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   BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13, 5 B 44.13, 5 B 44.13   

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https://dejure.org/2014,1944
BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13, 5 B 44.13, 5 B 44.13 (https://dejure.org/2014,1944)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2014 - 5 B 44.13, 5 B 44.13, 5 B 44.13 (https://dejure.org/2014,1944)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13, 5 B 44.13, 5 B 44.13 (https://dejure.org/2014,1944)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AGG, § 22 AGG, § 7 AGG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Muss sich ein Arbeitgeber bei der Bewerbung eines Behinderten nach dem Grad der Behinderung erkundigen?

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers zur Information über den Grad der Behinderung bei der Bewerbung

  • rewis.io

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1
    Pflicht des Arbeitgebers zur Information über den Grad der Behinderung bei der Bewerbung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10

    Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (- 8 AZR 608/10 - EzA § 15 AGG Nr. 16) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, wenn ein Bewerber - wie im vorliegenden Fall - im Bewerbungsschreiben zwar seine Behinderung offenbart, aber seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht anzeigt.

    Eine Pflicht zur Erkundigung zielte auf ein verbotenes Differenzierungsmerkmal nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 1 AGG und stellte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung dar (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 43).

    Die Beschwerdebegründung erwähnt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) nicht.

  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13
    Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass auch nach der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung in dem aufgezeigten Sinne darzulegen ist und die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts sich auf diese Darlegung beschränkt (vgl. Beschluss vom 21. April 1999 - BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
  • BVerwG, 22.08.2013 - 5 B 33.13

    Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Geltendmachung des

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 643/07

    Behinderung - Benachteiligung - Bewerbung - Bewerbungsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - juris Rn. 30 f.) seien diese Grundsätze auch auf die nachträgliche Offenlegung einer (Schwer-) Behinderung anzuwenden.
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Hinsichtlich der Darlegung jedes der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gilt, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt werden muss, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 3, vom 04.07.2017 - 5 LA 194/15 -, juris Rn. 35, vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, Rn. 2, und vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 12.08.2010 - 10 LA 36/09 -, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2018 - 2 B 17.18 - juris Rn. 4, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zum Darlegungserfordernis gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

  • BVerwG, 11.08.2015 - 1 B 37.15

    Gegenwärtige Gefährlichkeit bei fehlender Darlegung der Abkehr vom Terrorismus

    Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris, vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtliche Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2).

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