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BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Gewährung von einmaligen Leistungen für die Beschaffung von Leibwäsche i.R.d. Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
Verfahrensgang
- VG Hannover, 24.09.2002 - 7 A 1513/02
- OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LC 503/02
- BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03
- BVerwG, 30.01.2004 - 5 PKH 96.03
- BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 43.03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 43.03
A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur …
Auszug aus BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 43.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- OVG Sachsen, 01.10.2003 - A 5 B 819/01
Schutz vor der Abschiebung nach Libyen wegen der Gefahr der politischen …
Die unterbliebene Beachtung des regelmäßig - und so auch hier - anzunehmenden Stufenverhältnisses der Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und eine gänzlich unterbliebene Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 des § 53 (…BVerwG, aaO.; SächsOVG, Beschl. v. 25.2.2003 - A 5 B 47/03 m.w.N.) führt dazu, dass die Entscheidung auch aus diesem Grunde teilweise rechtswidrig und aufzuheben ist. - OVG Sachsen, 20.08.2003 - A 5 B 815/01
Libyen, Verfolgung, Abschiebungsschutz
Die unterbliebene Beachtung des regelmäßig - und so auch hier - anzunehmenden Stufenverhältnisses der Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und eine gänzlich unterbliebene Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 des § 53 (…vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, NVwZ 2003, 356 = InfAuslR 2003, 74; SächsOVG, Beschl. 25.2.2003 - A 5 B 47/03 m.w.N.) führt dazu, dass die Entscheidung schon aus diesem Grunde teilweise rechtswidrig und aufzuheben ist.