Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.03.1988

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   OVG Berlin, 18.02.1988 - 5 B 58.87   

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https://dejure.org/1988,30988
OVG Berlin, 18.02.1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,30988)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18.02.1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,30988)
OVG Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,30988)
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  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zweckentfremdung; Abrissgenehmigung; Renditeberechnung; Steuervorteile

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin, 12.09.1991 - 5 B 28.89

    Abrißgenehmigung; Nebenbestimmung; Verläßlichkeit; Renditenberechnung;

    Nicht abzuziehen sind dagegen die Investitionen, die zur Nachholung der früheren unterlassenen Maßnahmen getätigt werden müssen (wie Urteil vom 18. Februar 1988 - 5 B 58.87 - GE 1988, 471).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1988 - 5 B 58.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,10279
BVerwG, 03.03.1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,10279)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,10279)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1988 - 5 B 58.87 (https://dejure.org/1988,10279)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als

    Im übrigen ist die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter mit den in § 139 FlurbG geforderten persönlichen Qualifikationen durch das Bemühen des Gesetzgebers, eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten, sachlich gerechtfertigt und hält sich in dem traditionellen Rahmen; sie unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194 = RzF 87 I S. 17> und vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - ).

    Minsterialrat Olbrich, der hier als Fachbeisitzer in niedersächsischen Flurbereinigungsstreitigkeiten tätig geworden ist, gehört nämlich nicht der Landeskulturverwaltung des Landes Niedersachsen an; er ist vielmehr, wie dem Senat aus dem mit dem von der Beschwerde selbst zitierten Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - abgeschlossenen Verfahren bekannt, Beamter des Landes Schleswig-Holstein.

    Die Mitwirkung aktiver Beamter der Flurbereinigungsverwaltung als Beisitzer am flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren eines anderen Bundeslandes ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - ; Ronellenfitsch in: Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, Rdnr. 25 zu § 139 FlurbG ; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, Anm. 3 zu § 139 FlurbG).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 C 36.90

    Flurbereinigung - Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung - Gerichtsbesetzung

    Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter, die in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft über besondere Erfahrungen verfügen, ist demnach sachlich gerechtfertigt und hält sich in dem traditionellen Rahmen; sie unterliegt deshalb - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194>, vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - und vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - ).
  • VGH Hessen, 16.02.1995 - 1 TG 2664/94

    Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichtes

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß mit den in § 139 FlurbG geforderten persönlichen Qualifikationen der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts das Bemühen des Gesetzgebers deutlich werde, eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 22.7.1988, Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 11 unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19.6.1970, RdL 1970, 194 und vom 3. März 1988 - 5 B 58.87 -, Buchholz 424.01 § 138 Nr. 4; BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990, NVwZ-RR 1991, 389 m.w.N.).
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