Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8594
BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94 (https://dejure.org/1995,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1995 - 5 B 59.94 (https://dejure.org/1995,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1995 - 5 B 59.94 (https://dejure.org/1995,8594)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,8594) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Umfang des der Hauptfürsorgestelle in § 19 Abs. 2 SchwbG eingeräumten Ermessens, Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle

  • Wolters Kluwer

    Prüfungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei der Kündigung eines Schwerbehinderten - Vorhandensein eines anderen angemessenen und zumutbaren Arbeitsplatzes - Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Wie der beschließende Senat bereits zu § 21 Abs. 4 SchwbG ausgeführt hat (BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] m.w.N.), sind derartige Normen im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist.

    Das der Hauptfürsorgestelle danach verbleibende "Restermessen" ist davon abhängig, daß der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. auch BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]).

  • BVerwG, 03.10.1979 - 2 B 93.78

    Anwendung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Auf Mängel eines derartigen Verfahrens bezieht sich § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - , vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - und vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - ).
  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65

    Stellungnahme des Arbeitsamtes als Voraussetzung für Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 167.65 - (BVerwGE 26, 145 [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]) entschieden hat, ist die Stellungnahme des Arbeitsamtes hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbeschädigten erfährt.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 SGB X findet, ihre Konturen und ihre Reichweite aus dem materiellen Recht gewinnt (BVerwGE 90, 287 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94

    Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung im

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Insoweit entscheiden deshalb die Umstände des Einzelfalls (vgl. auch zu § 15 SchwbG Senatsbeschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 5 B 75.94 -).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Auf Mängel eines derartigen Verfahrens bezieht sich § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - , vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - und vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - ).
  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 20.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94
    Auf Mängel eines derartigen Verfahrens bezieht sich § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - , vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - und vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 93.78 - ).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 5 B 59/94 -, juris, Rn. 5).

    Das für das Integrationsamt danach verbleibende "Restermessen" ist davon abhängig, dass der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 5 B 59/94 -, juris, Rn. 5).

  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

    Abgesehen davon ist die Regelung des § 85 SGB IX gegenüber derjenigen des § 89 Abs. 2 SGB IX für den schwerbehinderten Arbeitnehmer günstiger; während nämlich die Soll-Vorschrift des § 89 Abs. 2 SGB IX beim Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen die Zustimmungsbehörde im Regelfall dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Änderungskündigung zu erteilen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 06. März 1995 - 5 B 59.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - Buchholz - 436.61 § 19 SchwbG Nr. 1, steht ihr bei Anwendung des § 85 SGB IX ein nicht durch spezifische Vorgaben eingeschränktes, sondern am Sinn und Zweck des schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes auszurichtendes Ermessen zu.
  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen -

    hierzu BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 -, Buchholz 436.61, § 17 SchwbG, Nr. 8, vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, E 99, 336 (338), vom 2.7.1992 - 5 C 51.90 - E 90, 287 (294) und vom 5.6.1975 - VC 57.74 - E 48, 264 (268); Beschluß vom 6.3.1995 - 5 B 59.94 -, Buchholz 436.61, § 19 SchwbG Nr. 1, S. 2.
  • VG Augsburg, 08.10.2013 - Au 3 K 13.868

    Betriebsbedingte Kündigung

    Das dem Integrationsamt danach verbleibende "Restermessen" ist davon abhängig, dass der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1995 - 5 B 59.94 - Buchholz 436.61 § 19 SchwbG Nr. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht