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   BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,39954
BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03 (https://dejure.org/2003,39954)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03 (https://dejure.org/2003,39954)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2003 - 5 B 47.03, 5 C 43.03 (https://dejure.org/2003,39954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von einmaligen Leistungen für die Beschaffung von Leibwäsche i.R.d. Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 43.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 47.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 43.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Sachsen, 01.10.2003 - A 5 B 819/01

    Schutz vor der Abschiebung nach Libyen wegen der Gefahr der politischen

    Die unterbliebene Beachtung des regelmäßig - und so auch hier - anzunehmenden Stufenverhältnisses der Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und eine gänzlich unterbliebene Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 des § 53 (BVerwG, aaO.; SächsOVG, Beschl. v. 25.2.2003 - A 5 B 47/03 m.w.N.) führt dazu, dass die Entscheidung auch aus diesem Grunde teilweise rechtswidrig und aufzuheben ist.
  • OVG Sachsen, 20.08.2003 - A 5 B 815/01

    Libyen, Verfolgung, Abschiebungsschutz

    Die unterbliebene Beachtung des regelmäßig - und so auch hier - anzunehmenden Stufenverhältnisses der Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und eine gänzlich unterbliebene Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 des § 53 (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, NVwZ 2003, 356 = InfAuslR 2003, 74; SächsOVG, Beschl. 25.2.2003 - A 5 B 47/03 m.w.N.) führt dazu, dass die Entscheidung schon aus diesem Grunde teilweise rechtswidrig und aufzuheben ist.
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