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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05   

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https://dejure.org/2006,12980
BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,12980)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,12980)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,12980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Zweckgleichheit im Verhältnis des Kindergeldes zu den Leistungen der Jugendhilfe im Sinne von § 93 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) besteht; Zweck des Kindergeldes

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05
    Die Beschwerde behauptet zwar (Beschwerdeschrift S. 4 Abs. 6 und S. 8 Abs. 3), das Berufungsurteil widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1993 BVerwG 5 C 8.90 (BVerwGE 94, 326), sie zeigt aber nicht, wie es erforderlich wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 ), auf, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05
    Das gilt auch für das Verhältnis von Kindergeld und Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII. Denn hier fallen geringere Leistungen zum Unterhalt des Kindes an als bei der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zur steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG in seinem dem Beklagten bekannten Urteil vom 17. Dezember 2003 BVerwG 5 C 25.02 (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38) entschieden, dass es Zweck des Kindergeldes sei, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken, bzw. Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie ist, nicht aber zweckgebunden, das Existenzminimum des Kindes abzudecken (Jurisausdruck Rn. 10).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05
    In dem vom Berufungsgericht herangezogenen und dem Beklagten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1998 BVerwG 5 C 25.97 (BVerwGE 108, 221) hat der Senat ausgeführt, dass und warum Kindergeld keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung (damals nach § 34 SGB VIII) zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 5 SGB VIII ist.
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2006 - 5 B 53.05
    Die Beschwerde behauptet zwar (Beschwerdeschrift S. 4 Abs. 6 und S. 8 Abs. 3), das Berufungsurteil widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1993 BVerwG 5 C 8.90 (BVerwGE 94, 326), sie zeigt aber nicht, wie es erforderlich wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 ), auf, mit welchem Rechtssatz das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Mit dem allgemeinen Zweck des Familienleistungsausgleichs wird ein weiter Rahmen gezogen, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden kann; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung sind Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlässt, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 29.09.1994 - 5 C 56.92 -, juris Rn. 12, und vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 09.02.2006 - 5 B 53/05 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.02.2004 - 4 LC 47/03 -, juris Rn. 30; Kunkel/Kepert in: Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 12 S 1603/07

    Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags - Kindergeld -

    Vielmehr dient das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie, soweit es nicht "dafür" erforderlich ist, d. h. für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (so auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.2006 - 5 B 53.05 - juris Rn. 5).
  • VG Oldenburg, 31.03.2008 - 13 A 5469/05

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kindergeld; Eigenheimzulage;

    Es handelt sich somit nicht um eine zweckgleiche Leistung i. S. d. § 93 Abs. 5 SGB VIII a. F. (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222; Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 B 53.05 -, juris).
  • VG Augsburg, 19.10.2010 - Au 3 K 10.558

    Einkommensbegriff in der Jugendhilfe; Wohngeld als Einkommen (verneint);

    Vielmehr dient das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie, soweit es nicht "dafür" erforderlich ist, das heißt für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfes für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2006, Az. 5 B 53.05; juris).
  • VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 3 K 10.19

    Höhe des Kostenbeitrags; Geschwisterkindergeld als Einkommen (bejaht);

    Vielmehr dient das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie, soweit es nicht "dafür" erforderlich ist, d.h. für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfes für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2006, Az.: 5 B 53.05; Juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.10.2005 - 5 PKH 33.05, 5 B 53.05   

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BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 PKH 33.05, 5 B 53.05 (https://dejure.org/2005,35065)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 5 PKH 33.05, 5 B 53.05 (https://dejure.org/2005,35065)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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   BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 53.05   

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BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,40367)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,40367)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 5 B 53.05 (https://dejure.org/2006,40367)
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