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   BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91   

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BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91 (https://dejure.org/1991,6795)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1991 - 5 B 46.91 (https://dejure.org/1991,6795)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - 5 B 46.91 (https://dejure.org/1991,6795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Dabei kann - wie in dem Senatsbeschluß vom 22. November 1988 - BVerwG 5 B 145.88 - hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG - offenbleiben, ob in der Nichtanwendung dieser Vorschriften durch das Flurbereinigungsgericht ein Verfahrensmangel im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden könnte.
  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Sollten die Kläger zu 2 und 3 darüber hinaus beanstanden wollen, daß (auch) das Flurbereinigungsgericht selbst § 134 Abs. 2 (und 3) FlurbG nicht angewendet habe (zu dessen Zuständigkeit insoweit s. BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]), könnte dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BVerwG, 12.03.1990 - 5 CB 26.89

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Verfahrensrügen zur

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können dagegen nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem Verkehrswert des Grundstücks keinen Niederschlag finden (Beschluß vom 8. August 1968 - BVerwG 4 B 174.67 - ; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ; Beschlüsse vom 10. Mai 1976 - BVerwG 5 B 64.74 - und vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ).
  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 32.75
    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können dagegen nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem Verkehrswert des Grundstücks keinen Niederschlag finden (Beschluß vom 8. August 1968 - BVerwG 4 B 174.67 - ; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ; Beschlüsse vom 10. Mai 1976 - BVerwG 5 B 64.74 - und vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ).
  • BVerwG, 10.05.1976 - V B 64.74
    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können dagegen nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem Verkehrswert des Grundstücks keinen Niederschlag finden (Beschluß vom 8. August 1968 - BVerwG 4 B 174.67 - ; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ; Beschlüsse vom 10. Mai 1976 - BVerwG 5 B 64.74 - und vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Die mit der Beschwerde gerügte Nichtanwendung des § 134 Abs. 2 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde kann einen derartigen Mangel schon deshalb nicht begründen, weil Fehler im behördlichen Verfahren von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 08.08.1968 - IV B 174.67

    Berücksichtigung einer Möglichkeit zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung im

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91
    Rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können dagegen nicht berücksichtigt werden, weil sie in einem Verkehrswert des Grundstücks keinen Niederschlag finden (Beschluß vom 8. August 1968 - BVerwG 4 B 174.67 - ; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ; Beschlüsse vom 10. Mai 1976 - BVerwG 5 B 64.74 - und vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 B 53.98

    Wertgleichheit der Landabfindung; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Mehrung

    Sie muß sich aber entgegenhalten lassen, daß etwaige Fehler des behördlichen Verfahrens von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1991 BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16; zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Januar 1995 - BVerwG 11 B 2.95 - n.v.).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 12/08

    Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei

    Liegt ein Grundstück - wie das Flurstück 539/5 - im Außenbereich (§ 35 BauGB), muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 -, Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 11 B 17.96

    Recht der Landwirtschaft: Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten

    Soweit der Kläger sinngemäß schließlich beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 FlurbG verneint, weil es zu strenge Anforderungen an die dafür geltende Voraussetzung fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung gestellt habe, kann offenbleiben, ob die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschriften durch das Flurbereinigungsgericht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - ) und ob - bejahendenfalls - ein solcher Verfahrensmangel mit dem hier vorliegenden Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung des Flurbereinigungsgerichts schlüssig dargelegt wäre.
  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen)

    Bei den Grundstücken des Klägers handelt es sich um Bauland im Sinne des § 29 Abs. 1 FlurbG mit der Folge, dass ihr Verkehrswert für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1991 - 5 B 46/91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 34/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen)

    Bei den Grundstücken des Klägers handelt es sich um Bauland im Sinne des § 29 Abs. 1 FlurbG mit der Folge, dass ihr Verkehrswert für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1991 - 5 B 46/91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 18.08.1992 - 11 B 1.92

    Ertragsentschädigung und Nutzungsausfallentschädigung wegen einer Flurbereinigung

    Dies folgt, soweit die Beschwerde die Ermessensausübung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung beanstandet, schon daraus, daß Fehler im behördlichen Verfahren von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt werden (BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - ).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 11 PKH 33.94

    Auf gerichtlichen Verfahrensmängeln beruhendes Urteil - Pflichtwidrige

    Dabei mag offenbleiben, ob die Nichtanwendung des § 134 FlurbG durch das Flurbereinigungsgericht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 11 B 208.94

    Auf gerichtlichen Verfahrensmängeln beruhendes Urteil - Pflichtwidrige

    Dabei mag offenbleiben, ob die Nichtanwendung des § 134 FlurbG durch das Flurbereinigungsgericht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 11.01.1995 - 11 B 2.95

    Antrag auf Abfindung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Vorliegen eines

    Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit der Kläger geltend macht, "daß die dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen ergangen sind, ohne daß eine Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau u. Forsten stattgefunden hätte." Denn etwaige Fehler des behördlichen Verfahrens werden von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1992 - BVerwG 11 B 1.92 - Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
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