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   OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12   

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https://dejure.org/2012,34318
OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12 (https://dejure.org/2012,34318)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2012 - 5 B 287/12 (https://dejure.org/2012,34318)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 (https://dejure.org/2012,34318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5
    Aufschiebende Wirkung, Vergnügungssteuer, ernstliche Zweifel, offene Erfolgsaussicht, aufwendige Tatsachenfeststellung, erdrosselnde Wirkung, Rückwirkung, Vertauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den dortigen Urteilen die Spieleinsatzbesteuerung der Antragsgegnerin gemäß der ab 1. Oktober 2006 gültigen Vergnügungssteuersatzung jedoch mit eingehender Begründung weitgehend gebilligt (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 und 9 C 13/08 -, jeweils juris Rn. 16 bis 24, 26 bis 40 = NVwZ 2010, 784 ff.) und den Rechtsstreit nur deshalb zurückverwiesen (a. a. O., juris Rn. 25 und 42 ff.), weil weitere Tatsachenfeststellungen zum einen dazu zu treffen sind, ob die Höhe der auf den Spieleinsatz erhobenen Steuer erdrosselnde Wirkung hat, und zum anderen dazu, ob die unterschiedliche Bewertung der Spielergewinne im Geldspeicher und im Punktspeicher sowie die mögliche Besteuerung von aufgebuchtem, aber nicht für Spiele eingesetztem Geld gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verstößt.

    Auch die von der Antragstellerin erwähnte deutschlandweite Umfrage der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus 2011 zum maximal tragbaren Vergnügungssteuersatz für Spielgeräteaufsteller genügt nicht, um die hier festzusetzende Steuer als - offensichtlich - erdrosselnd ansehen zu können, da dafür die Verhältnisse im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin maßgeblich sind (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 und 9 C 13/08 -, jeweils juris Rn. 45 = NVwZ 2010, 784 ff.).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 13.08

    Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den dortigen Urteilen die Spieleinsatzbesteuerung der Antragsgegnerin gemäß der ab 1. Oktober 2006 gültigen Vergnügungssteuersatzung jedoch mit eingehender Begründung weitgehend gebilligt (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 und 9 C 13/08 -, jeweils juris Rn. 16 bis 24, 26 bis 40 = NVwZ 2010, 784 ff.) und den Rechtsstreit nur deshalb zurückverwiesen (a. a. O., juris Rn. 25 und 42 ff.), weil weitere Tatsachenfeststellungen zum einen dazu zu treffen sind, ob die Höhe der auf den Spieleinsatz erhobenen Steuer erdrosselnde Wirkung hat, und zum anderen dazu, ob die unterschiedliche Bewertung der Spielergewinne im Geldspeicher und im Punktspeicher sowie die mögliche Besteuerung von aufgebuchtem, aber nicht für Spiele eingesetztem Geld gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verstößt.

    Auch die von der Antragstellerin erwähnte deutschlandweite Umfrage der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus 2011 zum maximal tragbaren Vergnügungssteuersatz für Spielgeräteaufsteller genügt nicht, um die hier festzusetzende Steuer als - offensichtlich - erdrosselnd ansehen zu können, da dafür die Verhältnisse im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin maßgeblich sind (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 und 9 C 13/08 -, jeweils juris Rn. 45 = NVwZ 2010, 784 ff.).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass der 11 Wechsel vom Stückzahlmaßstab zu einem auf das Einspielergebnis der Geldspielgeräte abstellenden Steuermaßstab rückwirkend erfolgen kann, weil schutzwürdiges Vertrauen eines Spielgeräteaufstellers darauf, nicht mit einer Vergnügungssteuer belastet werden, für einen Zeitraum nicht entstehen kann, in dem er bereits mit einer Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab belastet war, und durch den Wechsel vom Stückzahlmaßstab zur Besteuerung anhand des Einspielergebnisses kein neuer Steuertatbestand geschaffen, sondern nur der Steuermaßstab geändert wird, so dass der von Anfang an beabsichtigte Charakter der Steuer als Aufwandsteuer und deren grundlegende Struktur (indirekte Besteuerung der im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit, erhoben beim Spielgeräteaufsteller) nicht verändert werden (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 18 bis 26 = NVwZ 2010, 313 ff.).
  • BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10

    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde konnte Gegenteiliges nicht aufzeigen (BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78/10 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    8 Inzwischen ist jedoch zu Letzterem entschieden worden, dass sich die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen Defizite des zur Erfassung des Vergnügungsaufwandes der Spieler verwendeten Kontrollmoduls nach der Spielverordnung (nicht erfasste Verwendung geldwerter Punktgewinne zum Weiterspielen und nicht erfasste Rückbuchungen aus dem Punktspeicher ohne Spiel) statistisch annähernd gleich auf alle Punktspeichergeräte verteilen, so dass der gebotene lockere Bezug dieses auch hier gewählten Steuermaßstabs zum Spieleraufwand gegeben ist (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80).
  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 BS 456/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    4 Angesichts des Beschwerdevorbringens ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (des Widerspruchs) nach derzeitigem Erkenntnisstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen, aber nicht wahrscheinlicher als dessen Misserfolg, so dass keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7 = SächsVBl. 2004, 34 ff.).
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    Diese neue Vergnügungssteuersatzung ist seitdem Grundlage der Vergnügungssteuerveranlagung der Antragstellerin; die dagegen von ihr eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand der zwischen den Beteiligten anhängigen Berufungsverfahren, die seit ihrer Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht beim Senat unter den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10 geführt werden.
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 252/10
    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    Diese neue Vergnügungssteuersatzung ist seitdem Grundlage der Vergnügungssteuerveranlagung der Antragstellerin; die dagegen von ihr eingelegten Rechtsmittel sind Gegenstand der zwischen den Beteiligten anhängigen Berufungsverfahren, die seit ihrer Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht beim Senat unter den Aktenzeichen 5 A 251/10 und 5 A 252/10 geführt werden.
  • BVerwG, 01.07.2002 - 5 B 163.02

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2012 - 5 B 163/02 -, juris Rn. 12 bis 14).
  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 B S 456/02

    Abwasserbeitrag, Aufschiebende Wirkung, Vorteilsgrundsatz, Typengerechtigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12
    4 Angesichts des Beschwerdevorbringens ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (des Widerspruchs) nach derzeitigem Erkenntnisstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen, aber nicht wahrscheinlicher als dessen Misserfolg, so dass keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7 = SächsVBl. 2004, 34 ff.).
  • OVG Sachsen, 11.02.2013 - 1 B 241/12

    Mehrmonatige Absperrung von Geh- und Radweg als Anliegergebrauch?

    11 Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand teilweise offen, aber nicht wahrscheinlicher als dessen Misserfolg, so dass keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (zum Prüfungsmaßstab bei öffentlichen Abgaben vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2003, SächsVBl. 2004, 34, 35; Beschl. v. 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris Rn. 4).

    Ebenso bleiben aufwändige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2012, LKV 2012, 365 [4. Senat]; Beschl. v. 23. Oktober 2012 a. a. O. ).12 Eine unbillige Härte liegt ersichtlich nicht vor.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 6 B 11782/19

    Gewerbesteuer -Vorrang des Vollziehungsinteresse

    Beziehen sich die Zweifel auf die Wirksamkeit der Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides, hängt eine Aussetzung der Vollziehung davon ab, dass die Zweifel bei summarischer Prüfung offensichtlich durchgreifen (SächsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris).
  • VG Neustadt, 28.02.2013 - 4 L 44/13

    Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Fehler offensichtlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12.OVG -, juris zu einem Bebauungsplan; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 -, juris zu einer Abgabensatzung; OVG Sachsen Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris zu einer Vergnügungssteuersatzung).
  • OVG Sachsen, 24.11.2016 - 4 B 129/16

    Zweckverband, Umlage, Nutzen, Einwohnermaßstab; Verfälschung des Wettbewerbs

    Sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist es daher gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur anzuordnen, wenn entweder die vom Rechtsschutzsuchenden selbst erhobenen Einwände oder sonst bei summarischer Prüfung offensichtliche Fehler ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids begründen (SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 - , juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 14.01.2013 - 5 A 302/09

    Vergnügungssteuer, Steuermaßstab, Vertrauensschutz, Mehrbelastung,

    11 Jedoch hat der Senat inzwischen bereits entschieden (SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris Rn. 17), dass sich schutzwürdiges Vertrauen, rückwirkend nicht mit einer höheren Steuer als bisher belastet zu werden, grundsätzlich nur darauf beziehen kann, dass rückwirkend - insgesamt - kein höherer Steuerbetrag anfällt als nach dem bisherigen Steuermaßstab.
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