Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7750
BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10 (https://dejure.org/2011,7750)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2011 - 5 B 43.10 (https://dejure.org/2011,7750)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 (https://dejure.org/2011,7750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35a SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 8
    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme, Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger für die selbst beschaffte Maßnahme eines Schulwechsels ohne Dringlichkeit und ohne Abwartens auf die Entscheidung des Jugendamtes; Zulässigkeit der Revision aufgrund Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung ...

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme, Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme, Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger für die selbst beschaffte Maßnahme eines Schulwechsels ohne Dringlichkeit und ohne Abwartens auf die Entscheidung des Jugendamtes; Zulässigkeit der Revision aufgrund Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung ...

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingliederungshilfe - Selbst beschaffte Maßnahme eines Schulwechsels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

    Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.).

    2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 ).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
  • BVerwG, 22.10.2008 - 1 B 5.08

    Rechtfertigung einer Ausweisung aus zwingenden Gründen der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 und vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 ).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2004 - 12 B 2392/03

    Pflicht zur Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule; Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 ), sondern - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 12.10

    Rechtliches Gehör; Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10
    Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 -).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

  • BVerfG, 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der

  • BVerwG, 15.07.2008 - 8 B 24.08

    Anforderungen an die Kenntnisnahme und Berücksichtigung entscheidungserheblichen

  • VG Stuttgart, 26.07.2011 - 7 K 4112/09

    Frage der Übernahme der Schulkosten für Privatschule wegen seelischer Behinderung

    Da der Kläger ausweislich der beigezogenen Behördenakte spätestens im Januar 2009 einen Antrag auf Übernahme der Schulkosten gestellt hat, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 -, JAmt 2011, 274 f.), war der geltend gemachte Anspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen.

    Wird eine Hilfe, ohne dass sie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt hat, selbst beschafft, kann eine Übernahme der Aufwendungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen eines "Systemversagens", wie sie in § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII im Einzelnen bestimmt sind, beansprucht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 -, JAmt 2011, 274 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    Vgl. zum Systemversagen, wie es in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Voraussetzung einer Kostenübernahme bestimmt ist, etwa auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, JAmt 2011, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 4112/09 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2011 - 7 K 2761/09.F -, juris.

    - 5 B 43.10 -, a. a. O., mit Hinweis auf Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600.

    Inwieweit eine selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet sondern auch alternativlos muss, vgl. zur Problemstellung BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, a.a.O., m. w. N., kann hier dahin stehen, weil die Beklagte trotz ihrer prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen des durch die Vorsprachen angestoßenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dem Kläger keine hinreichend konkrete und geeignete Alternative nachgewiesen hat.

  • VG Potsdam, 24.06.2019 - 7 K 5144/17

    Erfolgloser Antrag auf Übernahme der Kosten einer Lerntherapie

    Hierbei ist jedoch keine besondere Form vorgeschrieben, es reicht auch ein schlüssiges Verhalten, was auf den Wunsch zur Leistung schließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43/10 -, juris, Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht