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   BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08   

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BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08 (https://dejure.org/2008,18486)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 B 50.08 (https://dejure.org/2008,18486)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08 (https://dejure.org/2008,18486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdefrist und Vertretungszwang für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Maßgebliche Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Nichtzulassungsbeschwerdefrist; Darlegungsanforderungen an die und Voraussetzungen der Aufklärungsrüge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08
    Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08
    12 Die mit der Beschwerde mithin in erster Linie erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 13. Juli 2007 BVerwG 9 B 1.07 ).
  • BVerwG, 16.02.1999 - 8 B 10.99
    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08
    9 1.2.2 Bei dieser Sachlage ist der Frage nicht weiter nachzugehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass das geltend gemachte Hindernis jedenfalls am 1. April 2008 und damit noch vor Ablauf der für die Prozesshandlung vorgeschriebenen Frist weggefallen war (s. dazu Beschluss vom 16. Februar 1999 BVerwG 8 B 10.99 NVwZ-RR 1999, 472), zumal die insoweit nicht substantiierten Angaben des darlegungspflichtigen Klägers zum Krankheitsverlauf auch nicht die Annahme tragen, das krankheitsbedingte Hindernis habe bis unmittelbar vor diesem Datum angedauert.
  • BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08
    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschluss vom 27. September 1993 BVerwG 4 NB 35.93 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).
  • LSG Hamburg, 07.03.2017 - L 2 R 2/17

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Eine krankheitsbedingte unverschuldete Verhinderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt den Verlust der Handlungsfähigkeit voraus, an den hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).

    Dies lässt sich erst feststellen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten - ggf. auch unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel - zu regeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08, juris; Jung, in Roos/Wahrendorf, SGG, § 67 Rn. 34 m.w.N.; aus neuerer Zeit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 - L 25 AS 435/14, juris).

  • BGH, 08.01.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13

    Entschuldigung einer Fristversäumnis wegen Krankheit bei Vorliegen einer

    Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene zu eigenem Handeln unfähig und auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 22.07.2014 - 9 ZB 14.1023

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit; Verschulden; unzulässiger

    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der (bzw. die) von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außer Stande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 - 4 NB 35/93; B.v. 22.7.2008 - 5 B 50/08; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 12).

    Die Klägerin hätte sich insoweit entweder der Hilfe Dritter oder aber eines Kommunikationsmittels wie z.B. des Telefons, bedienen können und müssen (vgl. dazu auch: BVerwG, B.v. 22.7.2008 - 5 B 50/08 -).

  • BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11

    Wiedereinsetzung; Anwaltszwang; Fortsetzung des Revisionsverfahrens

    Der Klägerin könnte schon deswegen keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden, weil ein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12

    Anforderungen an die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 und vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 ZB 10.1415

    Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage ohne vorherigen Antrag bei der Behörde auf

    Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den zu § 60 VwGO ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1993 (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185) und vom 22. Juli 2008 (Az. 5 B 50.08 ) zugrundeliegen, bei denen es um die Frage ging, ob die dortigen Rechtsmittelführer durch ihre Krankheit gehindert waren, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten.
  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 ZB 19.1883

    Keine Wiedereinsetzung trotz schwerer Krebserkrankung

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, greift eine Krankheit nur dann als Grund für eine unverschuldete Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. nur BVerwG, B.v. 22.7.2008 - 5 B 50.08 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.2016 - 3 B 4.16

    Wiederaufgreifen eines beruflichen Rehabilitierungsverfahrens; Änderung der

    Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2013 - AnwZ (Brfg) 64/13

    Zurückweisung eines auf eine Erkrankung gestützten Wiedereinsetzungsantrags wegen

    Eine Erkrankung greift als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß zu eigenem Handeln unfähig, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 20; vom 22. Juli 2008 - 5 B 50.08, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185).
  • VGH Bayern, 21.02.2022 - 24 ZB 21.1917

    Versäumung der Ausschlussfrist für beihilferechtliche Ansprüche

    Hinsichtlich der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gerade nicht festgestellt, dass sie über einen Zeitraum von neun Jahren krankheitsbedingt nicht in der Lage war, Beihilfeanträge einzureichen, sondern das Verwaltungsgericht ist, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.9.1993 - 4 NB 35.93 und B.v. 22.7.2008 - 5 B 50.08 - beide juris) davon ausgegangen, dass sie jedenfalls in der Lage gewesen wäre, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der dies für sie hätte erledigen können.
  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 10 ZB 13.1593

    Fehlende Bevollmächtigung für den Antrag auf Zulassung der Berufung;

  • VG Gelsenkirchen, 19.10.2010 - 12 K 3063/09

    Dienstunfall; plötzliches Ereignis; Berufskrankheit; Unfallruhegehalt

  • VG München, 01.02.2017 - M 7 K 16.3830

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingter Fristversäumnis

  • VG Ansbach, 25.08.2021 - AN 15 K 19.02234

    Keine rückwirkende Wohngeldbewilligung bei zumindest fahrlässiger Fristversäumnis

  • VG Regensburg, 18.05.2021 - RO 12 K 20.3217

    Beihilfe für diverse ärztliche Behandlungen

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 11 CS 21.3146
  • VG München, 15.10.2013 - M 16 K 13.3009

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint); erweiterte Gewerbeuntersagung;

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