengesetz; unentgeltliche Beförderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung von Fahrgeldausfällen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Fahrgeldausfällen; Unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten; Vereinbarkeit mit dem Grundrecht des befördernden Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG; Rentabilitätsmindernde Auswirkungen der ...

  • Judicialis

    SchwbG § 62 Abs. 1; ; SchwbG § 62 Abs. 5; ; PBefG § 45 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 62 Abs. 1, Abs. 5; PBefG § 45a Abs. 2
    Schwerbehinderte; unentgeltliche Beförderung; Fahrgeldausfälle; Erstattung im Nahverkehr; Schwerbehindertengesetz; Erstattung von Fahrgeldausfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • bdo-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 148 SGB IX (Prof. Dr. Hans D. Jarass)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2698 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 866
  • DVBl 2003, 1010 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Hinsichtlich der geltend gemachten Besonderheit eines hohen Anteils an Personen, die als Schüler im Rahmen des Ausbildungsverkehrs befördert werden, weist der Kläger im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die ihrerseits nicht auf einen vollständigen Kostenausgleich gerichteten Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG nicht den Fahrgeldeinnahmen nach § 62 Abs. 2 SchwbG unterfallen; dies wirkt sich bei einem hohen Anteil von Personen, die im Ausbildungsverkehr zu befördern sind, rechnerisch mindernd auf die Höhe der Erstattungsleistung nach § 62 SchwbG aus, und erschwert es dem Verkehrsunternehmer, der ihm grundsätzlich zumutbaren Aufgabe (BVerwGE 69, 104, 107) nachzukommen, den rentabilitätsmindernden Auswirkungen der ihm auferlegten öffentlichen Last der Fahrpreisermäßigung im Ausbildungsverkehr durch "interne Subventionierung" zu begegnen.

    Ist ihm dies bei der Tarifbildung außerhalb des Ausbildungsverkehrs wegen der Marktverhältnisse (unter Berücksichtigung einer verkehrspolitisch unerwünschten Abdrängung eines Teiles der Fahrgäste zum Individualverkehr) nicht möglich, etwa weil er sein Tarifniveau zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus dem Ausbildungsverkehr bereits auf eine Höhe gebracht hat, die eine Überlastung der Fahrgäste erkennbar gemacht hat, ist bei der Tarifbildung eine Abschmelzung der Vergünstigungen im Ausbildungsverkehr bis dahin möglich, dass vom Verkehrsunternehmer eine Schülerermäßigung, die noch ins Gewicht fällt, nicht mehr verlangt werden kann (BVerwGE 69, 104 ).

  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Der Senat stellt bei seiner Entscheidung auch nicht auf den Gesichtspunkt ab, dass eine Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 12 ); unter diesem Gesichtspunkt bestehen hier deshalb zumindest Bedenken, weil die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen bestimmte tatsächliche Voraussetzungen enthalten, die von den nicht mit Sach- oder Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Zulassung der Revision gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht getragen werden.
  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht allerdings nicht schon entgegen, dass es sich bei der als verfassungswidrig angegriffenen Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage stellt sich in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 62 SchwbG in § 148 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 7 B 30.87

    Personenbeförderung - Tarifanpassung - Ausgleichsanspruch - Antragstellung

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1987 - BVerwG 7 B 30.87 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 1) ist geklärt, dass aufgrund der durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2439) eingeführten Regelung des § 45 a PBefG der Verkehrsunternehmer für die aus sozialpolitischen Gründen erwünschte Verbilligung der Beförderungsentgelte im Ausbildungsverkehr teilweise einen Ausgleich durch die öffentliche Hand erhalten soll, aber nur unter der Voraussetzung, dass er seiner Obliegenheit zu eigenwirtschaftlichem Verhalten nachkommt.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht allerdings nicht schon entgegen, dass es sich bei der als verfassungswidrig angegriffenen Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage stellt sich in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 62 SchwbG in § 148 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 20.07.1994 - 8 B 92.94

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht allerdings nicht schon entgegen, dass es sich bei der als verfassungswidrig angegriffenen Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage stellt sich in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 62 SchwbG in § 148 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht allerdings nicht schon entgegen, dass es sich bei der als verfassungswidrig angegriffenen Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage stellt sich in gleicher Weise bei der Nachfolgebestimmung des § 62 SchwbG in § 148 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 -, vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Der Senat lässt auch offen, ob in den Fällen, in denen sich - wie hier - die grundsätzliche Bedeutung allein aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm des Bundesrechts ergeben soll, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sich allein auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zu den als Kontrollmaßstab herangezogenen Regelungen des Grundgesetzes - hier also Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG - zu beziehen hat (so für die Verfassungsgemäßheit irrevisiblen Landesrechts BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334) - woran es hier fehlt -, oder ob bei revisiblen Normen des Bundesrechts zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungwidrigkeit genügt.
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 62 SchwbG bestehen (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2003 - 5 B 261.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 68, 155 ) ist geklärt, dass die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe als eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung zu beurteilen ist, deren Zulässigkeit an Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist.
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Der Unternehmer hat es damit in der Hand, etwa Mindereinnahmen aus einzelnen Verkehrsleistungen wie dem Schülerverkehr durch eine Erhöhung der Tarife an anderer Stelle auszugleichen (vgl. BVerwGE 69, 104 [107]; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, NVwZ 2003, S. 866 [867 f.]).

    Der Anspruch aus § 45a PBefG steht unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Unternehmer seiner Obliegenheit zu eigenwirtschaftlichem Verhalten nachkommt, indem er durch einen Antrag auf Anpassung der Tarife an die Ertrags- und Kostenlage selbst dafür Sorge trägt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Erfordernissen hergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, NVwZ 2003, S. 866 [868]).

  • BVerwG, 02.12.2004 - 5 B 108.04

    Schmerzensgeld; Einkommen; Vermögen.

    Denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch insoweit keine ernsthaften Zweifel bestehen, als es die Berücksichtigung geleisteter Schmerzensgeldzahlungen betrifft (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18; Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1).
  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

    b) Soweit der Kläger geltend macht, die Aufrechterhaltung des Prinzips der Vermeidung der Mehrstaatigkeit durch die Voraussetzung der Aufgabe des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit für den Einbürgerungsanspruch in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erweise sich wegen der hiervon in § 12 und § 29 i.V.m. § 4 Abs. 3 StAG vorgesehenen Ausnahmen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als gleichheitswidrig, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (zum Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 und vom 17. Januar 2003 - 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1; Berlit, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Juli 2018, § 132 Rn. 30; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17); denn auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier entscheidungserheblichen Normen des Bundesrechts.
  • BVerwG, 18.03.2010 - 3 C 26.09

    Schwerbehinderte; schwerbehinderte Menschen; Rehabilitation; Nahverkehr;

    b) Auch wenn eine generelle Berufsausübungsregelung im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, so kann sie gleichwohl Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, wenn innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden als andere (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 a.a.O. S. 173; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1 = NVwZ 2003, 866).
  • BVerwG, 29.11.2010 - 7 B 68.10

    Bundeswasserstraße; Ausbau; Planfeststellung; vorläufige Anordnung; effektiver

    Denn es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens um feststellen, dass der Senat sich von der Verfassungswidrigkeit der Norm als Voraussetzung für die vom Kläger erstrebte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht wird überzeugen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108 ; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 5 B 261.02 - Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2009 - 4 LC 653/07

    Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung

    Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erstattungsregelung des § 148 SGB IX Fassung 2005 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. -, BVerfGE 68, 155) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17.1.2003 - 5 B 261.02 -, NVwZ 2003, 866) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, eine zwar nicht völlig ausgeschlossene, aber jedenfalls sowohl für die Verkehrsunternehmen als auch für die Erstattungsbehörden mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbundene (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984, a.a.O.) Erstattung der Fahrgeldausfälle wegen der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen in vollem Umfang vorzusehen.
  • BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 32.08

    Anwendbarkeit der in § 1629a BGB angeordneten Beschränkungen der Haftung

    Die Beschwerdebegründung führt nicht auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 BVerwG 5 B 82.97 NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 BVerwG 5 B 261.02 NVwZ 2003, 866, vom 17. April 2003 BVerwG 5 B 7.03 Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 und vom 8. Mai 2007 BVerwG 5 B 8.07 ).
  • VG Köln, 24.05.2007 - 26 K 3996/06

    Erstattungsfähigkeit von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung

    vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, ZFSH/SGB 2003, 412 - 415; zu Typisierungen siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05 -.

    vgl. zu den Fixkosten BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 5 B 261/02 -, Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1.

  • BVerwG, 18.07.2007 - 5 B 95.06

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Soweit die von dem Kläger zu 1 hiergegen nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsätzen vom 18. April 2007 und 5. Juli 2007 erhobenen weiteren Einwände insbesondere verfassungsrechtlicher Art als zulässige nachträgliche Erläuterung des rechtzeitigen Beschwerdevorbringens angesehen werden können, führt dies nicht auf einen weitergehenden Klärungsbedarf; auch in Ansehung dieses Vorbringens bestehen keine die Revisionszulassung rechtfertigenden ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (F. 2005) und seiner Anwendbarkeit auf das Begehren des Klägers zu 1 (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2003 BVerwG 5 B 261.02 Buchholz 436.61 § 62 SchwbG Nr. 1 = NVwZ 2003, 866).
  • BVerwG, 08.05.2007 - 5 B 8.07

    Anwendbarkeit der sog. "Hamburger Richtlinie" für die Berechnung von

    Jedenfalls besteht kein Klärungsbedarf, weil keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Norm des Bundesrechts bestehen (zum Prüfungsmaßstab s. Beschlüsse vom 29. September 1998 BVerwG 5 B 82.97 NVwZ 1999, 669, vom 17. Januar 2003 BVerwG 5 B 261.02 NVwZ 2003, 866 und vom 17. April 2003 BVerwG 5 B 7.03 Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2).
  • VG Oldenburg, 26.06.2007 - 13 A 3349/06

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für eine unentgeltliche Beförderung

  • VG Stuttgart, 23.11.2007 - 9 K 2616/07

    Erstattung von Fahrgeldausfällen eines Verkehrsunternehmens für die

  • OVG Thüringen, 13.01.2015 - 2 KO 146/12

    Übergangsregelung von Beihilfeansprüchen in Thüringen - statische Verweisung auf

  • VG Regensburg, 16.01.2007 - RO 2 K 05.295

    Rückforderung von gewährten Erstattungen für Fahrgeldausfälle wegen Verpflichtung

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