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   BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00   

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BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00 (https://dejure.org/2000,11862)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2000 - 5 B 27.00 (https://dejure.org/2000,11862)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 5 B 27.00 (https://dejure.org/2000,11862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Verhandlung und Entscheidung über die Berufung in Abwesenheit des Klägers ohne dessen vom Gericht für erforderlich gehaltenes Einvernehmen - Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld - Angabe ungewöhnlich niedriger Einkünfte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.11.1989 - 6 C 30.87

    Rechtliches Gehör - Kriegsdienstverweigerer - Wehrdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Hat das Gericht - wie im vorliegenden Fall - das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet, muß es den Termin auch von Amts wegen aufheben, so daß es unerheblich ist, daß der Kläger - wie das Berufungsgericht dies dargestellt hat - eine Terminsaufhebung nicht förmlich und ausdrücklich beantragt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - ), sondern lediglich "zu bedenken gegeben" hat (S. 10 unten des Berufungsurteils).

    Seinen Bedenken gegen die Richtigkeit des ihm durch das Schreiben des Klägers vom 22. April 1999 (Bl. 126 d.A.) am Vortag des Termins unterbreiteten Sachverhalts ("akuter Fall von Heufieber ... elendes Allgemeinbefinden ... plötzliche Schwerhörigkeit") hätte das Oberverwaltungsgericht deshalb von sich aus nachgehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1989, a.a.O.), selbst wenn sich dann der angesetzte Termin nicht hätte aufrechterhalten lassen.

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorhält, es hätte nicht wegen Nichterweislichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den geltend gemachten Wohngeldanspruch nach Beweislastgrundsätzen zur Gänze als unbegründet zurückweisen dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nichterweislichkeit der konkreten Einkommensverhältnisse nicht zur Ablehnung des Wohngeldanspruchs dem Grunde nach, sondern zu einer Schätzungsbefugnis der Wohngeldbehörde führt (BVerwGE 41, 220 ; Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 24.79 - ), sind die Voraussetzungen einer Divergenzzulassung ebenfalls nicht gegeben.

    Denn jedenfalls setzt sie voraus, daß die Möglichkeiten der Sachaufklärung erschöpft sind (vgl. BVerwGE 41, 220 ).

  • BVerwG, 04.11.1994 - 8 C 28.93

    Wohngeld; Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß die Inanspruchnahme von Wohngeld nur dann mißbräuchlich im Sinne des § 18 Abs. 3 WoGG ist, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, sich also mit anderen Worten als um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert darstellt (vgl. Urteile vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - <BVerwGE 91, 82, 87 f. = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 1, 5 f.> und vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - < Buchholz 454.71 § 7 WoGG Nr. 1 S. 1, 10 f. = NJW 1995, 1569>).
  • BVerwG, 26.04.1999 - 5 B 49.99
    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Allerdings obliegt es dem Beteiligten, seine Hinderungsgründe schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (s. z.B. Beschluß des Senats vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 -).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 6 C 29.87

    Vertagung des Verhandlungstermins bei entschuldigter Säumnis auch ohne

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Hat das Gericht - wie im vorliegenden Fall - das persönliche Erscheinen des Beteiligten angeordnet, muß es den Termin auch von Amts wegen aufheben, so daß es unerheblich ist, daß der Kläger - wie das Berufungsgericht dies dargestellt hat - eine Terminsaufhebung nicht förmlich und ausdrücklich beantragt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - ), sondern lediglich "zu bedenken gegeben" hat (S. 10 unten des Berufungsurteils).
  • BVerwG, 16.01.1980 - 8 C 24.79

    Wohngeld - Jahreseinkommen - Einkommensänderungen - Bewilligungszeitraum -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00
    Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht vorhält, es hätte nicht wegen Nichterweislichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den geltend gemachten Wohngeldanspruch nach Beweislastgrundsätzen zur Gänze als unbegründet zurückweisen dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nichterweislichkeit der konkreten Einkommensverhältnisse nicht zur Ablehnung des Wohngeldanspruchs dem Grunde nach, sondern zu einer Schätzungsbefugnis der Wohngeldbehörde führt (BVerwGE 41, 220 ; Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 24.79 - ), sind die Voraussetzungen einer Divergenzzulassung ebenfalls nicht gegeben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16

    Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

    Hinderungsgründe nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dann glaubhaft zu machen, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000 - BVerwG 5 B 27.00 -, juris, RdNr. 10).

    Die Glaubhaftmachung ist also keine förmliche Voraussetzung des Vortrags eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO, sondern (erst) auf Verlangen hin erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2000, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.07.2019 - 11 ZB 19.32471

    Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung über eine Klage in

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds.-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es indes, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (stRspr BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 4; OVG SA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.).

    Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 26.4.1999, a.a.O. Rn. 5; B.v. 20.6.2000, a.a.O.; B.v. 21.12.2009, a.a.O. Rn. 4).

  • VGH Bayern, 04.01.2023 - 11 ZB 22.31274

    Terminverlegung wegen akuter Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 8; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3; Beschlüsse vom 26. April 1999 a.a.O. Rn. 2, 5, vom 20. Juni 2000 - BVerwG 5 B 27.00 - juris Rn. 10, vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6 und vom 29. April 2004 - BVerwG 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 S. 11).
  • VG Ansbach, 20.04.2023 - AN 10 K 19.30283

    Verfolgung im Iran

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 8; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BFH, 10.04.2007 - XI B 58/06

    Terminsverlegung; Erkrankung des Bevollmächtigten

    Es bestand deshalb kein hinreichender Grund, das Urteil bereits vor dem Eingang des angekündigten Attests zu verkünden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2000 5 B 27.00, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 11 A 731/21

    Darlegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung i.R.d. Feststellung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009- 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Juni 2000- 5 B 27.00 -, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 11 ZB 20.30297 -, juris, Rn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - 10 A 62/17
    - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 -, juris, Rn. 4, vom 20. Juni 2000 - 5 B 27.00 -, juris, Rn. 10, vom 14. September 1999 - 5 B 54.99 -, juris, Rn. 5, und vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 12 A 2280/09 -, juris, Rn. 7, und vom 19. April 2004 - 8 A 590/04.A -.
  • OLG Rostock, 20.05.2022 - 3 W 125/21

    Terminverlegung aufgrund ärztlich attestierter coronabedingter Quarantäne;

  • VGH Bayern, 04.07.2018 - 11 ZB 18.719

    Verzicht auf die Fahrerlaubnis; Anfechtung der Verzichtserklärung wegen

  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - 11 A 942/22

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der 'erheblichen Gründe' für

  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2022 - 18 A 1507/22

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei Berufung gegen Ausweisung aus Bundesgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - 8 A 590/04

    D (A), Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör, Terminsverlegung, Krankheit,

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 11 ZB 19.112

    Streit um Bescheid der Kfz-Zulassungsbehörde

  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 ZB 18.719

    Erfolglose Berufungszulassung - Wirksamer Verzicht auf die Fahrerlaubnis

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2023 - 13 A 10956/22

    Gehörsrüge wegen Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen

  • VG Minden, 23.06.2021 - 7 K 2069/18
  • VGH Bayern, 28.07.2022 - 24 ZB 22.30626

    Anforderungen an einen Terminverlegungsantrag von einem anwaltlich vertretenen

  • BVerwG, 16.10.2003 - 5 PKH 78.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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OVG Berlin, 24.05.2002 - 5 B 27.00 (https://dejure.org/2002,37426)
OVG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2002 - 5 B 27.00 (https://dejure.org/2002,37426)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der bereits der seinerzeitige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin gefolgt war (s. im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Urt. v. 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -), liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NÄG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05

    Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, in juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; Urteil des Senats vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks; s. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09

    Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen;

    Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene - ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist - sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt (zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., juris Rn. 15, 17; OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -, juris Rn. 13, 18; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 10 ff. und Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 6 B 58.93 -, juris Rn. 2 f., vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3 und vom 9. November 1988 - BVerwG 7 B 167.88 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

    Für diese Sichtweise spricht zudem, dass das deutsche Namensrecht ohnehin keine starre Namensführungspflicht vorschreibt, sondern individuellen Gestaltungen Raum lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -, juris Rn. 42, OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - OVG 5 B 27.00 -, juris Rn. 16, MüKoBGB/Säcker, 6. Auflage 2012, § 12 BGB, Rn. 6).
  • VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08

    Streit um Vorname

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -).
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